Hallo Wissende!
Folgendes Szenario:
M ist schwer krank, sie hat zwei Kinder A und B. Zu B bestand jahrelang kein Kontakt, der erst als sie erkrankte wieder hergestellt wurde. Nachdem B erfährt, daß M nur noch ca. 2-3 Wochen zu leben hat, veranlasst sie M ein notarielles Testament zu errichten. Es liegen zwei Testamente vor, in einem handschriftlichen ist A als Alleinerbe, im kurz vor dem Tod errichteten notariellen Testament B als Alleinerbe eingesetzt. Das notarille Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet.
A zweifelt die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an, woraufhin das Nachlassgericht von Amts wegen die Testierfähigkeit ermittelt und zum Schluß kommt, daß M nicht mehr testierfähig war. Nun wird A durch das Nachlassgericht der Erbschein als Alleinerbe erteilt. B war in der zwischenzeit nicht untätig und hat die Konten von M aufgelöst (obwohl die Bank von A wußte, das ein Verfahren bezügl. der Testierfähigkeit läuft).
Nun hat A eine Kopie des Erbscheins an die Bank geschickt mit der Bitte ihm mitzuteilen, wann die Konten aufgelöst wurden und wie hoch die damalige Verzinsung war, A möchte sich natürlich das Geld wiederholen.
Jetzt reicht der Bank, die Kopie des Erbscheins nicht, sie möchte eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins und für die gewünschte Auskunft möchte sie ebenfalls bezahlt werden.
Kann A der Bank die Kosten für die Beglaubigung des Erbscheins in Rechnung stellen?
Darf die Bank wirklich Kosten für die erbetene Auskunft in Rechnung stellen?
Die Bank wußte, daß ein Verfahren läuft und hätte nach Meinung von A gar keine Auszahlungen vornehmen dürfen. Eigentlich könnte die Bank doch froh sein, wenn A keine Regressansprüche an sie stellt, oder?
Danke für Eure Antworten.
LG
Tina