Hi
wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit
einen neuen Vertrag eingeht und daraus eine Leistung in
Anspruch nimmt, ist es ja Eingehungsbetrug.
Jupp
In diesem Fall war aber der Vergleich zwar ein neuer Vertrag,
es geht aber doch nur um die rechtliche „Klarstellung“ einer
schon bestehenden Forderung.
Das ist nicht ganz richtig. Ein Vergleich ist ein völlig neues und eigenständiges Rechtsverhältnis, daher ist er auch als eigener Vertragstyp im BGB normiert.
Dass er faktisch die rechtliche Situation „klarstellt“ ist unbestritten, juristisch ist es jedoch ein eigenes Rechtsverhältnis.
Denn die strittigen Forderungen erlöschen ja nicht dadurch (hierzu müssten sie zwischen den Parteien unstreitig sein, aufgehoben und im Rahmen des neuen Vertrages neu begründet werden). Man wäre aufgrund des Vergleichs lediglich nicht in der Lage, diese noch durchzusetzen.
Der Schuldner hat sich ja auch
keine neue Leistung erschlichen, insofern sehe ich da keine
Täuschung.
Hier muss man zwei Sachen auseinander halten.
Die Täuschung ist zunächst mal völlig unproblematisch, da diese beim Eingehungsbetrug immer darin liegt, eine Leistung zu versprechen, die man nicht erbringen will. Das ist beim Vergleich natürlich auch so, da man ja in diesem immer eine eigene Verpflichtung begründet. Weiß man, dass man sie nie einhält, ist es in jedem Fall eine Täuschung.
Problematisch könnte eher die Vermögensverfügung des anderen an den Täuschenden sein. Für die versprochene aber nicht eingehaltene Leistung gibt es ja eine Gegenleistung und sei es nur der Verzicht auf eine zuvor geltend gemachte Forderung, auch das ist eine Leistung. Die erschlichene Leistung kann also bereits der Verzicht des anderen auf einen Teil der geltend gemachten Forderung sein.
Ob das immer so ist, vermag ich natürlich nicht zu sagen, weshalb ich ja auch sagte, es KANN gut so sein. Möglicher Weise kann der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren beweisen, dass der andere nie den Anspruch hatte, der über den im Vergleich ausgesprochenen Verzicht hinaus geht. Dogmatisch gesehen ist ein Vergleich aber bereist dem Prinzp nach ein „Nachgeben“ beider Seiten, so dass dem Grundsatz nach jeder eine Leistung vom anderen erhält und diese somit auch durch Täuschung erschleichen kann.
Er hat die Forderung anerkannt und zugesagt, sie in
Raten zahlen zu wollen. Das ist doch nicht strafbar, diese
Zusage nicht einzuhalten.
Doch, undzwar in dem Moment, wo er bei Abschluss des Vertrages bereits beabsichtigte, diese Zahlung nicht zu leisten, und zugleich aber die „Gegenleistung“ des Vergleichs (siehe oben) angenommen hat. Das ist der klassische Eingehungsbetrug.
Ich kriege dienstlich täglich x
Briefe von Gläubigern, die die Ruhenderklärung einer Pfändung
widerrufen, weil die zugesagten Ratenzahlungen nicht
eingegangen sind. Das ist also m.E. „Alltag“.
Richtig. Wenn man aber beweisen kann, dass derjenige bei Vertragsschluss nie vorhatte, die Raten zu zahlen, ist das ein Betrug. Rechtlich ist das ein Klassiker, zu beweisen ist das natürlich schwer, da man ja die Absicht der rechtswidrigen Zueignung nachweisen muss. Im allgemeinen Rechtsleben natürlich schwer. Der Schuldner kann immer sagen, er ist davon ausgegangen, dass er die Raten zahlen konnte.
Ich hab immer grossen Respekt für Deine fundierten Antworten
und hoffe, dass Du mir Deine Aussage noch etwas erläutern
kannst.
Danke für die Blumen, ich hoffe, es hat Klarheit geschaffen.
Gruß
Dea