Ist das Warenbetrug ?

A. ersteigerte bei ebay einen gebrauchten Lederkombi zu 100 Euro
Angaben des Verkäufers:
„Lederkombi Gr. 54
Lederkombi Gr. 54 entspricht aber eher 52/54
Die Größe ist laut Jacke 54, aber sie fällt wohl eher wie 52/54 aus“

A. zahlte im Voraus. nach Erhalt der Ware stellte A. fest, daß die Jacke Gr. 54 und die Hose Gr. 50 war. A. sandte Ware sofort zurück und bat um Rücküberweisung des Betrages, da die Hose zu klein ist.
Verkäufer: der Artikel wurde richtig beschrieben und muß auf Kosten von A. wieder abgeholt werden. Er ist keine Boutique wo man Ware zurückgeben kann.
Anzeige bei der Polizei kann nicht erfolgen, da lt. Polizei kein Strafrecht vorliegt.
Was kann A. tun? Rechtsanwaltskosten wären wahrscheinlich höher, als der Wert des Artikels.

Hallo,

also Betrug ist es sicherlich nicht, dazu müsste man dem Verkäufer eine Täuschungsabsicht nachweisen. Die Polizei hat also Recht, wenn das mit Strafrecht nichts zu tun hat. Nebenbei: Der Käufer hätte auch garnix von einer Strafverfolgung.

Interessant ist hier nur die zivilrechtliche Seite. Aus meiner festen Überzeugung ist ein Kaufvertrag über eine Lederkombi Gr. 54 (mit Tendenz zur 52) zu Stande gekommen. Aus meiner Lebenserfahrung ergibt sich, dass bei einer Kombination (wenn nichts anderes angegeben ist) die Jacke immer in derselben Grösse ist wie die Hose. Als Anzugträger habe ich dieselben Erfahrungen gemacht. Ich bin der Meinung, dass hier der Verkäufer aktiv in der Pflicht gewesen wäre, zu sagen, dass die Hose zwei Nummern kleiner ist, weil man das nicht erwartet. Er kann nicht sagen „wieso, der Käufer hat ja nicht gefragt“. Man muss einfach davon ausgehen. Vielleicht sieht das ein Richter anders, möglicherweise liest das hier auch cmd.dea oder Levay, deren Meinungen würden mich interessieren.

Der Käufer hat seinen Teil des Erfüllungsgeschäfts (Zahlung) geleistet und kann vom Verkäufer die Lieferung eines vertragsgemässen Gegenstands verlangen. Wenn der Käufer zustimmt, den Vertrag zurückabzuwickeln, weil dem Verkäufer eine Lieferung nicht möglich ist, hat er natürlich Anspruch auf den bereits gezahlten Kaufpreis (§812 BGB) und Ersatz des Schadens, z.B. Kosten der Rücksendung (§823 BGB).

Anstelle des Käufers würde ich den Verkäufer nett, aber bestimmt zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen (plus zwei Wochen). Für den Fall der Nichtzahlung würde ich gleich rechtliche Schritte androhen. Dazu braucht man keinen Anwalt, Mahnbescheid ist ein sehr schönes Verfahren, wie man als Gläubiger sich eine Forderung titulieren kann, um sie später vollstrecken zu können.

Natürlich muss der Käufer diese nicht vertragsgemässe Ware nicht abnehmen. Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss einer Gewährleistung wegen Privatverkauf berufen. Hiermit vermeidet er Ansprüche aus Mängeln, die nach dem Kauf auftreten. Auch ein privater Verkäufer muss selbstverständlich den Gegenstand so liefern, wie er im Kaufvertrag (=Auktion) vereinbart ist.

Gruss Hans-Jürgen
***

Erst wollte ich ja nicht … Aber es sind einfach zu viele Fehler drin:

also Betrug ist es sicherlich nicht, dazu müsste man dem
Verkäufer eine Täuschungsabsicht nachweisen.

Betrug liegt unabhängig von der Nachweisbarkeit vor. Es stimmt auch nicht, dass einer Täuschungsabsicht bedarf; vielmehr reicht insofern schon Eventualvorsatz aus.

Man muss einfach davon ausgehen. Vielleicht sieht
das ein Richter anders, möglicherweise liest das hier auch
cmd.dea oder Levay, deren Meinungen würden mich interessieren.

Das freut und ehrt mich :wink: Also, es handelt sich insofern um eine Tatsachenfrage. Ich weiß schlichtweg nicht, ob diese Größen in der Regel identisch sind. Wenn dem so ist, habe ich an deinen Ausführungen nichts auszusetzen. Zumal ja hier wohl einfach nur eine Größe angegeben wurde, und dann kann man sich ja später nicht darauf berufen, diese Angabe habe sich nur auf das eine Teil, nicht auf das andere bezogen. Insofern dürfte ein Kaufvertrag wie von dir beschrieben zustande gekommen sein.

Der Käufer hat seinen Teil des Erfüllungsgeschäfts (Zahlung)
geleistet

Das ist jetzt vielleicht etwas spitzfindig, aber du bist ja auch rechtsinteressiert: Es gibt zwei Erfüllungsgeschäfte, und diese beiden sind nicht jeweils Teil eines ganzen. Aber gut, das nur am Rande.

und kann vom Verkäufer die Lieferung eines
vertragsgemässen Gegenstands verlangen.

Schwierig. Grundsätzlich war ja eine bestimmte Sache geschuldet, insofern kommt die Lieferung einer anderen Sache gar nicht in Betracht. Ich weiß spontan ehrlich gesagt auch nicht, ob in einem solchen Fall die gem. § 439 BGB mögliche Lieferung einer anderen Sache greift. Jedenfalls bestünde doch eine große Wahrscheinlich der Unmöglichkeit, insofern besteht vermutlich am Ende so oder so kein Anspruch auf Nacherfüllung (§ 275 BGB).

