KFZ (zu Unrecht?) abgeschleppt!

Hallo!
Ich habe jatzt nach 5,5 Monaten ein Schreiben vom Stadt-&amp:stuck_out_tongue_winking_eye:olizeitamt erhalten, daß ich doch bitte knapp 300DM zahlen soll, weil mein Auto abgeschleppt wurde.

OK, ich stand im Parkverbot (oder Halteverbot?), aber auf keinen Fall Verkehrsbehindernd. Zudem wurde mein Wagen gegen 2:00 morgens abgeschleppt und ich wäre ein paar Stunden später losgefahren - also deutlich vor der Hauptverkehrszeit (ich weiss, tut ja nix zus Sache :smile:. Ich sage das ja nur, weil es doch quatsch ist, um 2:00 ein Auto (was wohlgemerkt in einer Seitenstraße steht!) abschleppend zu lassen.

Ein Knöllchen wegen Falschparkens wäre ja OK. Aber Abschleppkosten? Das Auto stand weit und breit als einziges am Straßenrand - jeder konnte ohne Probleme an vorbeifahren und auf der Seite gibt’s auch keine Ausfahrten.

Kann mir jemand einen Tipp geben, ob ich mit einem Einspruch (ggf. auch Klage) Erfolg haben kann?

Danke für Antworten,
Jens

Wenn du im absoluten Halteverbot standest…
…hast du keine Chance. Dann hat die Polizei nämlich das Verkehrsschild auf ihrer Seite. Einspruch kannst du erheben, ist aber meiner Einschätzung nach zwecklos und kostet dich am Ende nur noch mehr.

Blöderweise gilt bei Parkverstößen seit nunmehr ca. 13,14 Jahren die sogenannte Halterhaftung. Das heißt, du kannst noch nicht einmal mehr dich mit der Behauptung retten, du hättest den Wagen dort nicht geparkt. Nennst du den Parksünder nicht, bist du selbst dran.
Sorry, schönen Abend wünscht dir bebro

Danke Dir für die Antwort. Habe schon mal eben in ein paar Gerichtsurteilen gewühlt und dort wurde der Einspruch auch nicht anerkannt, als jemand abgeschleppt wurde, weil er lange ohne gültigen Parkzettel irgendwo stand. Also auch nix mit Behinderung - aber dort wurde das als „öffentlicher Ärgernis“ (so Sinngemäß zumindest) genannt.

Das war bei mir ja nicht der Fall.

Und so ein Schild reicht schon für’s Abschleppen? Na, dann habe ich wirklich keine Chance!

Wie ist das eigentlich, wenn ich Einspruch erhebe? Wird dann das Bußgeld automatisch teurer? Oder erst, wenn’s vor Gericht kommt?

Grüße,
Jens

dazu noch was zum nachdenken…
Hi Jens,

Du sagst Du hättest nicht behindernd gestanden. Wie es wirklich war, weiß ich natürlich nicht. Aber ich möchte doch mal was allgemeines zu dem Thema loswerden:
Einsatzkräfte brauchen auf der Anfahrt zu einem Ünglücksort mehr Platz als manche Autofahrer offenbar glauben. Es kommt immer wieder vor, daß auf den ersten „nur“ falsch parkende KFZ Rettungskräfte behindern und damit Menschen gefährden. Mir kommt jedesmal die Galle hoch wenn jemand so parkt. (Vom Parken vor Feuerwehrzufahrten will ich erst gar nicht reden)

In der Hoffnung, daß vielleicht der eine oder andere mal ein wenig nachdenkt…

Gruß Stefan

Schon klar… Ich rege mich selbst immer darüber auf, wenn auf wirklich schmalen Seitenstraßen die Leute ihre Autos so schlimm abstellen, daß man selbst slalomfahrenderweise kaum sich durchschlängeln kann, geschweige denn ein großes Einsatzfahrzeug von der Feuerwehr.

Aber dort wo ich stand, ist eingeschränktes Halteverbot. und ich habe wirklich platz genug gelassen und es stehen auch öfters noch andere wagen dort und es standen nur auf der Seite Wagen, an der ich auch stand. Also kein Slalomfahren erforderlich! :wink:

Nur zu der Zeit war glaube ich eine Baustelle in der Straße (oder die wollten gerade eine einrichten - deswegen ggf. absolutes Halteverbot). Zumindest habe ich nichts davon gesehen und demnach auch nichts böses gedacht.

Grüße,
Jens

Hallo Jens,

In den vorigen Schreiben werden ein paar Dinge durcheinander geworfen.

Für das Falschparken gibt es ein Verwarnungsgeld bzw., wenn du nicht rechtzeitig gezahlt hast oder deine „Ausrede“ nicht gut genug war, ein Bußgeld. Gegen diesen Bußgeldbeschei, und nur gegen diesen, kannst du innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen, der dann evtl. vor Gericht verhandelt wird.

Bei den Kosten, die du für das Abschleppen bezahlen sollst, handelt es sich um einen „Leistungsbescheid“, der im Rahmen eines reinen Verwaltungsverfahrens erstellt wird. Hier wird grundsätzlich nicht nach Schuld gefragt. Gegen diesen Leistungsbescheid kannst du (das muss auch in der Rechtsmittelbelehrung stehen) innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, der dann erst von der Widerspruchsbehörde „verhandelt“ wird (bei Ablehnung, sog. Widerspruchsbescheid kommen noch die Gebühren dafür zu dem Leistungsbescheid). Danach kannst du Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Handelte es sich bei dem Schreiben bereits um einen Bescheid, oder erst um die Anhörung vor dem Bescheid?? In diesem Fall kannst du alles mitteilen, was deiner Meinung nach geeignet ist, einen Leistungsbescheid zu verhindern.

Wie die Erfolgsaussichten sind? Spruch unter Juristen: Vor Gericht und auf Hoher See ist man auf Gott angewiesen.

Gruß
HaWeThie

Oh je…
… auf Gott angewiesen? Dann wird’s wohl nix! :smile:

Hallo HaWeThie,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Ich habe mal nachgeschaut, was das ist. Es handelt sich um eine „Anhörung nach §28 … vor Erlaß eines Kostenfestsetzungsbescheides“.

Wenn ich mich nicht dazu äußere und gleich zahle, entfällt die Gebühr für die Festsetzung der Kosten. Na klasse… *grmpf*

Wahrscheinlich kommt dann noch das Geld für Falschparken hinzu, wenn ich das bezahle und damit die Schuld anerkenne!

Viele Grüße,
Jens

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