Guten Tag!
Angenommen es existiert bereits ein Einzelunternehmer, der seiner Unternehmung die (scheinbare) Phantasiebezeichnung „Vogelsberg IT“ gegeben hat. Nun kommt eine GbR an, die sich die Phantasiebezeichnung „Vogelsberg IT-Service“ geben möchte.
Nehmen wir an, der Unternehmer mit dem Phantasienamen „Vogelsberg IT“ hat sich den Namen nicht beim Deutschen Marken- und Patentamt eintragen lassen.
Wie schaut das ganze für die GbR aus? Könnte es bezüglich des Namens irgendwelche (begründeten?) Streitigkeiten geben?
Noch ein Hinweis: Nehmen wir an, der Inhaber von „Vogelsberg IT“ ist in einem anderen Bereich tätig, sagen wir CAD etc. Die GbR ist eher im Bereich IT-Dienstleistungen (Computerzusammenbau, Reparatur, Webdesign etc.) tätig.
Vielen Dank!
P.S.: Alle Namen sind frei erfunden. Sollte eine Ähnlichkeit mit real existierenden Unternehmen vorliegen, bitte ich dies zu entschuldigen.
Hallo,
das muss nicht unbedingt ein markenrechtliches Problem sein. Eine Firma, sprich der Name eines Unternehmens muss gem. § 18 HGB zur Kennzeichnung des Handelsgeschäfts geeignet sein und muss Unterscheidungskraft besitzen. Das steht in Frage, wenn in näherer räumlicher Umgebung ein Unternehmen mit einer vergleichbaren Firma existiert.
Viele Grüße
Bernhard
Hallo Bernhard und vielen Dank für deine Antwort!
Bei mir ist die Rückfrage entstanden, ob §18 HGB überhaupt interessant ist, da es ja in beiden Fällen keine Firma sondern eine Phantasiebezeichnung ist.
Die räumliche Trennung beträgt ca. 30km.
Vielen Dank & viele Grüße,
Michael
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Hallo,
da es ja in beiden Fällen keine Firma sondern
eine Phantasiebezeichnung ist.
Äh, verstehe ich jetzt nicht ganz. Dahinter steht ja eine Firme bzw. ein Unternehmen. Aber wie dem auch sei: Das spielt keine Rolle. Viele Firmennamen entspringen der Phantasie. Wer eine Firmenbezeichnung (nachweislich) benutzt, der hat gewisse Rechte darauf. Gehen wir einmal davon aus, dass die oben angeführten Kritierien für Namensgebung (Unterscheidungsmerkmale) eingehalten sind. Bei der relativen Nähe der Tätigkeitsfelder würde ich als GbR davon Abstand nehmen.
Die räumliche Trennung beträgt ca. 30km.
Also fischen die beiden wohl im gleichen Teich. Auch das ein Grund, einen anderen Namen zu wählen.
Grüßerle
Richard
Äh, verstehe ich jetzt nicht ganz. Dahinter steht ja eine
Firme bzw. ein Unternehmen. Aber wie dem auch sei: Das spielt
keine Rolle. Viele Firmennamen entspringen der Phantasie. Wer
eine Firmenbezeichnung (nachweislich) benutzt, der hat gewisse
Rechte darauf. Gehen wir einmal davon aus, dass die oben
angeführten Kritierien für Namensgebung
(Unterscheidungsmerkmale) eingehalten sind. Bei der relativen
Nähe der Tätigkeitsfelder würde ich als GbR davon Abstand
nehmen.
Damit meinte ich, dass der Name „Vogelsberg IT“ nirgends eingetragen ist (also nicht im Handelsregister etc.) - er dient nur als Zusatz, also ist keine Firma im eigentlichen Sinne.
Sprich das ganze schaut so aus:
Vogelsberg-IT
Herr Max Müller (Einzelunternehmer)
bzw.
Vogelsberg IT-Service
Muster & Mann GbR
Damit meinte ich, dass der Name „Vogelsberg IT“ nirgends
eingetragen ist (also nicht im Handelsregister etc.) -
Das spielt keine Rolle. Ist zwar schlecht für den, der den Namen bereits benutzt, aber er hat dennoch
die besseren Rechte daran.
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