Hallo zusammen,
angenommen eine Privatperson verkauft bei Auzug aus einer Privatwohnung eine Sache (den Boden, eine Küche oder sonstwas) an den Nachmieter. Die Sache wäre gebraucht und eine Garantie oder gesetzliche Gewährleistung seitens des Herstellers bestünde nicht mehr.
Eine der beiden Parteien möchte folgenden Passus in den Kaufvertrag aufnehmen „da es sich um eine Gebrauchtware handelt, wird die gesetzliche Gewährleistung nach §437 BGB auf 12 Monate verkürzt“.
Inwiefern gilt denn überhaupt eine gesetzliche Gewährleistung bei Privatverkäufen von Gebrauchtwaren?
Unter welchen Bedingungen könnte der Käufer diese Gewährleistung einfordern (wer müsste nachweisen, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt).
Ich bin gerade irritiert, weil ich immer davon ausgegangen bin, dass es eine gestzliche Gewährleistung bei Privatverkäufen nicht gibt, sondern „gekauft wird wie gesehen“ (ausser es werden schwerwiegende Mängel verschwiegen).
So, ich hoffe, das war allgemein genug formuliert und hoffe des weitern guten Mutes auf kompetente Antworten.
Dank & Gruß
Xelya
