Darf man vor einem Amtsgericht in der Hauptverhand

Der Kläger hat etwas gekauft bei einer onlineversteigerung

und sieht jetzt nach vielen Schriftsätzen der Hauptverhandlung entgegen.

Darf man vor einem Amtsgericht in der Hauptverhandlung

anfügen, dass ein Landgericht in einer gleichen Angelegenheit

für den Kläger entschieden hat.

Oder wird der Richter dann ungehalten, wenn man darauf hinweist das man

gewinnen müsste, wenn in einem ähnlichen Fall vor einem LG zu Gunsten

des Klägers entschieden wurde.

Dieses Urteil (passt wie der … auf dem Eimer. Wurde in der Sache

nicht vorgetragen in den Schriftsätzen.

Ja ich weiss es gibt hier kein Präzidenzfallrecht…

ist ja auch nicht die Frage - wird so ein Richter ungehalten - wenn man sowas erwähnt als juristischer Laie.

Er geht allein - in diese fiktive Gerichtsverhandlung - ohne Anwalt.

Marco

Im gewissen Sinn macht sich die Partei die Rechtsansicht des Landgerichts damit zu Eigen und trägt sie als die ihre vor. Das ist ihr gutes Recht, und obwohl der Amtsrichter daran nicht gebunden ist, ist er doch verpflichtet, dies Rechtsansicht zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

Ob ein Amtsrichter dann „ungehalten“ wird, ist an sich keine Rechtsfrage. Aber da es sich um einen für ihn ganz alltäglichen Vorgang handelt, würde ich mich wundern.

In der Zeit, als ich Urteile verfasst habe, fand ich es angenehm, wenn die Parteien Fundstellen genannt haben. Ich habe mich daran natürlich nicht gebunden gefühlt, aber sie sind oft ein Einstieg in die weitere Recherche. Und außerdem können sie ja auch durchaus überzeugen.

Ob der Fall aber wirklich so vergleichbar ist, wie du meinst, steht auf einem anderen Blatt. Der Versuchung, das irrtümlich anzunehmen, kann man nur allzu leicht erliegen. So etwa auch in einem Fall, zu dem ich ein Urteil verfasst habe. Als Anwalt hätte ich die Entscheidung des OLG wohl auch zitiert, aber sie hat nicht gepasst.

Levay

kleiner Einwurf
Hallo!
Zunächst zum Fragesteller: Es ist zulässig und üblich und oft auch hilfreich, Rechtsansichten darzulegen und auf bestimmte Urteile hinzuweisen. Ein vernünftiger Richter wird schlüssige rechtliche Argumente nicht einfach ignorieren.
Aber zu dieser Aussage, Levay, habe ich eine etwas abweichende Meinung:

Im gewissen Sinn macht sich die Partei die Rechtsansicht des
Landgerichts damit zu Eigen und trägt sie als die ihre vor.
Das ist ihr gutes Recht, und obwohl der Amtsrichter daran
nicht gebunden ist, ist er doch verpflichtet, dies
Rechtsansicht zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

Diese Rechtsansicht teile ich in dieser Form nicht. Es gelten noch immer die Rechtsgrundsätze „iura novit curia“ - „Das Gericht kennt das Recht“ und „da mihi factum dabo tibi ius“ - „Gib mir (dem Gericht) die Fakten, ich werde dir (der Partei) das Recht geben“. Der Richter kann die Rechtsansichten der Parteien zur Kenntnis nehmen, er ist aber nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen.
Grüße, Peter

Unbestritten.

Vielleicht einigen wir uns auf die Formulierung „in Erwägung ziehen“, denn das ist es, was ich gemeint habe - dazu allerdings stehe ich auch, und wenn ich dafür Belege suchen muss :smile:

Levay

Ob ein Amtsrichter dann „ungehalten“ wird, ist an sich keine
Rechtsfrage. Aber da es sich um einen für ihn ganz
alltäglichen Vorgang handelt, würde ich mich wundern.

Tatsächlich ist der Amtsrichter idR. sogar hoch dankbar dafür, bekommt er doch die Lösung des Falles schon an die Hand, dazu auch noch das geschriebene Urteil, er muss sich für das Ergebnis nicht rechtfertigen, die Rechtssicherheit spricht für ihn und letztlich ist sein Urteil im Grunde genommen auch berufungsfest (denn warum sollte das LG die vorstehenden Prinzipien anders sehen).

Jeder Richter freut sich darüber (auch wenn er das in der Verhandlung natürlich nieeeeeeeee zugeben würde).

Das gilt allerdings nur, wenn das vorgelegte Urteil auch vertretbar ist. Ich konnte in ähnlichen Fällen Urteile anderer Gerichte (sogar bei selbem Kläger oder Beklagten) zum Teil nicht verwerten, weil sie einfach falsch waren.

Dea

Hallo Levay!

Vielleicht einigen wir uns auf die Formulierung „in Erwägung
ziehen“, denn das ist es, was ich gemeint habe - dazu
allerdings stehe ich auch, und wenn ich dafür Belege suchen
muss :smile:

Ich würde formal nicht einmal so weit gehen. Das Feststellen einer Rechtsansicht Dritter ist keine Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung nicht zugänglich. Ich kenne keine prozessuale Norm, nach der ein Richter eine Rechtsansicht Dritter in irgendeiner Form in Erwägung ziehen müsste. Ich lasse mich aber gerne überzeugen.
Grüße, Peter

Ich kenne keine
prozessuale Norm, nach der ein Richter eine Rechtsansicht
Dritter in irgendeiner Form in Erwägung ziehen müsste.

