Verglichen, aber nicht gezahlt: strafbar?

Hallo zusammen,

ein Schuldner hat einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Der Gläubiger hatte die Existenz eines Darlehens behauptet und wollte Tilgung+Zins erstreiten, der Schuldner hingegen hatte lediglich einen Erstattunganspruch aus GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) gesehen.

Letztendlich wurde sich gerichtlich über 2/3 des Streitwerts verglichen und zugleich ein Tilgungsplan vereinbart. Der Schuldner hat zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits übernommen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Der Schuldner kann allerdings weder die Gerichtskosten noch die Kosten des gegnerischen Anwalts noch die Vergleichssumme selbst zahlen. Den eigenen Anwalt hat der Schuldner bereits bezahlt, wodurch sich seine finanziellen Mittel beeits erschöpft haben.

Meine Frage: Ist es eine strafbare Handlung, einen gerichtlichen Vergleich mit Tilgungsvereinbarung abzuschließen und dann später nicht zu zahlen bzw. schon in der Verhandlung zu wissen, dass man später sehr wahrscheinlich nicht zahlen kann?

Gruß
Jens

Meine Frage: Ist es eine strafbare Handlung, einen
gerichtlichen Vergleich mit Tilgungsvereinbarung abzuschließen
und dann später nicht zu zahlen bzw. schon in der Verhandlung
zu wissen, dass man später sehr wahrscheinlich nicht zahlen
kann?

Hallo Jens,

kurze und eindeutige Antwort: nein.

Gruß, Martin

Meine Frage: Ist es eine strafbare Handlung, einen
gerichtlichen Vergleich mit Tilgungsvereinbarung abzuschließen
und dann später nicht zu zahlen bzw. schon in der Verhandlung
zu wissen, dass man später sehr wahrscheinlich nicht zahlen
kann?

Hallo Jens,

kurze und eindeutige Antwort: nein.

Hmm, das sieht das LAG Mecklenburg-Vorpommern in 2 Sa 444/04 aber anders.
So eindeutig kann die Sache kaum sein, zumal die Tatsache, dass die Eingehung eines gegenseitigen Vertrages in Kenntnis der eigenen Leistungsunfähigkeit einen Betrug darstellen kann, nun auch nicht wirklich etwas Neues ist.

Dea

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Hallo cmd.dea,

wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen neuen Vertrag eingeht und daraus eine Leistung in Anspruch nimmt, ist es ja Eingehungsbetrug.

In diesem Fall war aber der Vergleich zwar ein neuer Vertrag, es geht aber doch nur um die rechtliche „Klarstellung“ einer schon bestehenden Forderung. Der Schuldner hat sich ja auch keine neue Leistung erschlichen, insofern sehe ich da keine Täuschung. Er hat die Forderung anerkannt und zugesagt, sie in Raten zahlen zu wollen. Das ist doch nicht strafbar, diese Zusage nicht einzuhalten. Ich kriege dienstlich täglich x Briefe von Gläubigern, die die Ruhenderklärung einer Pfändung widerrufen, weil die zugesagten Ratenzahlungen nicht eingegangen sind. Das ist also m.E. „Alltag“.

Ich hab immer grossen Respekt für Deine fundierten Antworten und hoffe, dass Du mir Deine Aussage noch etwas erläutern kannst.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hi

wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit
einen neuen Vertrag eingeht und daraus eine Leistung in
Anspruch nimmt, ist es ja Eingehungsbetrug.

Jupp

In diesem Fall war aber der Vergleich zwar ein neuer Vertrag,
es geht aber doch nur um die rechtliche „Klarstellung“ einer
schon bestehenden Forderung.

Das ist nicht ganz richtig. Ein Vergleich ist ein völlig neues und eigenständiges Rechtsverhältnis, daher ist er auch als eigener Vertragstyp im BGB normiert.
Dass er faktisch die rechtliche Situation „klarstellt“ ist unbestritten, juristisch ist es jedoch ein eigenes Rechtsverhältnis.

Denn die strittigen Forderungen erlöschen ja nicht dadurch (hierzu müssten sie zwischen den Parteien unstreitig sein, aufgehoben und im Rahmen des neuen Vertrages neu begründet werden). Man wäre aufgrund des Vergleichs lediglich nicht in der Lage, diese noch durchzusetzen.

Der Schuldner hat sich ja auch
keine neue Leistung erschlichen, insofern sehe ich da keine
Täuschung.

Hier muss man zwei Sachen auseinander halten.

Die Täuschung ist zunächst mal völlig unproblematisch, da diese beim Eingehungsbetrug immer darin liegt, eine Leistung zu versprechen, die man nicht erbringen will. Das ist beim Vergleich natürlich auch so, da man ja in diesem immer eine eigene Verpflichtung begründet. Weiß man, dass man sie nie einhält, ist es in jedem Fall eine Täuschung.

