Niederlassungserlaubnis / Rentenversicherung

Liebe Experten!

Nach § 9 AufenthaltsG benötigt man u.a. 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Leider finde ich weder im Internet noch in der mir vorliegenden Literatur (inkl. eines 90 Euro teuren Kommentars zum AufenthaltsG) irgendwas Genaueres darüber.

Weiß jemand, ob neben der „normalen“ Pflichtbeitragszeit auch die Beiträge dazu zählen, die während einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftung erbracht werden? Ich kann nur den Wortlaut des Gesetzes anführen, und der sagt, dass der Beitrag vom Antragsteller erbracht sein muss. Während der versicherungsfreien Zeit zahlt aber nur der Arbeitgeber in die Rentenversicherung ein (ooooder?)

Die gleiche Frage stellt sich noch für die Beiträge während des Bezugs von Arbeitslosigkeit II ohne Arbeitslosigkeit und für die Beiträge während einer Schuldausbildung.

Wer kann mir helfen, ggf. nur unter Hinweis auf Quelle, wo ich es nachlesen kann (gern im Internet?)

Schöne Grüße,
Levay

Weiß jemand, ob neben der „normalen“ Pflichtbeitragszeit auch
die Beiträge dazu zählen, die während einer geringfügig
versicherungsfreien Beschäftung erbracht werden?

Nur, wenn vom Betroffenen auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde, was wohl in den seltensten Fällen der Fall ist.

versicherungsfreien Zeit zahlt aber nur der Arbeitgeber in die
Rentenversicherung ein (ooooder?)

Korrekt, dem AN entstehen aus den pauschalen Beiträgen keine Ansprüche.

Die gleiche Frage stellt sich noch für die Beiträge während
des Bezugs von Arbeitslosigkeit II ohne Arbeitslosigkeit und
für die Beiträge während einer Schuldausbildung.

Sind keine Beitragszeiten sondern Anrechnungszeiten.

Wer kann mir helfen, ggf. nur unter Hinweis auf Quelle, wo ich
es nachlesen kann (gern im Internet?)

SGB VI § 55 ff.

Schöne Grüße,

Dito

Levay

Nordlicht

Hallo!

versicherungsfreien Zeit zahlt aber nur der Arbeitgeber in die
Rentenversicherung ein (ooooder?)

Korrekt, dem AN entstehen aus den pauschalen Beiträgen keine
Ansprüche.

Gut, daraus folgere ich schon mal, dass in diesen Zeiten keine Beiträge entrichtet wurden, auch wenn sie in dieser Übersicht von der Deutschen Rentenversicherung aufgeführt wurden.

Sind keine Beitragszeiten sondern Anrechnungszeiten.

Was heißt das denn? Und bist du hinsichtlich ALG II OHNE (!) Arbeitslosigkeit sicher. Ich habe das anders verstanden:

http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_6/__58.html

Aber ich muss auch sagen, dass ich von alledem keine Ahnung habe und nicht wirklich durchblicke :wink:

Beste Grüße,
Levay