Sachmangelhaftung: Handy zurückgeben

Hallo,
kann ein Handy-Händler verlangen, dass man im Rahmen einer Vertragsrückabwicklung im Rahmen der Sachmangelhaftung neben dem Handy, dem Zubehör und dem Originalkarton auch noch diese Banderole zurückgeben muss, auf dem die Seriennummer des Handys steht?
Was passiert, wenn man die Banderole nicht mehr besitzt? Hat man trotzdem Recht auf Auflösung des Vertrages?

Freundliche Grüße
Markus

Hallo,

vereinfacht gesagt: Liegt ein Mangel vor (siehe auch die Erläuterungen in den FAQ) kann der Verkäufer zwar nett drum bitten, dass die Originalverpackung mit zurückgegeben wird (weil das dann gleich so eingeschickt wird). Wenn der Käufer die nicht mehr hat, muss der Händler das defekte Gerät trotzdem zurücknehmen. Weder Originalverpackung noch Kassenzettel sind also zwingend vorzulegen, wenn man einen mangelhaften Gegenstand erworben hat. Der Verkäufer kann allerdings einen Nachweis fordern, das das Ding bei ihm gekauft wurde. Wenn der Kassenbeleg nicht mehr da ist, tut das vielleicht auch ein ec-Kartenbeleg oder eine Zeugenaussage.

Etwas völlig anderes wäre der Kulanzumtausch (Kaufgegenstand ist heil, gefällt aber nicht mehr). Da kann der Verkäufer beliebige Regeln aufstellen, die zu erfüllen sind, wenn er das macht.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

vereinfacht gesagt: Liegt ein Mangel vor (siehe auch die
Erläuterungen in den FAQ) kann der Verkäufer zwar nett drum
bitten, dass die Originalverpackung mit zurückgegeben wird
(weil das dann gleich so eingeschickt wird). Wenn der Käufer
die nicht mehr hat, muss der Händler das defekte Gerät
trotzdem zurücknehmen.

Erstmal hat er ja das Recht auf Nachbesserung und muss gar nichts zurücknehmen.

Etwas völlig anderes wäre der Kulanzumtausch (Kaufgegenstand
ist heil, gefällt aber nicht mehr). Da kann der Verkäufer
beliebige Regeln aufstellen, die zu erfüllen sind, wenn er das
macht.

Das scheint hier dann wohl der Fall zu sein…

Gruß

S.J.

Hallo,

vereinfacht gesagt: Liegt ein Mangel vor (siehe auch die
Erläuterungen in den FAQ) kann der Verkäufer zwar nett drum
bitten, dass die Originalverpackung mit zurückgegeben wird
(weil das dann gleich so eingeschickt wird). Wenn der Käufer
die nicht mehr hat, muss der Händler das defekte Gerät
trotzdem zurücknehmen.

Erstmal hat er ja das Recht auf Nachbesserung und muss gar
nichts zurücknehmen.

Ich hatte schon ganz bewusst auf die FAQ verwiesen, um nicht den ganzen Salmon mit der Sachmängelhaftung zu wiederholen. Ich habe gesagt, dass der Händler das Gerät bei einem Sachmangel sich nicht darauf berufen kann dass die Verpackung fehlt, er muss das defekte Gerät auch so zurücknehmen. Über das, was der Käufer dann als Ersatz bekommt, habe ich nichts gesagt.

Aber: Woher leitest Du das von Dir genannte Recht auf Nachbesserung ab ?

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Aber: Woher leitest Du das von Dir genannte Recht auf
Nachbesserung ab ?

aus BGB § 437 und § 439. Siehe hierzu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Sachm%C3%A4ngelhaftung#…

Gruß

S.J.

Hallo,

völlig richtig, was da steht. Der Käufer kann aber (in der Regel) wählen, was er will. Wenn er ein fehlerfreies Gerät möchte und der Verkäufer das auch noch im Regal hat, kann er es fordern (Nacherfüllung durch ein heiles Gerät) und muss sich eben gerade nicht auf Reparaturversuche und Wartezeiten (Nachbesserung) einlassen. Wie gesagt, in der Regel, aber die Ausnahmen sind ja im Artikel beschrieben.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

im Ursprungsposting ging es aber um eine Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung…

Gruß

S.J.

völlig richtig, was da steht. Der Käufer kann aber (in der
Regel) wählen, was er will. Wenn er ein fehlerfreies Gerät
möchte und der Verkäufer das auch noch im Regal hat, kann er
es fordern (Nacherfüllung durch ein heiles Gerät) und muss
sich eben gerade nicht auf Reparaturversuche und Wartezeiten
(Nachbesserung) einlassen. Wie gesagt, in der Regel, aber die
Ausnahmen sind ja im Artikel beschrieben.

Gruss Hans-Jürgen
***