Mitführen von Alkohol als Minderjähriger

Hier mal ein vollkommen frei erfundener Fall:

Ein paar Jugendliche (16 Jahre alt) sitzen am Straßenrand und holen gerade eine flasche Wodka heraus und beginnen diesen mit Orangensaft zu mischen, noch haben sie allerdings nichts von dem Alkohol konsumiert. Just in diesem Moment biegt die Polizei um die Ecke.

Wie sieht die rechtliche Lage jetzt aus? Darf die Polizei den Jugendlichen den Alkohol bereits wegnehmen? Im Jugendschutzgesetzt steht nur brandweinhaltiger Alkohol darf Jugendlichen unter 18 Jahren nicht verkauft werden noch dürfen sie ihn konsumieren, aber der reine Besitzt ist doch nicht straftbar, oder etwa doch? Oder zählt hier, dass die Jugendlichen eindeutig vorhatten, den Alkohol zu konsumieren?

Welche weiteren rechtlichen Konsequenzen wären möglich?

Hi!

Wie sieht die rechtliche Lage jetzt aus? Darf die Polizei den
Jugendlichen den Alkohol bereits wegnehmen? Im
Jugendschutzgesetzt steht nur brandweinhaltiger Alkohol darf
Jugendlichen unter 18 Jahren nicht verkauft werden noch dürfen
sie ihn konsumieren,

Da steht nicht nur „verkauft“, da steht sogar „abgegeben“
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

aber der reine Besitzt ist doch nicht
straftbar, oder etwa doch?

Strafbar nicht - srafbar macht sich (bzw. ordnungswidrig handelt) im Zweifel nur der, wer den Kids den Sprit „gegeben“ hat.
http://www.bundesrecht.juris.de/juschg/__27.html
http://www.bundesrecht.juris.de/juschg/__28.html

Oder zählt hier, dass die
Jugendlichen eindeutig vorhatten, den Alkohol zu konsumieren?

Naja - da den Jugendlichen der Alk nicht gegeben werden darf, dürfen sie ihn natürlich nciht besitzen - impliziert mir mein gesunder Menschenverstand.

Für Bayern sollte vermutlich das hier zutreffen
http://by.juris.de/by/gesamt/PolAufgG_BY_1990.htm#Po…
Art. 25

LG
Guido IANAL!

Naja - da den Jugendlichen der Alk nicht gegeben werden darf,
dürfen sie ihn natürlich nciht besitzen - impliziert mir mein
gesunder Menschenverstand.

Aber dummerweise kann nicht auf Grund deines Menschenverstandes sondern nur auf Grund eines Gesetzes bestraft werden.

Es soll vorkommen, dass sich beides nicht widerspricht - Gesetze habe ich genannt.

Hast Du auch etwas Produktives beizutragen?

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