Wie ist das eigentlich mit den Möglichkeiten der Berufung im Strafrecht ?
Wenn jemand in der ersten Instanz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und dieses Urteil mit der Berufung angegangen wird (allerdings nur auf das Strafmaß beschränkt):
Kann die Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe umgewandelt werden ?
Das ist sicherlich nicht leicht hinzubekommen, aber theorethisch möglich ?
Hallo,
Natürlich ist das möglich, allerdings wäre es keine Umwandlung (das gibt es in der Berufung nicht), sondern eine Abänderung des Urteils. Problematisch wäre das aber dann, wenn die Berufung wirklich nur auf die Strafhöhe gerichtet ist, und das Delikt, wegen dem verurteilt wurde, eine Geldstrafe garnicht hergibt. Aber ansonsten…
Gruß
Dea
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Vielen Dank für die Antwort, Dea.
Dass die Strafe in eine Geldstrafe abgeändert werden soll, hat folgenden Sinn: Der Verurteilte wurde in einem früheren Urteil bereits zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. In der Bewährungszeit wurde er straffällig. Mit der neuen FS würde er auch dann, wenn sie nur zur Bewährung ausgesetzt werden würde, im Rahmen einer noch zu bildenden Gesamtstrafe auf keinen Fall mehr eine Bewährung erhalten, sondern müsste ins Gefängnis. Das wäre meines Erachtens dann nicht der Fall, wenn das zweite Urteil nur eine Geldstrafe verurteilt.
Hallo!
Das wäre meines Erachtens dann
nicht der Fall, wenn das zweite Urteil nur eine Geldstrafe
verurteilt.
Wenn ich § 54 Abs.3 StGB nicht falsch verstehe, würde doch die Geldstrafe, wie hoch auch immer, als Freiheisstrafe in die Gesamtstrafe mit einfließen. Ungeachtet der Tatsache, dass doch ohnehin bei einer erneuten Verurteilung ein Widerruf der Bewährung droht, würde man doch auf jeden fall auch nur bei 20-30 Tagessätzen, eigentlich auch bei 5 Tagessätzen über die 2 Jahre kommen (§ 56 II StGB). Oder?
Gruß,
Florian.