Hallo zusammen,
wenn es ein Urteil gibt, in dem festgesetzt ist, dass das Umgangsrecht jedes 2. und 4. Wochenende stattfinden soll, es von dem Umgangrecht-Ausübenden immer gern wahrgenommen wird,die andere Seite aber versucht, das Kind (12 Jahre) davon abzuhalten und das Kind demnach die Wochenenden absagt, was kann man tun? Wenn man erneut vor Gericht zieht, kann dem „Mißachter“ ein Ordnungsgeld aufgebrummt werden? und wenn ja, wer bekommt dieses?
Wenn eine Kommunikation mit dem anderen Elternteil nicht mehr möglich ist und die Störung des Umgangsrechts ein Maß angenommen hat, das über das einmalige Nicht-Herausgeben des Kindes hinausgeht (diese Annahme liegt auch meinen weiteren Ausführungen zugrunde): Zum Anwalt gehen.
Wenn man erneut vor Gericht zieht, kann dem
„Mißachter“ ein Ordnungsgeld aufgebrummt werden?
Die Vereitelung des Umgangsrechts ist eine Straftat.
Das Gericht kann ein Zwangsgeld (oder Zwangshaft) androhen (m. W. nur unter der Voraussetzung, dass das Kind sich nicht gegen den Umgang mit dem den Umgang begehrenden Elternteil wehrt) und verhängen, wenn die Androhung keine Wirkung zeigt. Androhung und Verhängung können wiederholt erfolgen.
Ggf. macht sich der den Umgang unterbindende Elternteil schadensersatzpflichtig gegenüber dem anderen Elternteil (wenn Kosten für vergebliche Fahrt, stornierten gemeinsamen Urlaub oder dgl. anfallen).
Unterbindet der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang massiv, kann der andere Elternteil für die Dauer des gestörten Umgangs gerichtlich eine Kürzung eventueller Unterhaltszahlungen erwirken.
Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen wird als für die Entwicklung und das Wohlergehen eines Kindes von großer Wichtigkeit angesehen. Boykottiert der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil beharrlich (fortgesetzt und unbelehrbar), zeigt er also mangelndes Wohlverhalten und mangelnde Bindungstoleranz (gemeint ist die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil), kann das außerdem ein Grund sein zum Zweifel an der Erziehungseignung des den Umgang vereitelnden Elternteils. Dieser Elternteil kann aus diesem Grund das Sorgerecht ganz oder teilweise (etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht) an einen Ergänzungspfleger oder an den anderen Elternteil verlieren; der Kontinuitätsgrundsatz (das Ziel, das Kind mit einer einheitlichen und gleichmäßigen Erziehung unter stabilen äußeren Umständen aufwachsen zu lassen) kann in einem solchen Fall hinter dem Ziel zurückstehen, dem Kind die Möglichkeit der Bindung an beide Elternteile zu geben.