Wie ist denn das Vorgehen, wenn man erst die 2. Mahnung erhält ohne jemals die Rechnung oder 1. Mahnung erhalten zu haben? Darf eigentlich 2 Tage nach der 2. Mahnung ein Inkassounternehmen eingeschaltet werden, wenn auf diese eine Frist von 2 Wochen angegenen ist?
Es könnte schon übertrieben sein, wenn man nicht mal weiß, um welches Datum es sich überhaupt haltet bzw. ob die Rechnung stimmt.
was jemand macht, um sein Geld einzutreiben, ist erst einmal ihm überlassen.
Der Schuldner kann immer Nein sagen, sollte aber doch dann wenigstens wissen, worum es geht.
Weiß er das nicht, kann es natürlich eine unberechtigte Forderung sein - das sollte man abklären. Aber oftmals vergessen Leute auch einfach, dass da noch was zu zahlen war…
der Schuldner ist in der Pflicht und muß dafür sorgen, daß der Gläubiger sein Geld erhält (und zwar pünktlich) und nicht etwa umgekehrt, wie viele glauben. Das heißt, der Gläubiger muß die Rechnung anfordern, wenn er sie aus irgendwelchen Gründen mal nicht erhalten haben sollte, und in erster Linie natürlich seine Schuld so schnell wie möglich bezahlen.
Kannst du mir das rechtsdogmatisch erläutern? Anders gefragt:
Wo steht das?
Levay
Hi
die genauen §§ hab ich jetzt nicht, das ist aber seit längerem schon im BGB geregelt.
Danach gerät der Schuldner in Verzug
a: wenn ein auf der Rechnung (oder in den AGB) angegebenes Zahlungsziel nicht eingehalten wurde
oder
b: wenn kein Ziel angegeben ist: zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum.
Die Regel, dass erst eine Mahnung verschickt werden musste, um den Schuldner in Verzug zu setzen, wurde abgeschafft.
Vielleicht solltest Du aber doch mal ins BGB schauen, bevor Du es zitierst. Du beziehst Dich vermutlich auf § 286 Abs. 3, nach dem tatsächlich Verzug nach 30 Tagen (das ist etwas mehr als zwei Wochen) nach Erhalt der Rechnung eintritt, bei Verbrauchern allerdings nur, wenn darauf in der Rechnung schon ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Außerdem wolltest Du wahrscheinlich noch erläutern, dass für den Fall, dass Zweifel über den Rechnungseingang bestehen sollten, der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Ausstellen einer Rechnung entbehrlich wäre.
Das ist aber doch gar keine Antwort auf meine Frage. Es geht mir überhaupt rein gar nicht um Verzug, sondern um die weiter oben aufgestellte Behauptung, der Schuldner müsse quasi alles tun, damit der Gläubiger sein Geld erhalte. In *meiner* Ausgabe des BGB steht das ganz sicher nicht drin. Regeln wie die über den Annahmeverzug würden dann übrigens auch gar keinen Sinn ergeben.
Ok, der Mensch ist also ein böser Asi, der Anderen das Leben schwer macht.
Mir geht es aber darum, dass es nicht sichergestellt wurde, dass die Rechnung oder Mahnung erhalten werden, und sofort die Inkasso eingeschaltet. Oft wird ja eine Rechnung benötigt, damit die Bezahlung durchgeführt werden kann.
Das musst Du mir bitte erklären, denn irgendwie scheine ich grad auf dem Schlauch zu stehen. Die Vorrednerin hat geschrieben, dass der Schuldner in der Pflicht ist, das Geld rechtzeitig zu zahlen. Was ist daran falsch?
gruß
Raoul
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Das ist einfach nicht das, was ich in dem Posting gelesen habe.
Du liest: „Der Schuldner muss pünktlich zahlen.“
Ich lese: „Der Schuldner muss selbst alle Voraussetzungen dafür schaffen, dass die eigentliche Leistungspflicht fällig wird.“
Wenn eine Rechnung Voraussetzung für die Leistung ist (Einzelfallfrage; man kann ja ohne Rechnung in vielen Fällen nicht wissen, was zu zahlen ist, dann würde ich von einer ggf. konkludenten Stundung bis zum Erhalt der Rechnung ausgehen; jedenfalls aber von einem Fall des § 242 BGB), dann - das ist jedenfalls meine Auffassung, und wenn man mich eines Besseren belehren möchte, dann gern, aber bitte nur substantiiert und nicht unter Hinweis auf § 433 BGB - ist es nicht Aufgabe des Schuldners, für den Erhalt der Rechnung zu sorgen. Das widerspricht meines Erachtens der Lasten- und Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner. Ich hätte zumindest gern eine Anspruchsgrundlage dafür gesehen, und § 433 BGB ist nun wirklich keine dafür, zumal es vorliegend ja noch nicht mal um einen Kaufvertrag ging.
