Hallo Martin,
es klang im Text des oben genannten Buches so, als ob das
Verkehrsunternehmen einfach auf den Schwarzfahrer zugehen
könnte und bei diesem einen zivilrechtlichen Anspruch
durchsetzen könnte. Wie du aber schreibst hat der
Verkehrsunternehmer zwar einen Anspruch, durchsetzen kann er
ihn deshalb ohne ein Zivilgericht aber nicht.#
nun, das ist aber bei allen zivilrechtlichen Ansprüchen so. Wenn nicht vereinbarungsgemäß geleistet wird, muß man einen Anspruch über das Gericht bzw. den gerichtsvollzieher durchsetzen.
Was ich des Weiteren nicht verstehe: Wer stetzt die Höhe des
zivilrechtlichen Anspruches fest, wenn man nicht das Gericht
bemüht? Handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe, wo im
Vertrag genau drinnen steht wie viel man bezahlen muss, wenn
man schwarz fährt,
So ist es.
oder fußen die „Strafen“ für das
Schwarzfahren auf eine andere Rechtsgrundlage? Wenn es eine
Vertragsstrafe wäre, könnte da nicht das Verkehrsunternehmen
extrem hohe „Srafen“ festlegen, z.B. 1.000 € für
Schwarzfahrer, die erwischt werden?
Theoretisch schon, zumal der Fahrgast den Beförderungsbedingungen durch Fahrtaufnahme zustimmt. Grundlage der Veranstaltung ist aber dies hier:
http://bundesrecht.juris.de/evo/__12.html
Wer verhindert, dass das
Verkehrsunternehmen unverhältnismäßige Strafen verhängt?
Ergänzend zum oben erwähnten, unterliegen die Fahrtpreise regelmäßig einer Inhaltskontrolle. Die wenigsten Anbieter können machen was sie wollen, sondern betreiben die Strecken nach den Maßgaben einer Ausschreibung von Gebietskörperschaften oder Verkehrsverbünden.
Müssen andererseits die Strafen für das Schwarzfahren nicht
überall ausgehängt werden,
Beförderungsbedingungen unterliegen m.E. den gleichen Vorschriften wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen also ausgehändigt oder problemlos zugänglich sein. Zumindest die Sache mit dem erhöhten Beförderungsentgelt ist aber zumindest hier alle paar Meter zu lesen.
Gruß
Christian