Löschung einer Grundschuld

Hallo

A und B erben zusammen ein Haus, es soll verkauft werden.
Das Haus ist schuldenfrei.
A beantragt nun ohne Wissen von B die Löschung der Grundschuld.
Die Kosten der Löschung werden vom Konto des Verstorbenen (ebenfalls ohne Wissen von B und ohne Vollmacht) abgebucht.
Es geht mir nicht um Sinn oder Unsinn der Löschung sondern um Folgendes:
Hat diese Löschung auch ohne Unterschrift von B Gültigkeit?
Hat A das Recht diese Kosten einfach abbuchen zu lassen?

Grüße und besten Dank für Antworten

Hallo,

wie soll ich sagen: Man kann auch Probleme erfinden, wo keine sind.

Beim Verkauf muss die Immobilie lastenfrei sein, da führt kein Weg dran vorbei, und insoweit wird man - sofern Löschungsbewilligungen vorhanden sind/anforderbar sind - alle nicht mehr valutierenden Grundschulden löschen. Da dies für die Beteiligten nur vorteilhaft ist/es so oder so passieren muss, spricht doch wohl überhaupt nichts dagegen, dass einer der Erben allein die entsprechenden Anträge stellt, und selbstverständlich die damit verbundenen Kosten vom Nachlasskonto enziehen lässt, als sich das Geld von allen Erben bar in die Hand geben zu lassen. Da Voraussetzung für die Löschung nur ist, dass eine Löschungsbewilligung vorgelegt wird, ist die Löschung selbstverständlich gültig (aber man kann natürlich versuchen eine vollkommen überflüssige und einem Verkauf im Wege stehende GS zugunsten eines inzwischen unbeteiligten Dritten wieder eintragen zu lassen, und sich die Kosten von dem bösen Erben wiederholen).

Wenn man sich unbedingt gegenseitig meint einen in den Kaffee tun zu müssen, und auf der Suche nach Streit ist, kann man die Sache selbstverständlich so sehen und darauf bestehen vor solchen Selbstverständlichkeiten mit Zustellung durch Gerichtsvollzieher schriftlich aufgefordert zu werden, …

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

also grunsätzlich gebe ich Dir Recht, allerdings ist die Löschung der Grundschuld nicht immer zwingend ein Vorteil.

Es gibt auch Eigentümer, die die Grundschuld erstmal nicht löschen, um sie für eine weitere Finanzierung zu nutzen. Bei den Kosten der Grundschuldbestellung ist das nachvollziehbar (wobei auch das natürlich wieder dadurch relativiert ist, dass der Großteil der hierbei anfallenden Kosten nicht durch die Grundschuldbestellung, sondern die persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung anfällt).

Auch kann durchaus die obsolete aber bestehende Grundschuld beim Verkauf vom Käufer genutzt werden, um die KP-Finanzierung so abzusichern (wenn er das selbe Kreditinstitut nutzt, aber warum nicht, alles schon vorgekommen).

Ob das hier aber in Frage kommt, mag letztlich wohl bezweifelt werden, so dass ich Deiner Antwort natürlich dem Grunde nach zustimme.

Gruß
Dea

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