Erst wollte ich ja nicht … Aber es sind einfach zu viele Fehler drin:
also Betrug ist es sicherlich nicht, dazu müsste man dem
Verkäufer eine Täuschungsabsicht nachweisen.
Betrug liegt unabhängig von der Nachweisbarkeit vor. Es stimmt auch nicht, dass einer Täuschungsabsicht bedarf; vielmehr reicht insofern schon Eventualvorsatz aus.
Man muss einfach davon ausgehen. Vielleicht sieht
das ein Richter anders, möglicherweise liest das hier auch
cmd.dea oder Levay, deren Meinungen würden mich interessieren.
Das freut und ehrt mich
Also, es handelt sich insofern um eine Tatsachenfrage. Ich weiß schlichtweg nicht, ob diese Größen in der Regel identisch sind. Wenn dem so ist, habe ich an deinen Ausführungen nichts auszusetzen. Zumal ja hier wohl einfach nur eine Größe angegeben wurde, und dann kann man sich ja später nicht darauf berufen, diese Angabe habe sich nur auf das eine Teil, nicht auf das andere bezogen. Insofern dürfte ein Kaufvertrag wie von dir beschrieben zustande gekommen sein.
Der Käufer hat seinen Teil des Erfüllungsgeschäfts (Zahlung)
geleistet
Das ist jetzt vielleicht etwas spitzfindig, aber du bist ja auch rechtsinteressiert: Es gibt zwei Erfüllungsgeschäfte, und diese beiden sind nicht jeweils Teil eines ganzen. Aber gut, das nur am Rande.
und kann vom Verkäufer die Lieferung eines
vertragsgemässen Gegenstands verlangen.
Schwierig. Grundsätzlich war ja eine bestimmte Sache geschuldet, insofern kommt die Lieferung einer anderen Sache gar nicht in Betracht. Ich weiß spontan ehrlich gesagt auch nicht, ob in einem solchen Fall die gem. § 439 BGB mögliche Lieferung einer anderen Sache greift. Jedenfalls bestünde doch eine große Wahrscheinlich der Unmöglichkeit, insofern besteht vermutlich am Ende so oder so kein Anspruch auf Nacherfüllung (§ 275 BGB).
Wenn der Käufer
zustimmt, den Vertrag zurückabzuwickeln, weil dem Verkäufer
eine Lieferung nicht möglich ist, hat er natürlich Anspruch
auf den bereits gezahlten Kaufpreis (§812 BGB)
Hm, als Anspruchsgrundlage würde ich da eher den (Rückbwicklungs-)Vertrag sehen. Ansonsten: Aus Gewährleistung kann sich das Recht zum Rücktritt ergeben, dann ist statt § 812 BGB der § 346 BGB anwendbar.
und Ersatz des
Schadens, z.B. Kosten der Rücksendung (§823 BGB).
Und noch ein dogmatischer Hinweis: § 823 BGB ist hier unanwendbar, denn das einzige, was hier „beschädigt“ wurde, war das Vermögen des Käufers, und § 823 BGB schützt das Vermögen als solches nicht. Es kommen also vertragliche oder gesetzliche Ansprüche aus dem Vertrag in Betracht.
Anstelle des Käufers würde ich den Verkäufer nett, aber
bestimmt zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen (plus
zwei Wochen). Für den Fall der Nichtzahlung würde ich gleich
rechtliche Schritte androhen. Dazu braucht man keinen Anwalt,
Stimmt, aber warum eigentlich nicht? Nach der Zahlungsaufforderung ist der Verkäufer in Verzug, und die gesamten Anwaltskosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Natürlich muss der Käufer diese nicht vertragsgemässe Ware
nicht abnehmen.
Hat er ja gewissermaßen schon 
Der Verkäufer kann sich nicht auf den
Ausschluss einer Gewährleistung wegen Privatverkauf berufen.
Hiermit vermeidet er Ansprüche aus Mängeln, die nach dem Kauf
auftreten.
Nein. Gewährleistung betrifft sowieso nur (!) die Mangelfreiheit der Sache bei ihrer Übergabe. Spätere Mängel haben damit nichts zu tun.
Levay