Aufteilung der Bestattungskosten unter Geschwister

Hallo erst Mal,

dies ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Zuerst mal eine kleine „Legende“:

Bruder A ist am 16.05.2008 um 2 Uhr morgens verstorben - ALG II-Empfänger geschieden, keine Kinder, lebte mit seiner Lebensgefährtin in seiner Mietwohnung in S.

Bruder B - verheiratet, 4 Kinder (volljährig), Geringverdiener, lebt mit seiner Frau in einer Mietwohnung etwa 50 km von S. entfernt.

Bruder C - geschieden, 4 Kinder (volljährig), Geringverdiener, lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung etwa 90 km von S. entfernt.

Schwester D - verheiratet, 2 Kinder (1 und 5 Jahre), ALG II-Empfängerin lebt mit ihrem Mann und den Kindern in einer Mietwohnung etwa 18 km von S. entfernt.

Die Lebensgefährtin des Bruders A und der Ehemann der Schwester D sind ebenfalls ALG II-Empfänger. Die Ehefrau des Bruders B ist Geringverdienerin mit Zuschüssen der ARGE, die Lebensgefährtin des Bruders C Geringverdienerin.

Die Eltern der Geschwister A, B, C und D sind verstorben.

Zum Fall:

Schwester D rief am Morgen des 16.05.2008 gegen 7 Uhr ihre Brüder B und C bei der Arbeit an und teilte mit, dass der Bruder A in der Nacht um 2 Uhr verstorben sei.

Als Bruder C am Abend nach Feierabend zurückrief teilte Schwester D mit, dass ihr Ehemann in der Zwischenzeit den Mietvertrag des A auf seine Lebensgefährtin umschreiben ließ, ihr das gesamte Inventar überlassen wurde und das Auto (älterer Gebrauchtwagen, Wert und Verkaufspreis nicht bekannt) des A an die Schwester der Lebensgefährtin verkauft wurde. Die Beerdigung sei ebenfalls schon in die Wege geleitet.

Auf dem Konto des verstorbenen A sei „kein Cent“ gewesen.

In einem Telefonat zwischen den Brüdern B und C stellte sich heraus, dass B die gleichen Informationen erhalten hatte.

In einem weiteren Telefonat teilte D mit, dass B und C sich überlegen müssen, wie sie die Beerdigungskosten aufbrächten, da D ja ALG II-Empfängerin sei.

Fazit:

Es wurde alles (Vermögensveräußerung, Beerdigung) über die Köpfe der Brüder B und C hinweg entschieden. Sie wurden vor vollendete Tatsachen gestellt.

D (bzw. ihr Mann) hat das gesamte Wohnungsinventar des A verschenkt und sein Auto verkauft.

Es wurde keine Rücksprache mit den Brüdern gehalten, sondern alles ohne deren Wissen veranlasst.

Nun behauptet D mittellos zu sein, so dass die Brüder alle anfallenden Kosten tragen müssen.

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Meines Wissens sind alle Geschwister zu jeweils einem Drittel zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Sollte die Erbmasse des Verstorbenen und das Vermögen der Geschwister nicht ausreichen die Bestattungskosten zu tragen kann man Antrag auf Erstattung von Bestattungskosten beim Sozialamt stellen, der im Normalfall auch bis zur Höhe einer einfachen Bestattung übernommen wird.

Da aber die „mittellose“ D bereits das Eigentum des A (Wohnungsinventar) verschenkt und sein Auto verkauft hat und die Bestattung organisiert hat ohne Rücksprache mit den anderen zu halten ist in meinen Augen die Sachlage anders.

In meinen Augen hätte man B und C am „Erbe“ beteiligen müssen.

Gemeinsame Überlegungen über den Verbleib des Wohnungsinventars und den Verkauf des Autos sowie die Bestattung hätten unternommen werden müssen.

Nun die eigentliche Frage:

Was können B und C in dieser Situation tun?