Wenn der Käufer
zustimmt, den Vertrag zurückabzuwickeln, weil dem Verkäufer
eine Lieferung nicht möglich ist, hat er natürlich Anspruch
auf den bereits gezahlten Kaufpreis (§812 BGB)

Hm, als Anspruchsgrundlage würde ich da eher den (Rückbwicklungs-)Vertrag sehen. Ansonsten: Aus Gewährleistung kann sich das Recht zum Rücktritt ergeben, dann ist statt § 812 BGB der § 346 BGB anwendbar.

und Ersatz des
Schadens, z.B. Kosten der Rücksendung (§823 BGB).

Und noch ein dogmatischer Hinweis: § 823 BGB ist hier unanwendbar, denn das einzige, was hier „beschädigt“ wurde, war das Vermögen des Käufers, und § 823 BGB schützt das Vermögen als solches nicht. Es kommen also vertragliche oder gesetzliche Ansprüche aus dem Vertrag in Betracht.

Anstelle des Käufers würde ich den Verkäufer nett, aber
bestimmt zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen (plus
zwei Wochen). Für den Fall der Nichtzahlung würde ich gleich
rechtliche Schritte androhen. Dazu braucht man keinen Anwalt,

Stimmt, aber warum eigentlich nicht? Nach der Zahlungsaufforderung ist der Verkäufer in Verzug, und die gesamten Anwaltskosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Natürlich muss der Käufer diese nicht vertragsgemässe Ware
nicht abnehmen.

Hat er ja gewissermaßen schon :wink:

Der Verkäufer kann sich nicht auf den
Ausschluss einer Gewährleistung wegen Privatverkauf berufen.
Hiermit vermeidet er Ansprüche aus Mängeln, die nach dem Kauf
auftreten.

Nein. Gewährleistung betrifft sowieso nur (!) die Mangelfreiheit der Sache bei ihrer Übergabe. Spätere Mängel haben damit nichts zu tun.

Levay

Erst wollte ich ja nicht … Aber es sind einfach zu viele
Fehler drin:

also Betrug ist es sicherlich nicht, dazu müsste man dem
Verkäufer eine Täuschungsabsicht nachweisen.

Betrug liegt unabhängig von der Nachweisbarkeit vor. Es stimmt
auch nicht, dass einer Täuschungsabsicht bedarf; vielmehr
reicht insofern schon Eventualvorsatz aus.

…aber auch der wäre m.E. schwer nachzuweisen.

Der Käufer hat seinen Teil des Erfüllungsgeschäfts (Zahlung)
geleistet

Das ist jetzt vielleicht etwas spitzfindig, aber du bist ja
auch rechtsinteressiert: Es gibt zwei Erfüllungsgeschäfte, und
diese beiden sind nicht jeweils Teil eines ganzen. Aber gut,
das nur am Rande.

doppelt richtig. Ja, es gibt zwei Erfüllungsgeschäfte (hatte ich kurzzeitig verdrängt) und ja, es ist etwas spitzfindig :wink:

und Ersatz des
Schadens, z.B. Kosten der Rücksendung (§823 BGB).

Und noch ein dogmatischer Hinweis: § 823 BGB ist hier
unanwendbar, denn das einzige, was hier „beschädigt“ wurde,
war das Vermögen des Käufers, und § 823 BGB schützt das
Vermögen als solches nicht. Es kommen also vertragliche oder
gesetzliche Ansprüche aus dem Vertrag in Betracht.

Ups, mir war nicht klar, dass §823 nicht auf Vermögensschäden anwendbar ist. Wenn unser Verkäufer aber nun die Ware zurückgeschickt hat, weil sie nicht der Beschreibung entspricht, hat das ja was gekostet. §280 ff. könnte hier passen.

Anstelle des Käufers würde ich den Verkäufer nett, aber
bestimmt zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen (plus
zwei Wochen). Für den Fall der Nichtzahlung würde ich gleich
rechtliche Schritte androhen. Dazu braucht man keinen Anwalt,

Stimmt, aber warum eigentlich nicht? Nach der
Zahlungsaufforderung ist der Verkäufer in Verzug, und die
gesamten Anwaltskosten können als Verzugsschaden geltend
gemacht werden.

schon richtig, aber wenn ich den Schuldner nicht kenne, kenne ich auch seine Bonität nicht. Da der Gläubiger erstmal für die Zahlung der RA-Gebühren haftet, ist das ein Risiko.

Natürlich muss der Käufer diese nicht vertragsgemässe Ware
nicht abnehmen.

Hat er ja gewissermaßen schon :wink:

…und wieder zurückgeschickt. Der VK wollte ja, dass der Käufer das wieder abholt. Das muss er nicht.

Der Verkäufer kann sich nicht auf den
Ausschluss einer Gewährleistung wegen Privatverkauf berufen.
Hiermit vermeidet er Ansprüche aus Mängeln, die nach dem Kauf
auftreten.

Nein. Gewährleistung betrifft sowieso nur (!) die
Mangelfreiheit der Sache bei ihrer Übergabe. Spätere Mängel
haben damit nichts zu tun.

Völlig richtiger Hinweis, ich meinte das auch, habe mich krumm ausgedrückt.

Levay

Gruss Hans-Jürgen
***

Huhu!

Was kann A. tun? Rechtsanwaltskosten wären wahrscheinlich
höher, als der Wert des Artikels.

Das alte Märchen mal wieder. Nicht mal die Hälfte dürfte ein Anwalt für die außergerichtliche Vertretung nehmen.