Moin!
Ein hoher Beamter (knapp 80 Jahre) mit sehr guter Pension will wieder heiraten (ist erfreulich). Seine Zukünftige ist 40 Jahre jünger.
Nun muss man davon ausgehen, dass der ältere Herr regulär vor seiner Frau verstirbt.
Bekommt die gute Frau dann bis zu ihrem Lebensende eine Witwen_pension_, was dem Steuerzahler ganz schön saftig ins Geld gehen würde, oder werden nur die gemeinsamen Ehejahre angerechnet?
Gruß
Christian
PS: Ich wußte nicht wohin mit der Frage und ein Brett „Rente“ habe ich nicht gefunden.
Hallo,
der entsprechende Paragraph:
http://norm.bverwg.de/jur.php?beamtvg,19
Da die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65 Lebensjahres geschlossen wird, wird aus der fürstlichen Versorgung nichts werden.
Da heisst es, den Männe weiterhin liebevollst am Leben zu erhalten…
Im übrigen gibt es auch noch den § 20 Abs 2
http://norm.bverwg.de/jur.php?beamtvg,20
hier gilt: Jung gefreit hat nie gereut…
grüsse
dragonkidd
Hallo!
Die Witwe eines Ruhestandsbeamten, der zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte, hat keinen Anspruch auf Witwengeld.
Der Witwe ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, auf den ihr Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind.
Gründe für eine vollständige oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags liegen beispielsweise vor, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer (bis zu fünf Jahre) war, der Ruhestandsbeamte bei der Eheschließung ein hohes Lebensalter (80 Jahre und älter) erreicht hatte oder die Witwe sehr viel jünger (mehr als 30 Jahre) als ihr Ehemann war. Auch dem Umstand, dass die Ehe offensichtlich in erster Linie aus dem Grunde geschlossen wurde, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, ist zu berücksichtigen.
Gruß, Franz
Danke schön
für die Antworten.
Gruß
Christian