Problematisch könnte eher die Vermögensverfügung des anderen an den Täuschenden sein. Für die versprochene aber nicht eingehaltene Leistung gibt es ja eine Gegenleistung und sei es nur der Verzicht auf eine zuvor geltend gemachte Forderung, auch das ist eine Leistung. Die erschlichene Leistung kann also bereits der Verzicht des anderen auf einen Teil der geltend gemachten Forderung sein.

Ob das immer so ist, vermag ich natürlich nicht zu sagen, weshalb ich ja auch sagte, es KANN gut so sein. Möglicher Weise kann der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren beweisen, dass der andere nie den Anspruch hatte, der über den im Vergleich ausgesprochenen Verzicht hinaus geht. Dogmatisch gesehen ist ein Vergleich aber bereist dem Prinzp nach ein „Nachgeben“ beider Seiten, so dass dem Grundsatz nach jeder eine Leistung vom anderen erhält und diese somit auch durch Täuschung erschleichen kann.

Er hat die Forderung anerkannt und zugesagt, sie in
Raten zahlen zu wollen. Das ist doch nicht strafbar, diese
Zusage nicht einzuhalten.

Doch, undzwar in dem Moment, wo er bei Abschluss des Vertrages bereits beabsichtigte, diese Zahlung nicht zu leisten, und zugleich aber die „Gegenleistung“ des Vergleichs (siehe oben) angenommen hat. Das ist der klassische Eingehungsbetrug.

Ich kriege dienstlich täglich x
Briefe von Gläubigern, die die Ruhenderklärung einer Pfändung
widerrufen, weil die zugesagten Ratenzahlungen nicht
eingegangen sind. Das ist also m.E. „Alltag“.

Richtig. Wenn man aber beweisen kann, dass derjenige bei Vertragsschluss nie vorhatte, die Raten zu zahlen, ist das ein Betrug. Rechtlich ist das ein Klassiker, zu beweisen ist das natürlich schwer, da man ja die Absicht der rechtswidrigen Zueignung nachweisen muss. Im allgemeinen Rechtsleben natürlich schwer. Der Schuldner kann immer sagen, er ist davon ausgegangen, dass er die Raten zahlen konnte.

Ich hab immer grossen Respekt für Deine fundierten Antworten
und hoffe, dass Du mir Deine Aussage noch etwas erläutern
kannst.

Danke für die Blumen, ich hoffe, es hat Klarheit geschaffen.

Gruß
Dea

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Hi

ich hoffe, es hat Klarheit geschaffen.

Absolut ! Sehr ausführlich und verständlich. Vielen Dank und Stern

Gruss Hans-Jürgen
***

Die Täuschung ist zunächst mal völlig unproblematisch, da
diese beim Eingehungsbetrug immer darin liegt, eine Leistung
zu versprechen, die man nicht erbringen will. Das ist beim
Vergleich natürlich auch so, da man ja in diesem immer eine
eigene Verpflichtung begründet. Weiß man, dass man sie nie
einhält, ist es in jedem Fall eine Täuschung.

Herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort. In dem Beispiel, was ich anführte, war es meiner Erinnerung nach so, dass der Schuldner objektiv am Tag des Vergleichs in der Lage war, die zugesicherte Raten zu leisten. Er erkrankte jedoch bereits vor Vergleichsschluß und bezog anstelle von Entgeltfortzahlung irgendwann nach dem Vergleich nur noch Krankengeld. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die der Schuldner als Grund für die Nichtzahlung angab, traten also nach Vergleichsschluß ein. Ich müsste nochmal genauer nachschauen.

Es war auf jeden Fall auch nicht so, dass der Gläubiger aufgrund des Ratenzahlungsangebots in den Vergleich eingewilligt hat, sondern der Vergleich wurde geschlossen und sodann wurde dem Schuldner noch nachgelassen, die Forderung nicht sofort fällig zu stellen, sondern in Raten zu tilgen. Wenn dieser kleine Unterschied eine Relevanz haben sollte :wink:

Erstaunt hat mich aber, dass der Verzicht der Gegenseite auf einen Teil der Forderungen (=Vermögensverfügung) in Zusammenhang mit einer Tilgungszusage mit der Prognose, diese wegen Krankheit nicht eingehalten zu können (=Täuschung) automatisch zu einem Vermögensschaden der Gegenseite führt. Der objektive Tatbestand des Betruges wäre damit ja durchaus erfüllt. Denn meiner Ansicht nach ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn sie aus Einkommensverfall wegen Krankheit resultiert, kein Vorsatz. Es dürfte auch keine Rolle spielen, ob der Schuldner im Vergleichstermin bereits wissen musste, dass seine Krankheit länger dauern wird und sodann die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers wegfällt und an deren Stelle die (niedrigere) Krankengeldzahlung tritt.

Gruß
Jens