Hallo,
wieder ein hypot. fall.
Annahme: Gerät (wert 50€)nach 3 monaten defekt.Wird an verkäufer y geschickt. Y findet den fehler nicht, schickt unrep. zurück. Kunde x reklamiert nochmals, will jetzt Umtausch (=2.Versuch nach allg.Rechtssprechung, bei der sich nach momentanen Kenntnissstand von x der Kunde aussuchen kann, wie der Verkäufer die Rekla zu bearbeiten hat §440 BGB oder so ähnlich)
Y stellt sich dumm oder quer. x will eventl. anwalt nehmen:
Frage: wer zahlt den Anwalt x oder y- und warum?
danke
für Info
Gruß
Du bringst da was durcheinander. Der Käufer hat in jedem Gewährleistungsfall die Möglichkeit, zwischen Reparatur und Lieferung einer neuen Sache zu wählen, auch beim ersten Mal.
Wer den Anwalt zahlt… Es kommt drauf an:
Im Fall eines Rechtsstreits bleiben die Kosten des Anwalts in letzter Konsequenz immer an demjenigen hängen, der den Rechtsstreit verliert.
Für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts (z.B. Anschreiben des Verkäufers mit Aufforderung, die Leistung nun zu erbringen) können die Kosten des Anwalts als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Verzug setzt eine Mahnung voraus, also eine Leistungaufforderung; das könnte man hier in der Aufforderung sehen, die Sache zu reparieren. Das gilt aber natürlich nur, wenn der Sachmangelhaftungsanspruch überhaupt besteht.
Levay
Hallo,
danke für die Info
das x schon beim ersten mal auf Umtausch bestehen hätte können das wußte x zum damaligen zeitpunkt noch nicht, aber jetzt hat x, wie beschrieben, die aufforderung zum umtausch gestellt , aber y beharrt immer noch auf der Reper., (was nach allg. Rechtsauffassung nicht zulässig ist).Jetzt wird x wohl mal mit Anwalt drohen (und das wg. dem bisserl Schrottgerät)
Gruß
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was nach allg.
Rechtsauffassung nicht zulässig ist
Eine andere Auffassung ließe sich angesichts des sehr klaren Gesetzeswortlautes wohl auch kaum vertreten.
Levay
Hallo,
Eine andere Auffassung ließe sich angesichts des sehr klaren
Gesetzeswortlautes wohl auch kaum vertreten.
in Abs. 3 §439 steht doch aber eine Einschränkung. Könnte sich der Verkäufer nicht darauf berufen?
Gruß
loderunner
Dazu gibt der Sachverhalt nichts her. In aller Regel, das heißt bei der weit überwiegenden Zahl der Kaufverträge, wird das nicht möglich sein, zumal wenn es sich um Massenartikel handelt, die bei einem gewerblichen Händler verkauft werden.
Levay
Danke und * für die Erläuterung! (owT)
-nix-
Hallo,
danke an alle die Ihre Kommentare dazu abgegeben haben.
Y hat inzwischen gegen neues Gerät umgetauscht und x hat jede Menge bzgl. der Gesetzeslage Gewährleistung/Garantie dazugelernt
gruß
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