Nach der mir vorliegenden Literatur ergibt sich das aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK, nämlich - genauer gesagt - aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Ausdrücklich habe ich es gefunden bei Alpmann/Schmidt, ZPO, 15. Auflage 2006, S. 32.

Nicht ganz so ausdrücklich, aber m. E. dem Sinn nach eben doch steht es auch bei Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar 2005, Einl I, Rn. 12, wo nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zum im Rahmen des rechtlichen Gehörs gehördenen Prozessstoff die Rechtsansichten gehören. Etwas deutlicher wird Musielak, ZPO, Kommentar, 4. Auflage 2005, Einl. Rn. 28 (m.w.N.): „Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen […] zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen“. Insofer wird nicht speziell auf Tatsachen Bezug genommen.

Als letztes möchte ich veweisen auf Levay, w-w-w, 12. Jahr nach Gründung, der sagt: „Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich auch auf Rechtsausführungen. Er liefe leer, wenn das Gericht diese zwar hören, aber nicht erwägen müsste.“

Levay

Ich

lasse mich aber gerne überzeugen.
Grüße, Peter

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Hallo Levay!

Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar 2005, Einl I, Rn. 12
Musielak, ZPO, Kommentar, 4. Auflage 2005, Einl. Rn. 28 (m.w.N.)

Die Bestimmtheit dieser Aussagen erstaunt mich, ich habe das etwas anders in Erinnerung (es ist bei mir allerdings schon 20 Jahre her, dass ich [österr.] Zivilprozeßrecht gelernt habe und ich habe damit in meiner Arbeit auch keine Berührungspunkte). Bei derartigen prozessualen Grundfragen dürfte es zwischen D und Ö keine allzu großen Differenzen geben (auch im Hinblick auf die EMRK). Ich werde bei Gelegenheit entsprechende Fachliteratur wälzen, danke aber schon mal für deine Ausführungen.
Da stellt sich natürlich die Frage was passiert, wenn ein Gericht die rechtlichen Erwägungen der Parteien nicht gewürdigt hat: Wird ein Urteil wegen eines derartigen Mangels angefochten, kann das Rechtsmittel nur dann zum Erfolg führen, wenn das Urteil als rechtswidrig (und die Erwägungen der Parteien als rechtsrichtig) erachtet werden. Wenn das Urteil aber rechtswidrig ist, ist es von der Berufungsbehörde jedenfalls zu beheben, unabhängig von rechtlichen Erwägungen der Parteien. Die Würdigung der rechtlichen Ausführungen der Parteien wäre damit im Ergebnis - salopp gesagt - egal.
Kann man vielleicht in dieser reichhaltigen Quelle

Levay, w-w-w, 12. Jahr nach Gründung

etwas dazu finden?
Grüße, Peter

Rechtsansichten sind Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das BVerfG führt in 2 BvR 1090/05 aus:

„Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen.“

Bereits aus dem letzten Satz folgt, dass Rechtsansichten dem rechtlichen Gehör zugeordnet werden. Denn wenn schon ausdrücklich dargelegt wird, dass hieraus nicht folgt, dass das Gericht der Rechtsansicht auch folgen muss, kann dies nur der Annahme zugrunde liegen, dass die Anhörung und Erwägung von Rechtsansichten von dem rechtlichen Gehörsanspruch erfasst werden.

Weiter wird ausgeführt:

„Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen.“

Erwägen kann man jedoch bereits wortlogisch keine Tatsachenvorträge. Tatsachen werden der Entscheidung zugrunde gelegt oder nicht. Erwogen werden nur die hieraus resultierenden Rechtsfolgen. Wenn das Gericht also das Parteivorbringen erwägen muss, dann kann sich das nur auf Rechtsvorbringen beziehen.

Alles andere wäre auch lebensfremd: „Herr Rechtsanwalt, sie haben die Tatsachen nun in der Verhandlung vorgetragen, ihre Rechtsansichten höre ich mir nicht mehr an, weil ich keine Lust dazu habe und das auch nicht von dem Recht auf rechtliches Gehör ihres Mandanten umfasst ist.“

Dea

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Vielen Dank für die Ausführungen
Leider kann ich keine Sternchen verteilen …

Marco

Hallo!

Mir ist mal irgendein Erkenntnis des VfGH oder VwGH untergekommen, bei dem ein Bescheid wegen eines Begründungsmangels (nicht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes) aufgehoben wurde, weil die Behörde bewusst von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist, sich aber nicht ausdrücklich mit dieser auseinandergesetzt hat. Das ist jetzt zwar nicht gleich, aber geht ein bisschen in Levays Richtung.

Mir kommt auch vor, dass das was Levay schreibt in Richtung EGMR Judikatur geht. Ich hab das aber jetzt auch nicht mehr im Kopf, was ich da mal gehört hab.

Gruß
Tom

Hallo!

Das gilt allerdings nur, wenn das vorgelegte Urteil auch
vertretbar ist.

…und wenn es (zumindest vertretbar) einschlägig ist. Ich bin immer wieder verwundert wieviele Urteile zitiert werden, die ganz offentsichtlich überhaupt nicht zum Fall passen.

Gruß
Tom