Das ist einfach nicht das, was ich in dem Posting gelesen
habe.
Du liest: „Der Schuldner muss pünktlich zahlen.“
Ich lese: „Der Schuldner muss selbst alle Voraussetzungen
dafür schaffen, dass die eigentliche Leistungspflicht fällig
wird.“
Ok, da wäre ich wirklich nicht drauf gekommen das zu lesen.
Ich hab das Posting tatsächlich so gelesen, dass die Pflicht des Schuldners darin besteht zu zahlen und dass diese Pflicht der Schuldner grundsätzlich auch sofort (ohne zutun des Gläubigers) zu erfüllen hat. Und war dann doch etwas verwirrt, als Du das (vermeintlich) bestritten hast .
Ich hab das Posting tatsächlich so gelesen, dass die Pflicht
des Schuldners darin besteht zu zahlen
Hier ging es doch um die Frage, ob man auch dann zahlen muss, wenn man die Rechnung gar nicht bekommen hat, und darauf wurde geantwortet (wenn ich mich recht entsinne: ausdrücklich), dass man als Schuldner die Rechnung in solchen Fällen anzufordern habe.
Ich hab das Posting tatsächlich so gelesen, dass die Pflicht
des Schuldners darin besteht zu zahlen
Hier ging es doch um die Frage, ob man auch dann zahlen muss,
wenn man die Rechnung gar nicht bekommen hat,
und die antwort war: „Der Schuldner ist in der Pflicht und muß dafür sorgen, daß der Gläubiger sein Geld erhält“
und darauf wurde
[auch]
geantwortet (wenn ich mich recht entsinne: ausdrücklich), dass
man als Schuldner die Rechnung in solchen Fällen anzufordern
habe.
Oooooder?
ja, aber das ist ja so nicht grundlegend falsch. Der Verzug tritt nur nicht (oder zumindest bedingt) ein. Das ändert doch aber nichts an der Hauptleistungspflicht, für die eine Rechnung ja nicht zwangsläufig notwendig ist.
Aber ist ja auch egal, war ja nur ein Mißverständnis. Das Du die Rechtslage kennst, davon gehe ich aus
Hier ging es doch um die Frage, ob man auch dann zahlen muss,
wenn man die Rechnung gar nicht bekommen hat,
und die antwort war: „Der Schuldner ist in der Pflicht und muß
dafür sorgen, daß der Gläubiger sein Geld erhält“
Eben. Und diese Antwort vor dem Hintergrund dieser Frage verstehe ich so, wie ich es beschrieben habe.
Das ändert doch
aber nichts an der Hauptleistungspflicht, für die eine
Rechnung ja nicht zwangsläufig notwendig ist.
Wenn eine Rechnung nicht notwendig ist, erübrigt sich die ganze Diskussion. Wenn sie aber notwendig ist, also insbesondere bei unregelmäßigen Beträgen, kann ich mit den genannten Argumenten ohne Rechnung nicht zu einer Fälligkeit kommen. Wie soll ich eine Telefonrechnung bezahlen, der Höhe ich nicht kenne?
Aber ist ja auch egal, war ja nur ein Mißverständnis. Das Du
die Rechtslage kennst, davon gehe ich aus
Na, wie gesagt: Ich lasse mich da ja noch gern eines Besseren belehren. Entgegen sich hartnäckig haltender Gerüchte muss ich gar nicht immer Recht haben, und ich lerne - im Gegenteil! - immer gern dazu.
Wenn eine Rechnung nicht notwendig ist, erübrigt sich die
ganze Diskussion. Wenn sie aber notwendig ist, also
insbesondere bei unregelmäßigen Beträgen, kann ich mit den
genannten Argumenten ohne Rechnung nicht zu einer Fälligkeit
kommen. Wie soll ich eine Telefonrechnung bezahlen, der Höhe
ich nicht kenne?
Mmmhhh, gibt es eine verbindliche Regelung, wie der Zugang einer Rechnung, der Mahnung, einer 2. Mahnung zu erfolgen hat? Genügt nicht ein ein einfacher Brief? Ist der Gläubiger in der Beweispflicht des Zugangs der Rechnung?