Hallo,
macht es in den Gerichtskosten bei Zivilprozessen einen Unterschied, ob es sich um ein Versäumnis-, Anerkennnis, oder „normales“-Urteil handelt?
Gruß,
Frank
Hallo,
macht es in den Gerichtskosten bei Zivilprozessen einen Unterschied, ob es sich um ein Versäumnis-, Anerkennnis, oder „normales“-Urteil handelt?
Gruß,
Frank
Hallo Frank,
bei Versäumnis- und Anerkenntnisurteil entfällt eine Gerichtsgebühr, nämlich die für die mündliche Verhandlung. Die ist fällig bei einem „normalen“ Urteil.
Gruß, bebro
Hallo,
macht es in den Gerichtskosten bei Zivilprozessen einen
Unterschied, ob es sich um ein Versäumnis-, Anerkennnis, oder
„normales“-Urteil handelt?Gruß,
Frank
Ergänzung
Hi Bebro,
bliebe noch nachzutragen, daß im Fall eines Anerkenntnisurteils durchaus eine Verhandlungsgebühr fällig werden kann, wenn das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
Ciao
Tessa
Nachfrage!
bei Versäumnis- und Anerkenntnisurteil entfällt eine
Gerichtsgebühr, nämlich die für die mündliche Verhandlung. Die
ist fällig bei einem „normalen“ Urteil.
Gruß, bebro
Hallo Bebro,
ich habe gehört, daß selbst bei einer Anspruchsanerkennung vor der mündlichen Verhandlung diese nur auf Antrag des KLÄGERS entfällt.
Stimmt das?
Das würde doch bedeuten, daß der Kläger trotz vorheriger Klageanerkennung durch den Beklagten eine mündliche Verhandlung herbeiführen könnte, um dem Beklagten mit den Kosten „eins reinzudübeln“, oder?
Ist das bei einem Versäumnis, also einfaches Nichtreagieren auf die Klageschrift ebenso?
Gruß,
Frank
Worin besteht (außer in der Begründung) der Unterschied zwischen Anerkenntnis- und Versäumnisurteil?
Hi Frank,
ich habe zu Hause keine Zivilprozessordnung greifbar und kann daher zunächst nur aus der Erinnerung heraus antworten: Kein Mensch durch eigenes Verhalten anderen Kosten verursachen. Wenn du direkt anerkennst und das Gericht davon in Kenntnis setzt, gibt es keine mündliche Verhandlung. Außer, du hast Einwendungen - z.B. auch in der Höhe des Betrages. Das könnte dazu führen, dass es doch der mündlichen Klärung bedarf.
Sollte bis morgen früh noch keiner in die ZPO geschaut haben, werde ich es tun. Einen schönen Abend noch wünscht bebro
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Klarstellung
Ich glaube, bei den vorherigen Antworten sind möglicherweise Gerichtskosten und Anwaltsgebühren etwas durcheinandergeraten:
Für Prozessverfahren erster Instanz gilt:
Nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) fallen für ein „normales“ Urteil 3 Gerichtsgebühren an (Kostennr. 1201) - auch für Versäumnisurteile fallen 3 Gebühren an (Das war früher mal anders!).
Bei einem Anerkenntnisurteil fällt grundsätzlich 1 Gerichtsgebühr an (Kostennr. 1202). Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten (allein) zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).
Für die zweite (Berufungs-) Instanz gilt:
Für ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei oder ein Anerkenntnisurteil wird eine Urteilsgebühr jedoch nicht erhoben. Die Anwendung von § 93 ZPO ist im Berufungsverfahren nicht möglich.
Worin besteht (außer in der Begründung) der Unterschied
zwischen Anerkenntnis- und Versäumnisurteil?
Beide stellen für den Kläger einen vollstreckbaren Titel dar. Beim Versäumnisurteil hat der Beklagte allerdings eine Einspruchsfrist - allerdings kostet ein Versäumnisurteil genausoviel wie ein „normales“ Urteil.
Stephan