Verjährung von Forderungen

Hallo liebe Wissende,

soweit ich weiß, hat es 2002 doch eine Neuregelung der Verjährungsfristen von Forderungen gegeben, richtig? So beträgt die regelmäßige Verjährung doch nun 3 Jahre.

Hierzu habe ich nun ein, zwei Detailfragen:
1.) Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? Ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung oder ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Forderung?
Nehmen wir ein - total fiktives - Beispiel:
Ein Kunde telefoniert, sagen wir mal, angeblich in 2004 per call-by-call über einen Telefonanbieter. In 2008 (!!) kommt nun der Telefonanbieter und teilt dem Kunden mit, er habe noch eine Forderung von 4,quetsch-mich-tot Euronen eben aus 2004 offen und die mahne er hiermit an.
Der Telefonanbieter gibt - rein fiktiv - auf eine Nachfrage an:
„Eine offene Forderung kann jederzeit eingefordert werden, dies ist nicht abhängig von Verjährungsfristen.“
Das würde ja bedeuten, dass ein Unternehmen nach 50 Jahren kommen und behaupten kann, damals vor 50 Jahren etwas geliefert zu haben und nun erstmalig hierfür die Bezahlung einzufordern. Ab jetzt liefe dann erst eine Verjährung. Oder ist das falsch gedacht?

2.) Hemmt/unterbricht/whatever eine Mahnung eine Verjährung? (Ist für das obige Beispiel von eher untergeordneter Bedeutung, interessiert mich aber mal.)

Ich wünsche keine Rechtsberatung, freue mich aber über jede (allgemeine) Information

Viele Grüße
Camelot

Hallo Cammelot,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann wurde dieser Betrag vom Anbieter noch nicht in Rechnung gestellt. Die Verjährung beginnt, nach meiner Überzeugung, erst dann, wenn ich die Rechnung erhalten habe. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Sollte ich mich täuschen bitte ich um Korrektur.

Gruß
Tina

Hallo,

So beträgt die regelmäßige Verjährung doch nun 3 Jahre.

Ja: §195BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

1.) Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist un der Gläubiger dies erfahren hat bzw. erfahren musste (§199BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)
Ergo sollte die Frist für den Telefonanbieter abgelaufen sein. Und das:

„Eine offene Forderung kann jederzeit eingefordert werden,
dies ist nicht abhängig von Verjährungsfristen.“

ist eine Frechheit.

2.) Hemmt/unterbricht/whatever eine Mahnung eine Verjährung?

Nein: http://dejure.org/gesetze/BGB/203.html

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann wurde dieser Betrag
vom Anbieter noch nicht in Rechnung gestellt. Die Verjährung
beginnt, nach meiner Überzeugung, erst dann, wenn ich die
Rechnung erhalten habe.

Du meinst, daß der Bäcker, bei dem ich heute morgen nicht bezahlte, noch in 60 Jahren bei mir aufschlagen und die Bezahlung von 27 cent verlangen kann?

Die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist.

Da (§ 199 BGB) steht - wie Du so richtig zitierst - aber nichts von Rechnung, sondern von Entstehung des Anspruchs.

Gruß
Christian

Huhu!

Und das:

„Eine offene Forderung kann jederzeit eingefordert werden,
dies ist nicht abhängig von Verjährungsfristen.“

ist eine Frechheit.

Aber auch eine Wahrheit. Denn die Forderung bleibt weiter bestehen. Der Eintritt der Verjährung gibt dem Schuldner lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern. Wer auf eine Rechnung zahlt und hinterher merkt, dass Verjährung eingetreten war, kann das Geld nicht zurückfordern. Außerdem darf man mit verjährten Forderungen auch noch aufrechnen.

Hallo!

Du meinst, daß der Bäcker, bei dem ich heute morgen nicht
bezahlte, noch in 60 Jahren bei mir aufschlagen und die
Bezahlung von 27 cent verlangen kann?

Kann er, denn er hat einen Anspruch. Dem steht dann allerdings Dein Leistungsverweigerungsrecht entgegen, welches Du aber von Dir aus geltend machen musst.

(Jetzt bezahl aber bitte sofort Deinen Bäcker, sonst verstoße ich ncoh gegen FAQ:1129…)

Hierzu eine Geschichte meiner AG-Leiterin, ihres Zeichens Rechtsanwältin, die für ihren Mandanten verjährte Forderungen aus einem Verkehrsunfall einklagen wollte. Der Beklagte war anwaltlich nicht vertreten, und weil, wie worldwidefab schon gesagt hat, das Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden muss, der Beklagte das alles aber nicht wusste, wies der Richter ihn immer wieder darauf hin, dass der Unfall aber schon lange her sei.

Ganz schön lang.

Wirklich lang.

Sehr, sehr lang.

Erst die Drohung mit einem gewissen Antrag (Befangenheit) stoppte den Richter. Der Beklagte wurde verurteilt.

Merke: Verjährung allein nützt nischt.

Levay

Hallo,

Und das:

„Eine offene Forderung kann jederzeit eingefordert werden,
dies ist nicht abhängig von Verjährungsfristen.“

ist eine Frechheit.

Aber auch eine Wahrheit. Denn die Forderung bleibt weiter
bestehen. Der Eintritt der Verjährung gibt dem Schuldner
lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern. Wer auf eine
Rechnung zahlt und hinterher merkt, dass Verjährung
eingetreten war, kann das Geld nicht zurückfordern. Außerdem
darf man mit verjährten Forderungen auch noch aufrechnen.

Du hast völlig recht - fordern darf man ja immer.

Eine Frechheit bleibt es trotzdem, weil damit der Forderungssteller dem angeblichen Schuldner und mutmaßlich rechtlich wenig bewanderten Sand in die Augen streuen will.

Gruß
loderunner

Es ist aber kein angeblicher Schuldner. Es ist ein Schuldner. Der schuldet was, auch wenn er das Recht hat, die Leistung zu verweigern.

Levay

Hallo,

Es ist aber kein angeblicher Schuldner.

Nunja, bis zum Beweis der Schuld ist er doch noch nur einer Schuld verdächtigt, oder? :wink:
Gruß
loderunner