Danke, dass ihr euch den langen Text durch gelesen habt und schon mal vielen Dank für eure Hilfe!

LG

DnM

Hallo nettes Mädchen,

die Bestattung ist also noch nicht veranlasst worden, richtig? Wenn alle Bestattungspflichtigen mittellos sind, könnte ein Antrag auf Bestattungskostenbeihilfe beim zuständigen Sozialamt erfolgversprechend sein. Den muss einer der Pflichtigen stellen. Wer Bestattungspflichtiger ist, ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes (?). In manchen Bestattungsgesetzen ist der Lebenspartner/die Lebenspartnerin (und da meine ich nicht die gleichgeschlechtlichen) dem Ehegatten darin gleichgestellt. Wenn das auch im zutreffenden Gesetz so ist, dann wäre der/die sowieso zuerst dran.

Die Geschwister wären als Bestattungspflichtige erst an der Reihe, wenn keiner vorher pflichtig ist. Sieht das betreffende Bestattungsgesetz zuerst einen anderen vorhanden vor, sind die erst mal raus aus der Pflicht. Wenn keiner die Bestattung veranlasst, muss das die zuständige Ordnungsbehörde tun, die sich das Geld vom Pflichtigen zurückholen kann, sofern vollstreckbar.

Eine andere Frage ist allerdings, ob man den Bruder von der Ordnungsbehörde irgendwo „verscharren“ lassen will. Vielleicht sollte man mal so an die Sache rangehen.

Übrigens: Erbrecht und Bestattungspflicht sind verschiedene Dinge. Insofern ist es egal, wenn der unbare Nachlass bereits verschenkt wurde. Eine Zugriffsperre gibt es nur für das Konto, aber das ist ja leer.

Gruß HeinzEric

Hallo,

Übrigens: Erbrecht und Bestattungspflicht sind verschiedene
Dinge. Insofern ist es egal, wenn der unbare Nachlass bereits
verschenkt wurde. Eine Zugriffsperre gibt es nur für das
Konto, aber das ist ja leer.

Gruß HeinzEric

Das stimmt zwar, aber normalerweise werden die Bestattungskosten aus der Erbmasse bezahlt. Wodurch war eigentlich die Schwester berechtigt die Möbel zu verschenken und das Auto zu verkaufen? War ein Testament da, daß sie als Alleinerbin ausweist? Wenn nicht, sind diese Rechtsgeschäfte ungültig, da nur alle drei Erben zusammen entscheiden können.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

normalerweise, aber was ist schon normal? Dieser Fall sicherlich nicht. Wenn ein Pflichtiger (oder auch Nicht-) die Bestattung veranlasst, hat er dazu sicherlich das Recht. Veranlasst die Behörde, kann sie auch das bare Vermögen dazu verwenden. Der Zugriff auf ein vorhandenes Konto (mit Guthaben) ist in diesem Fall auch ohne Erbschein immer gegeben.
Aber, sobald und solange es Erben gibt, hat die Ordnungsbehörde nicht das Recht, sich einfach aus der Erbmasse zu befriedigen und z. B. Gegenstände einfach zu veräußern und sich daraus zu befriedigen. Das wäre mir auf jeden Fall neu. Wenn keiner da ist, und sie muss den Nachlass ggf. auch noch regeln, kann sie das natürlich tun.
Andersherum bleibt aber auch ein Pflichtiger lt. Bestattungsgesetz immer Pflichtiger zur Bestattung, selbst wenn er vom Verstorbenen enterbt wurde. Insofern bleibe ich bei meiner Behauptung, das Erbrecht und Bestattungspflicht zwei verschiedene Paar Schuhe sind.
Und zu der Erbmasse aus diesem Sachverhalt: die Möbel waren wahrscheinlich was für’n Sperrmüll und das Auto für’n Schrott. Dafür macht i.d.R. niemand ein Testament.

Gruß HeinzEric

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