geerbte Immobilie - Miterben ausbezahlen?!

Von: , Frage gestellt am Di, 29. Apr 2008

Hallo,

folgender Fall: Ehemann A stirbt. Er hinterlässt eine Immobilie und Geldvermögen. Immobilie und Geldverögen gehörten bis dato zu gleichen Teilen A und B. Also den beiden Eheleuten.

A hinterlässt aber auch zwei Kinder Y und Z. Y und Z erben gemäß gesetzlicher Erbfolge je 1/4, die Witwe B erbt 1/2.

Die Witwe B und das Kind Y wollen den umtriebigen Erben Z dringend ausbezahlen. Da Z aufgrund seiner Eintragung des Erbteils ins Grundbuch Besitzansprüche stellt und darauf beharrt, die elterliche Immobilie gegen den Willen der Witwe B wieder zu bewohnen.

Können Witwe B und Kind Y den Erben Z gemäß amtlichem Gutachten ausbezahlen und ihn aufgrund der gemeinschaftlichen 7/8 (Witwe 6/8 und Y hat 1/8) Mehrheit aus der Immobilie verweisen?

Welche rechtliche Handhabe haben Witwe und Kind Y?

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Ich weiss, dass die Fragestellung vl. komplex ist. Aber vielleicht kann sie jemand beantworten. Ihr würdet mir SEHR WEITERHELFEN.
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VIELEN DANK

Andreas

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: geerbte Immobilie - Miterben ausbezahlen?!

    Hallo,



    A hinterlässt aber auch zwei Kinder Y und Z. Y und Z erben
    gemäß gesetzlicher Erbfolge je 1/4, die Witwe B erbt 1/2.
    Wer ist denn als Eigentümer im Grundbuch nun eingetragen??

    • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: geerbte Immobilie - Miterben ausbezahlen?!

      Eingetragen sind nun

      Witwe mit 1/2+1/4 = 6/8
      Y mit Anteil von 1/8
      Z mit Anteil von 1/8
      =================== 8/8

      Da die Immobilie der Witwe und dem Verstorbenen gemeinsam zu je 1/2 gehörten, war ja nur die Hälfte des Versorbenen Erbmasse.

      Danke für Antworten! [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: geerbte Immobilie - Miterben ausbezahlen?!

    Hallo,

    gegen den Willen des Betroffenen ist ein solches Ausbezahlen nicht machbar. Im Zweifel hilft nur die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft.

    Besser ist ein Erbvergleich, indem man die konkrete Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände regelt, und dabei dem umtriebigen Z dahingehend Zugeständnisse macht, dass er im Gegenzug auf seinen Hausteil verzichtet.

    Gruß vom Wiz

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