Bescheid
Von: , Frage gestellt am Di, 5. Dez 2000
Bräuchte für eine Prüfung, welche Elemente ein Bescheid haben muß (notwendig, optional). Finde es leider nicht im Buch.
Bräuchte für eine Prüfung, welche Elemente ein Bescheid haben muß (notwendig, optional). Finde es leider nicht im Buch.
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Die Frage hier lautet nur: Welche Elemnte muß ein Bescheid enthalten, damit er Rechtskraft besitzt. Denke, damit sind so Sachen wie Beglaubigung der Kanzlei und so gemeint.
Die Frage hier lautet nur: Welche Elemnte muß ein Bescheid
enthalten, damit er Rechtskraft besitzt. Denke, damit sind so
Sachen wie Beglaubigung der Kanzlei und so gemeint.
Mir scheint, Sie werfen hier einiges durcheinander. Aus einer (Rechtsanwalts-) Kanzlei kommt niemals ein Bescheid im Rechtssinne, sondern allenfalls ein Schriftsatz oder eine Urkunde. "Bescheide" werden von Behörden erlassen. Für den notwendigen Inhalt dieses Bescheides kommt es dann darauf an, welches Rechtsgebiet er betrifft, an welchen Rechtsvorschriften er sich mit anderen Worten orientieren muß, und welche Rechtsfolgen er bewirken soll. Im allgemeinen aber genügt für einen wirksamen Bescheid, daß eine Behörde einem bestimmten Empfänger gegenüber irgendeine Regelung trifft, die nicht ganz offensichtlich an einem schweren Rechtsfehler leidet.
Zur Erlaeuterung, ich schreibe aus Oesterreich, und hier wird der Begriff fuer Kanzelei auch fuers Magistrat (Magistrats-Kanzlei) verwendet. Mich wuerde generell interessieren, welche Mindestvorraussetzungen zu erfuellen sind, z.B. Identifikation gegenueber Bescheidempfaenger, Unterschrift usw.
Jedenfalls hat Arndt Frederik Tillmann wohl recht.
Keine Kanzlei kann einen Bescheid erlassen, sondern nur eine Behörde. Eine Kanzlei eines Magistrats ist keine Behörde und kann folglich keine Bescheid erlassen.
Also zu den Gültigkeitsvoraussetzungen:
Ein Bescheid ist ein individueller hoheitlicher im Außenverhältnis auf Grund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergehender normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt ein bereits ein Bescheid im Rechtssinne vor.
Verwaltungsakt: es muss sich um einen Akt der Exekutiven Gewalt (und nicht etwas eines Gerichts) handeln.
normativ: es muss ein Recht gestaltet oder festgestellt werden: zB Rechtsgestaltung: Erteilung einer Baugenehmigung, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verhängung einer Verwaltungsstrafe
normativ ist ein Bescheid auch nur, wenn er einer Behörde zugerechnet werden kann. Eine Behörde ist ein Verwaltungsorgan, das mit hoheitlichen Befugnissen, also mit einseitiger hoheitl. Anordnungsgewalt, ausgestattet ist. Es muss daher erkennbar sein, dass der Akt von einer Behörde stammt. So wäre zB ein Schreiben der Magistratskanzlei kein Bescheid, da die Magistratskanzlei keine Behörde ist. Ist das Schreiben aber dem Bürgermeister zurechenbar, der eine Behörde ist, so kann ein Bescheid vorliegen (meistens muss man dabei auf die Unterschrift und nicht auf den Briefkopf achten, der in Österreich generell üblicherweise nicht der der Behörde selbst ist).
Außenverhältnis: es muss sich an einen Akt gegenüber einem Rechtsunterworfenen und nicht um einen Verwaltungsinternen Akt handeln (zB wäre eine individuelle Weisung der Landesregierung an den Bezirkshauptmann kein Bescheid, da es sich um einen im Innenverhältnis ergehenden Verwaltungsakt handelt). Im Außenverhältnis ergeht ein Verwaltungsakt überdies auch erst mit der Zustellung.
