§437 BGB bei Privatverkauf

Hallo zusammen,

angenommen eine Privatperson verkauft bei Auzug aus einer Privatwohnung eine Sache (den Boden, eine Küche oder sonstwas) an den Nachmieter. Die Sache wäre gebraucht und eine Garantie oder gesetzliche Gewährleistung seitens des Herstellers bestünde nicht mehr.

Eine der beiden Parteien möchte folgenden Passus in den Kaufvertrag aufnehmen „da es sich um eine Gebrauchtware handelt, wird die gesetzliche Gewährleistung nach §437 BGB auf 12 Monate verkürzt“.

Inwiefern gilt denn überhaupt eine gesetzliche Gewährleistung bei Privatverkäufen von Gebrauchtwaren?

Unter welchen Bedingungen könnte der Käufer diese Gewährleistung einfordern (wer müsste nachweisen, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt).

Ich bin gerade irritiert, weil ich immer davon ausgegangen bin, dass es eine gestzliche Gewährleistung bei Privatverkäufen nicht gibt, sondern „gekauft wird wie gesehen“ (ausser es werden schwerwiegende Mängel verschwiegen).

So, ich hoffe, das war allgemein genug formuliert und hoffe des weitern guten Mutes auf kompetente Antworten.

Dank & Gruß
Xelya

Hallo zusammen,

angenommen eine Privatperson verkauft bei Auzug aus einer
Privatwohnung eine Sache (den Boden, eine Küche oder sonstwas)
an den Nachmieter. Die Sache wäre gebraucht und eine Garantie
oder gesetzliche Gewährleistung seitens des Herstellers

Hier meinst Du wohl entweder die Gewhrleistung des Händlers oder die Garantie des Herstellers.

bestünde nicht mehr.

Eine der beiden Parteien möchte folgenden Passus in den
Kaufvertrag aufnehmen „da es sich um eine Gebrauchtware
handelt, wird die gesetzliche Gewährleistung nach §437 BGB auf
12 Monate verkürzt“.

Meines Wissens möglich, aber unüblich. Der Verkäufer könnte auch jede Gewährleistung ausschließen.

Inwiefern gilt denn überhaupt eine gesetzliche Gewährleistung
bei Privatverkäufen von Gebrauchtwaren?

Wenn sie nicht explizit ausgeschlossen wird, dann ist sie da - ganz von alleine.

Unter welchen Bedingungen könnte der Käufer diese
Gewährleistung einfordern (wer müsste nachweisen, dass es sich
um einen Gewährleistungsfall handelt).

Gute Frage. Weiß ich nicht, bei Neuwaren gilt wohl, dass innerhalb der ersten 6 Monate zu Gunsten des Käufers davon ausgegangen wird, dass der aufgetretene Mangel ein Sachmangel im Sinne des §434 ist, ohne dass er dies beweisen müsste. Dann findet eine Beweislastumkehr statt, d.h. ein Käufer müsste im 07. bis 24. Monat beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt.

Allerdings weiß ich nicht, wo diese Regelung steht.
Ich weiß auch nicht, wo zu finden ist, dass gewerbliche VK die Gewährleistung nicht ausschließen können, wohl aber private VK.

Hat mal jemand nen Tip für mich?

Inwiefern gilt denn überhaupt eine gesetzliche Gewährleistung
bei Privatverkäufen von Gebrauchtwaren?

Tja, insofern als dass hier eben gesetzliche Gewährleistung gilt.

Unter welchen Bedingungen könnte der Käufer diese
Gewährleistung einfordern (wer müsste nachweisen, dass es sich
um einen Gewährleistungsfall handelt).

Der Käufer wäre beweisbelastet.

Ich bin gerade irritiert, weil ich immer davon ausgegangen
bin, dass es eine gestzliche Gewährleistung bei
Privatverkäufen nicht gibt, sondern „gekauft wird wie gesehen“
(ausser es werden schwerwiegende Mängel verschwiegen).

Nee.

Levay

Hallo ihr Zwei

und vielen Dank für eure Antworten.

Es ist also so, dass es grundsätzlich eine Gewährleistung gibt, die unabhängig vom Alter der ge- bzw. verkauften Sache gilt (also ab Kaufdatum und auch bei Privatverkäufen) und der Käufer beweisen muss, dass der Fehler schon vorher bestand oder aber in der Sache liegt… richtig?

Dank & Gruß
Xelya

Der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt und dass dieser schon bei Gefahrenübergang (= Übergabe der Sache) vorlag.

Levay

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Der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Sachmangel
handelt und dass dieser schon bei Gefahrenübergang (= Übergabe
der Sache) vorlag…

Bei Neuwaren gibt es doch eine Umkehr der Beweislast nach 6 Monaten - noch mal meine Frage: Wo steht das eigentlich mit der Beweislastumkehr?
Und wo finde ich die Regelung, dass Gewährleistung bei privaten Verkäufern ausgeschlossen werden kann?

