Hallo,
wenn eine öffentliche Verwaltung eine Baugenehmigung ausstellt, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, der Bauherr aber beim Bau vom Inhalt Baugenehmigung abweicht, bleibt die Baugenehmigung als solche doch rechtmäßig? Darf deshalb die öffentliche Verwaltung diese Baugenehmigung zurücknehmen, obwohl die Rücknahme doch nur bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt möglich wäre? Wie sieht es mit dem Widerruf aus? Es handelt sich bei der Baugenehmigung um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, von der Behörde ausgestellt werden MUSS (kein Ermessen der Behörde). Darf die öffentliche Verwaltung in diesem Falle sozusagen als Strafe den Verwaltungsakt (die Baugenehmigung) widerrufen? Dann müsste aber irgendwo in einem Gesetz (Bauordnung) festgeschrieben sein, dass als Verwaltungsstrafe bei Abweichung von der Baugenehmigung die Annullierung derselbigen droht, sonst dürfte die Annullierung durch die Behörde nicht möglich sein und diese kann den Bauherrn nur zwingen z.B. mit einer Geldbuße, die Baugenehigung einzuhalten, bzw. widerrechtlich errichtete Baumasse abzubrechen, aber nicht die Baugenehigung als soche zu annullieren?
Vielen Dank
Martin Unterholzner