Liebe Gemeinde,
habe folgende Frage bei folgendem Sachverhalt.
Person A bei Bank A bekommt einen Verrechnungsscheck von Person B bei Bank B.
Die Bank von B nimmt den weitergeleiteten Scheck nicht an, da er sehr alt ist, und eine falsche Bankleitzahl trägt. Bank B berechnet für die Rückweisung eine Kostenpauschale von X €, und gibt diese an Bank A weiter.
Diese Kostenpauschale wird aber Person A in Rechnung gestellt, obwohl er selbst den Scheck nicht überprüfen konnte.
Ist so etwas rechtens???
LG
Klaus
Hallo,
Diese Kostenpauschale wird aber Person A in Rechnung gestellt,
obwohl er selbst den Scheck nicht überprüfen konnte.
das Alter des Schecks war für A nicht erkennbar? Ach ja: Auch eine BLZ läßt sich in Sekundenschnelle überprüfen.
Ist so etwas rechtens???
Will ich wohl meinen. Einzig wäre noch die Höhe der Gebühr zu prüfen (vgl. § 315 BGB).
Gruß
Christian
Gi,
die Frage ist, ob die bezogene Bank (die Bank des Ausstellers) richtig gehandelt hat. Ein Scheck wird als solches nicht ungültig, selbst dann, wenn noch DM drinsteht. (Er muss allerdings nach der Währungsreform 1948 ausgestellt sein…)
Ich bin aus dem Stand überfragt, was passiert, wenn die Bank „die Grätsche macht“ oder fusioniert. Bist Du sicher, dass die falsche BLZ der Grund war ? Wie lautete die denn ? Welche Bezeichnung stand auf dem Scheck ?
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo,
die Frage ist, ob die bezogene Bank (die Bank des Ausstellers)
richtig gehandelt hat. Ein Scheck wird als solches nicht
ungültig, selbst dann, wenn noch DM drinsteht.
naja, aber nach acht Tagen muß er nicht mehr eingelöst werden (vgl. Art. 29 ScheckG).
(Er muss
allerdings nach der Währungsreform 1948 ausgestellt sein…)
Das überrascht mich. Ist das so und wenn ja, wo steht das?
Gruß
Christian
Hallo,
naja, aber nach acht Tagen muß er nicht mehr eingelöst werden
(vgl. Art. 29 ScheckG).
Der Artikel hatte eigentlich keine praktische Bedeutung mehr, nachdem der BGH mal gesagt hat, dass eine Schecksperre auch innerhalb der Vorlegungsfrist beachtet werden muss und dann auch noch die ec-Garantie weggefallen ist. Normalerweise werden bei der Bank ja die vorgelegten Schecks eingelöst, solange die gesetzlichen und kaufmännischen Bestandteile vorliegen. Da macht sich niemand die Mühe und schaut auf das Ausstellungsdatum. Aber Du hast schon Recht, die Bank könnte sich, wenn sie aus irgendeinem diffusen Grund nicht einlösen will, darauf berufen. „Normal“ ist das aber nicht.
Das überrascht mich. Ist das so und wenn ja, wo steht das?
Jepp, habe ich irgendwann in der Ausbildung (Bankkaufmann oder Bankfachwirt, frag mich nicht) mal aufgeschnappt. Eine Quelle kann ich nicht nennen. Ist aber logisch, denn auch alle seit der Währungsreform ausgegebenen deutschen Banknoten sind auch noch gültiges Bargeld. Aber um Missverständnisse zu vermeiden: Mit „der Scheck ist gültig“ meine ich die in der Urkunde verkörperte Zahlungsanweisung. Zur Einreichung bei einer Bank ist ja schon einiges gesagt.
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo Gi,
Es ist tatsächlich so,dass der Scheck ein DM-Scheck war, der tatsächlich eine falsche BLZ trug. Die Bank von A hat bei der Rückbuchung im KTO-Auszug den Vermerk „BLZ falsch“ als Grund vermerkt, und die Kosten soll A tragen.
Angeblich soll der Scheck sogar 2 mal bei Bank B gelandet sein und 2 mal abgewiesen worden sein.
Der Vorgang wurde also nicht abgeschlossen. Ist es das Recht von A den Scheck (Urkunde) nun zurückzufordern, um die Rückweisung auf dem Scheck zu überprüfen? Habe gelesen, dass auf dem Scheck oder seiner Kopie Datum und Unterschrift der zurückweisenden Bank vermerkt sein muß.
Wie soll A sonst erfahren, ob der Schech wirklich bei Bank B vorgelegt wurde, oder ob er vielleicht bei Bank A nur verlorengegangen ist ?
Gruß
Klaus
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Hallo,
der Einreicher hat immer das Recht, etwas zurückzubekommen. Entweder, so war es früher der Standard, den Scheck mit einem so genannten Vorlagevermerk (vorgelegt und nicht bezahlt). Damit konnte der Inhaber der Urkunde einen Scheckprozess starten.
Heutzutage läuft der Scheckeinzug etwas anders und da kann es passieren, dass der Einreicher nicht den Originalscheck zurück bekommt, sondern einen Ausdruck mit dem entsprechenden Vermerk. Dies ist meiner Information nach auch ausreichend für den Urkundenprozess.
Der Einreicher bekommt also auch was für sein Geld 
Gruss Hans-Jürgen
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