Annullierung eines rechtmäßigen VA

Hallo,

wenn eine öffentliche Verwaltung eine Baugenehmigung ausstellt, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, der Bauherr aber beim Bau vom Inhalt Baugenehmigung abweicht, bleibt die Baugenehmigung als solche doch rechtmäßig? Darf deshalb die öffentliche Verwaltung diese Baugenehmigung zurücknehmen, obwohl die Rücknahme doch nur bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt möglich wäre? Wie sieht es mit dem Widerruf aus? Es handelt sich bei der Baugenehmigung um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, von der Behörde ausgestellt werden MUSS (kein Ermessen der Behörde). Darf die öffentliche Verwaltung in diesem Falle sozusagen als Strafe den Verwaltungsakt (die Baugenehmigung) widerrufen? Dann müsste aber irgendwo in einem Gesetz (Bauordnung) festgeschrieben sein, dass als Verwaltungsstrafe bei Abweichung von der Baugenehmigung die Annullierung derselbigen droht, sonst dürfte die Annullierung durch die Behörde nicht möglich sein und diese kann den Bauherrn nur zwingen z.B. mit einer Geldbuße, die Baugenehigung einzuhalten, bzw. widerrechtlich errichtete Baumasse abzubrechen, aber nicht die Baugenehigung als soche zu annullieren?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo,

nein, die Baugenehmigung darf bei Abweichungen nicht zurückgenommen werden. Warum auch?

Wenn der Bauherr von dem Inhalt der Genehmigung abweicht, so baut er zumindest formell illegal und die Bauaufsichtsbehörde wird gegen ihn einschreiten (Baustopp, ggf. Abbruch, etc.). Die Baugenehmigung ist jedoch rechtmäßig und ermöglicht ihm weiterhin, im Einklang mit dieser zu bauen. Es gibt also gar keinen Grund, sie zurück zu nehmen. Der Bauherr baut bei einem Abweichen von der Genehmigung nicht weniger illegal als ohne diese.

Zudem hat der Eigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf die Baugenehmigung. Was tatsächlich auf dem Grundstück steht, hat damit nichts zu tun.

Gruß
Dea

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