Lampe kaputtgeworfen - Fragen zur Wiederbeschaffun

Hallo liebe Wissenden,

Es sei der Fall gegeben, daß Gast A in einer Kneipe eine Auseinandersetzung mit einem anderen Gast (B) hatte. Infolge dieser Auseinandersetzung hat Gast A ein volles Bierglas an den Kopf geworfen bekommen (leichte Verletzungen am Mund) und daraufhin als Reflex widerrum sein Bierglas geworfen. Dies traf jedoch die Lampe über der Theke -> kaputt . Gerangel hin und her, Polizei, Anzeige gegen Gast B wegen Körperverletzung. Gegen Gast A? Keine Ahnung.

Laut Wirt ist die Lampe ziemlich teuer.

Später teilt der Wirt mit, daß die Lampe nicht mehr hergestellt wird und er Betrag X dafür haben möchte.

Es sei angenommen, daß Betrag X 5000 Euro sind.

Kann der Wirt einfach so einen Betrag verlangen?

Müsste der Wirt den Betrag belegen können? Was, wenn der Beleg nicht mehr vorhanden ist?

Nicht mögliche Wiederbeschaffung plus Krokodilstränen wegen der so geliebten Lampe?

Oder müsste er den Betrag für eine gleichartige Lampe akzeptieren?

Gast A, der die Lampe getroffen hat, zahlt die Lampe, das ist kein Thema. Aber Gast A möchte nicht über den Tisch gezogen werden.

Vielleicht kann jemand bei dieser Problematik helfen?

Viele Grüße
Silvia

Moin, Silvia,

der Gast könnte erstmal das kaputte Teil einem Fachmann zeigen, so ließe sich der ursprüngliche Preis grob ermitteln.

Gruß Ralf

Hallo,

der Gast könnte erstmal das kaputte Teil einem Fachmann
zeigen, so ließe sich der ursprüngliche Preis grob ermitteln.

wobei aber gar nicht dieser ursprüngliche Preis, sondern der Zeitwert interessant ist.
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

das ist ein typischer Fall, den A seiner Privathaftpflichtversicherung melden sollte. Die übernimmt nämlich nicht nur solche Schäden, sondern prüft auch die Höhe der Forderung bzw. wehrt unberechtigte Forderungen ab. Quasi also so eine Art Rechtsschutz.

Gruß S (IBKA)*

*Ich Bin Kein Anwalt

Auch Hallo!
Hier bin ich mir allerdings nicht so sicher. Bei einer mutwilligen Beschädigung muss der Verursacher den entstandenen Schaden ersetzen!
Das heisst, die Lampe muss ersetzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein gleichwertiger Ersatz oder eben der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Und kann der Wirt eben nicht belegen, was die Lampe gekostet hat, wirt´s schwierig.

Andreas (auch ianal)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Eine kleine Hilfe kann § 287 ZPO sein:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html

Levay

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ganz vielen Dank
für die ganzen Tips und Informationen!

Hallo,

der fiktive Gast A wird an diesen interessanten Informationen sehr interessiert sein.

Viele Grüße
Silvia