Bei Neuwaren gibt es doch eine Umkehr der Beweislast nach 6
Monaten

Nein, es gibt >>> beim Verbrauchsgüterkauf >> innerhalb

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Bei Neuwaren gibt es doch eine Umkehr der Beweislast nach 6
Monaten

Nein, es gibt >>> beim Verbrauchsgüterkauf

So ein dämlicher Begriff - die Kritik geht NICHT an dich.
Man könnte meinen, der V. sei ein Kauf von Gütern, die man „verbraucht“.
Dabei ist es völlig egal, ob es sich um verbrauchbare Güter handelt, Hauptsache sie sind beweglich und werden von einem Unternehmer an einen Vebraucher verkauft. IMHO einfach falscher Ausdruck, Verbrauchergüterkauf wäre zwar auch „krumm“, aber passender - mehr dazu im Sprach-Brett.

>> innerhalb

Ich hätte jetzt aber den 475 angeführt, der sagt ja, dass ein
Unternehmer die Regelungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers
ändern darf. Daraus wäre dann der Umkehrschluss zu ziehen,
dass der Unternehmer dem kaufenden Unternehmer bzw. der
Verbraucher dem kaufenden Verbraucher/Unternehmer die
Gewährleistung beschneiden darf.

Ja, das Beispiel ist mir gestern auch noch eingefallen. Wenn es darauf ankäme, würde ich §§ 475 und 444 BGB zitieren. Allerdings ist die Abdingbarkeit so unstreitig, dass man dazu nicht viele Worte verlieren darf.

Levay

Hallo,

So ein dämlicher Begriff - die Kritik geht NICHT an dich.
Man könnte meinen, der V. sei ein Kauf von Gütern, die man
„verbraucht“.
Dabei ist es völlig egal, ob es sich um verbrauchbare Güter
handelt, Hauptsache sie sind beweglich und werden von einem
Unternehmer an einen Vebraucher verkauft.

man unterscheidet grundsätzlich Konsum- und Investitionsgüter. Jetzt muß man nur noch die Herkunft des Wortes Konsum kennen und schon weiß man, warum im Gesetz etwas von Verbrauchsgütern steht.

Gruß
Christian

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Hallo,

So ein dämlicher Begriff - die Kritik geht NICHT an dich.
Man könnte meinen, der V. sei ein Kauf von Gütern, die man
„verbraucht“.
Dabei ist es völlig egal, ob es sich um verbrauchbare Güter
handelt, Hauptsache sie sind beweglich und werden von einem
Unternehmer an einen Vebraucher verkauft.

man unterscheidet grundsätzlich Konsum- und Investitionsgüter.

Na, mein Wiso-Unterricht liegt lange zurück, aber fehlen da nicht noch ein paar?
Tip: Der Bäcker braucht nicht nur Backofen und Knetmaschine, um Brötchen zu backen :wink:

Jetzt muß man nur noch die Herkunft des Wortes Konsum kennen
und schon weiß man, warum im Gesetz etwas von Verbrauchsgütern
steht.

Konsumgüter sind m.W. nach Güter, die für den Verbrauch, aber auch für den Gebrauch durch die privaten Haushalte hergestellt werden.
Insofern bleibt meine Kritik an der Einschränkung „Vebrauchsgüterkauf“.
Zumal ja im Bereich der Gewährleistung wohl eher Gebrauchsgüter betroffen sein werden.
„Herr Edeka, das Toilettenpapier ist defekt“ - „Müssen wir zum Hersteller einschicken“
Aber nu sind wir so weit OT, lass uns Schluss machen, bevor ich noch mehr Haare spalte.

man unterscheidet grundsätzlich Konsum- und Investitionsgüter.

Na, mein Wiso-Unterricht liegt lange zurück, aber fehlen da
nicht noch ein paar?

Nein.

Tip: Der Bäcker braucht nicht nur Backofen und Knetmaschine,
um Brötchen zu backen :wink:

Ja, Konsumgüter zum Beispiel.

Jetzt muß man nur noch die Herkunft des Wortes Konsum kennen
und schon weiß man, warum im Gesetz etwas von Verbrauchsgütern
steht.

Konsumgüter sind m.W. nach Güter, die für den Verbrauch, aber
auch für den Gebrauch durch die privaten Haushalte hergestellt
werden.

Stimmt.

Insofern bleibt meine Kritik an der Einschränkung
„Vebrauchsgüterkauf“.

consumare (lat.) = verbrauchen

Zumal ja im Bereich der Gewährleistung wohl eher
Gebrauchsgüter betroffen sein werden.
„Herr Edeka, das Toilettenpapier ist defekt“ - „Müssen wir zum
Hersteller einschicken“

Wenn es einen Mangel hat, hat man bei Toilettenpapiere die gleichen Ansprüche wie bei einer Mundorgel oder einem Sportwagen.

Gruß
C.

Hallo!

Wenn es einen Mangel hat, hat man bei Toilettenpapiere die
gleichen Ansprüche wie bei einer Mundorgel oder einem
Sportwagen.

Ja und zwar hatte unser OGH einmal in einer Uraltentscheidung ausgesprochen, dass nicht quadratische Taschentücher mangelhaft seien. Ich werd mal nachschauen, ob ich das Urteil irgendwo finde.

Gruß
Tom