Hoheitlich: es muss sich um eine Anordnung handeln, in der die Behörde von ihrem "imperium" also von ihrer einseitigen Anordnungsgewalt Gebrauch macht.
individuell: der Akt muss sich an ein individuell bestimmtes Rechtssubjekt richten (also zB Herr Josef Maier, Adresse...) und nicht an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten unbestimmten Personenkreis, das wäre dann kein Bescheid sondern eine Verordnung (zB eine 50km/h Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein genereller hoheitlicher Verwaltungsakt, da er sich an alle Lenker eines Fahrzeuges, die diese Fahrbahn benützen richtet und nicht an eine bestimmte Person).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt bereits ein Bescheid vor, der rechtskraftfähig ist!!! (Das kann bei scheinbar formlosen Schreiben der Behörde manchmal problematisch für den rechtsunkundigen Bürger sein.)
Alles anderen Vorschriften sind demnach nur Ordnungsvorschriften, die auf die Gültigkeit des Bescheides selbst keinen Einfluss haben:
Allgemein muss ein Bescheid folgende Elemente enthalten (§58 Allgemeins Verwaltungsverfahrensgesetz AVG)
Die ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid"
Die Bezeichnung der Behörde (ein für die Gültigkeit notwendiges Element siehe oben)
Der Spruch (das ist der normative Teil des Bescheides -> ohne Spruch ist ein Bescheid nicht denkbar)
Die Begründung
Die Rechtsmittelbelehrung
Unterschrift und Datum
Wenn kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, so hat der Bescheid noch den Hinweis zu enthalten, dass binnen 6 Wochen die Beschwerde an den VfGH oder/und VwGH zulässig ist.
Natürlich gibt es aber auch in manchen Gesetzen Sondervorschriften: sehr wichtig das VStG (Verwaltungsstrafgesetz)
Ein Verwaltungsstrafbescheid heißt "Straferkenntnis", der allenfalls zuvor ergehende Verwaltungsstrafmandatsbescheid (also ein Bescheid, der ohne ein Verfahren erlassen wird) "Strafverfügung".
Sowohl das Straferkenntnis, als auch die Strafverfügung sind natürlich ganz normale Bescheide.
Anders die Anonymverfügung und die Organstrafverfügung: dies sind wiederum keine (Verwaltungsstraf)bescheide, da sie sich nicht an eine individuelle Person richten.
Zur Abgrenzung:
Verordnung - Bescheid: Eine Verordnung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis richtet, während sich der Bescheid an eine oder mehrere individuelle Personen richtet.
Bescheid - Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: ein Bescheid ergeht immer auf Grund eines förmlichen Verfahrens (ordentliches oder im Falle eines Mandatsbescheides abgekürztes), während eine UVerwBefZwG ohne ein Verfahren ausgeübt wird (der Führerscheinentzug durch den Bezirkshauptmann auf Grund eines Verwaltungsstrafverfahrens ist ein Bescheid des BH, die Abnahme des Führerscheines an Ort und Stelle eine Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt des BH dar).
Wichtig ist die Einordnung immer für den Rechtsschutz, da dieser von der Art des Verwaltungsaktes abhängt. Für die Einordnung unter einen dieser Begriffe ist immer der tatsächliche Inhalt maßgeblich und nicht die Bezeichnung des Akts, so kann ein als "Bescheid" bezeichneter Akt, durchaus auch als Verordnung zu qualifizieren sein und umgekehrt.
Hallo Tamarisk,
meinst du Verwaltungsakt?
http://www.gesetze.2me.net/vwvf/vwvf0037.htm
Der link bezieht sich jetzt nur auf § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wo die Bedingungen für einen VA niedergeschrieben sind. Über den link kommst du aber an das ganze VwVfG.
Üblicherweise ist ein VA mit einer Rechtsbehelfbelehrung (1 Monat Frist) vorgesehen. Fehlt sie, hat der Betroffene 1 Jahr Zeit, dagegen zu klagen.
Gruß, bebro
Bräuchte für eine Prüfung, welche Elemente ein Bescheid haben
muß (notwendig, optional). Finde es leider nicht im Buch.
Allgemein sieht der Aufbau eines (Erst-)Bescheides so aus:
Erlassende Behörde
Datum, Aktenzeichen
Betreff
Bezug
1. primärer Regelungsinhalt
2. ggf. Nebenbestimmungen (Auflagen, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Zwangsgeldandrohung etc.)
3. Kostenentscheidung: "Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen"
Begründung:
[Sachverhalt]
[Rechtliche Begründung für Haupt- und Nebenentscheidung(en) inkl. Kosten]
Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei mir eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch bei [Widerspruchsbehörde nebst Adresse] eingelegt werden.
Grußformel
i.A.
Unterschrift