Antrag auf Teilungsversteigerung erfolgreich?

Ein Garagengrundstück mit vier zusammenhängenden Garagen ist eine Eigentümergemeinschaft und gehört drei Eigentümern - ein Eigentümer hat zwei Garagen, die übrigen beiden Eigentümer haben je eine Garage.

Garagenbesitzer A möchte eine Realteilung des Garagengrundstücks, weil er seine beiden Garagen abreißen und neu bauen möchte. Die übrigen beiden Garagenbesitzer sind gegen die Realteilung, denn sie möchten keine Kosten verursachen (Statiker, Vermesser, Notar etc.), wollen ihren Einfluss auf die Gestaltung des Gesamtgrundstücks nicht aufgeben und möchten auch nicht, dass die Garagen von Eigentümer A abgerissen werden. Die Garagen sind nicht durch Wände, sondern durch Drahtgitter getrennt, es ist also unklar, wie sich der Abriss von zwei Garagen auf die übrigen beiden Garagen auswirkt.

Wenn keine Einigung über die Realteilung erzielt wird, möchte Garagenbesitzer A über eine Teilungsversteigerung die übrigen beiden Eigentümer zur Teilung zwingen.

Ist das möglich? Das käme ja einer Enteignung gleich. Garagenbesitzer A wusste beim Kauf der Garage ja, dass es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt!
Falls die Teilungsklage Aussicht auf Erfolg hätte: Warum ermöglicht das Gesetz das Instrument der Eigentümergemeinschaft, wenn ein einzelner diese dann durch den Antrag auf Teilungsversteigerung auflösen kann - zum finanziellen Nachteil aller Beteiligten (hohe Kosten).

Hat jemand schon einmal mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung Erfolg gehabt?

Hallo erst mal,

vorbehaltlich etwaiger entgegenstehender Vereinbarung, dürfte das Vorgehen zulässig sein.

Gem. § 749 I BGB kann jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Sofern bei einem Grundstück der Antragssteller als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen ist kann er den Teilungsanspruch auch ohne Titel durch Versteigerung durchsetzen.

Das Instrument der Eigentümergemeinschaft ist wohl insbesondere nötig um die Verwaltung von Bruchteilseigentum zu regeln, da die Interessen, wie der Fall zeigt ja durchaus gegenläufig sein können.

Und wieso es nicht möglich sein soll diese Gemeinschaft aufzulösen ist mir auch nicht ersichtlich. Um Deine Argumentation umzudrehen, hätten die anderen beiden bei Begründung der Gemeinschaft ja auch wissen können, dass diese aufgehoben werden kann.

Gruss akkon

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