Annullierung der Ehe wegen Lüge

Liebe WWWler,

in Frankreich wird momentan heftig über ein Gerichtsurteil diskutiert: Ein Gericht hat eine Ehe annulliert, weil die Frau den Mann vor der Eheschließung vortäuschte, sie sei noch Jungfrau. Auf Nachfrage des Mannes hatte sie ihn angelogen. Das Gericht gab dem Mann als Antragsteller nun Recht und annullierte die Ehe.

Das ganze schlägt hohhe Welle und deshalb meine Frage: Würde ein solcher Fall denn in Deutschland nicht genauso entschieden?

Meines Wissens können Ehen hier annulliert werden, wenn

a) man durch Gewalt oder Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde
b) wenn eine arglistige Täuschung vorliegt.

Bei arglistiger Täuschung ist dann zu differenzieren zwischen Angelegenheiten, die man auch ohne Nachfrage offenbaren muss (lange Vorstrafen, Kinder, schwere Krankheit, Zeugungsunfähigkeit - Schulden werden explizit ausgeschlossen) und solchen Angelegenheiten, die man auf Nachfrage wahrheitsgemäß beantworten muss. Wobei sich jetzt die Frage stellt, WAS man auf Nachfrage wahrheitsgemäß beantworten muss (wahrscheinlich reicht es nicht für eine Annullierung, wenn jemand sich vor der Ehe zu Schalke bekennt und nach dem Ringwechsel zum BVB geht.)

Wenn jetzt aber jemand meint, dass für ihn die Jungfräulichkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Eheschließung ist und darüber nachweislich angelogen wird, müsste das in diesem Sinne doch auch Grund für eine Annullierung sein. Stimmt das?

Gruß,

Matt

P.S.: Natürlich ist es für mich auch ein Unding, dass jemand eine Ehe wegen fehlender Jungfräulichkeit annullieren lassen möchte.

Hallo!

Wenn jetzt aber jemand meint, dass für ihn die
Jungfräulichkeit eine wesentliche Voraussetzung für die
Eheschließung ist und darüber nachweislich angelogen wird,
müsste das in diesem Sinne doch auch Grund für eine
Annullierung sein. Stimmt das?

Ich hab da jetzt gerade mal bei uns nachgeschaut und keine Judikatur gefunden, auch im Kommentar nichts. Unlogisch erscheint mir jetzt die Entscheidung auch nicht unbedingt und dass sich Leute über irgendwelche Urteile aufregen, die sie nicht einordnen können oder verstehen ist auch nicht ungewöhnlich. Interessant wäre sicherlich die entsprechende französische Bestimmung.

In Österreich enthält die entsprechende Bestimmung (§ 38 EheG, die im im Prinzip der deutschen Rechtslage entspricht) jedenfalls ein Objektivierungsmerkmal, es genügt also nicht nur eine für den Eheschluss kausale Täuschung, sondern der Heiratswille muss auf objektiv gerechtfertigte Weise beseitigt werden. Der Knackpunkt bei uns wäre also das Tatbestandsmerkmal „und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe“ - die Frage ist also was das Wesen der Ehe ist, wobei man da natürlich das Wesen der Ehe im Sinne des Gesetzes nehmen muss und nicht das was man selbst davon hält (spätestens hier steigen die Journalisten, die darüber berichten, meistens gedanklich aus) - prima vista würde ich aus dem Gesetz die Jungfräulichkeit nicht in das Wesen der Ehe hineinlesen - festlegen würde ich mich da aber jetzt nicht, da müsste man schon genauer forschen.

Vergleichend könnte man die sehr ähnliche Bestimmung des katholischen Kirchenrechtes hernehmen (Can. 1098), da würde ich aus dem Zusammenhang dazu tendieren, die Frage anders zu beantworten. Ich hab aber vom Kirchenrecht eigentlich keine Ahnung.

Gruß
Tom