2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

Von: , Frage gestellt am Do, 5. Jun 2008

Hallo,

Wie ist denn das Vorgehen, wenn man erst die 2. Mahnung erhält ohne jemals die Rechnung oder 1. Mahnung erhalten zu haben? Darf eigentlich 2 Tage nach der 2. Mahnung ein Inkassounternehmen eingeschaltet werden, wenn auf diese eine Frist von 2 Wochen angegenen ist?

Es könnte schon übertrieben sein, wenn man nicht mal weiß, um welches Datum es sich überhaupt haltet bzw. ob die Rechnung stimmt.

Danke schon mal

19 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

    Hallo Edgars,

    was jemand macht, um sein Geld einzutreiben, ist erst einmal ihm überlassen.

    Der Schuldner kann immer Nein sagen, sollte aber doch dann wenigstens wissen, worum es geht.

    Weiß er das nicht, kann es natürlich eine unberechtigte Forderung sein - das sollte man abklären. Aber oftmals vergessen Leute auch einfach, dass da noch was zu zahlen war...

    Gruß!

    Horst

  2. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

    Das weitere Vorgehen? Sofort alles bezahlen wenn es unstrittig ist!
    Das ist das billigste in zweierlei Denkweisen.
    ?

    Gruß [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  3. Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
    Re: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

    Hallo,

    der Schuldner ist in der Pflicht und muß dafür sorgen, daß der Gläubiger sein Geld erhält (und zwar pünktlich) und nicht etwa umgekehrt, wie viele glauben. Das heißt, der Gläubiger muß die Rechnung anfordern, wenn er sie aus irgendwelchen Gründen mal nicht erhalten haben sollte, und in erster Linie natürlich seine Schuld so schnell wie möglich bezahlen.

    Gruß Ebi

    • Antwort von nach 14 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

      Das heißt, der Gläubiger muß die
      Rechnung anfordern, wenn er sie aus irgendwelchen Gründen mal
      nicht erhalten haben sollte
      Kannst du mir das rechtsdogmatisch erläutern? Anders gefragt: Wo steht das?

      Levay

      • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

        Kannst du mir das rechtsdogmatisch erläutern? Anders gefragt:
        Wo steht das?

        Levay
        Hi
        die genauen §§ hab ich jetzt nicht, das ist aber seit längerem schon im BGB geregelt.
        Danach gerät der Schuldner in Verzug
        a: wenn ein auf der Rechnung (oder in den AGB) angegebenes Zahlungsziel nicht eingehalten wurde

        oder

        b: wenn kein Ziel angegeben ist: zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum.

        Die Regel, dass erst eine Mahnung verschickt werden musste, um den Schuldner in Verzug zu setzen, wurde abgeschafft.

        Gruß
        HaweThie

        • Antwort von nach 15 Stunden 1 hilfreich
          Re^4: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

          Hallo!

          Vielleicht solltest Du aber doch mal ins BGB schauen, bevor Du es zitierst. Du beziehst Dich vermutlich auf § 286 Abs. 3, nach dem tatsächlich Verzug nach 30 Tagen (das ist etwas mehr als zwei Wochen) nach Erhalt der Rechnung eintritt, bei Verbrauchern allerdings nur, wenn darauf in der Rechnung schon ausdrücklich hingewiesen worden ist.

          Außerdem wolltest Du wahrscheinlich noch erläutern, dass für den Fall, dass Zweifel über den Rechnungseingang bestehen sollten, der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Ausstellen einer Rechnung entbehrlich wäre.

        • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: 2. Mahnung, keine Rechnung, sofort Inkasso

          Das ist aber doch gar keine Antwort auf meine Frage. Es geht mir überhaupt rein gar nicht um Verzug, sondern um die weiter oben aufgestellte Behauptung, der Schuldner müsse quasi alles tun, damit der Gläubiger sein Geld erhalte. In *meiner* Ausgabe des BGB steht das ganz sicher nicht drin. Regeln wie die über den Annahmeverzug würden dann übrigens auch gar keinen Sinn ergeben.

          Levay

        • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
          ???

          ???

          Bei mir werden die nur die Hauptleistungspflichten des Kaufvertrages definiert.

          Oder um es anders zu sagen: Was du geschrieben hast, ist so nicht richtig.

          Levay



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