ETW-V Protokoll---Fragen

Hallo ETW (EigenTumsWohnung)-Besitzer und WEG Experten,

wir haben im Freundeskreis einige Fragen diskutiert- ich habe eine Meinung dazu- und wollte Euch um Eure Meinung bitten.

  1. Inhalt des ETW-V (Versammlung) Protokoll.
    In einer ETW-Anlage muß lt. WEG (WohnungsEigentumsGesetz) jährlich eine Versammlung vom Verwalter einberufen werden.
    Ein Hauptpunkt ist die finanzielle Seite.
    Die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan muß vorgelegt werden, von den Eigentümer genehmigt werden und der Verwalter muß entlastet werden.
    Vorher eingereichte Tagesordnungspunkte werden besprochen und es können Beschlüsse gefaßt werden.
    Das ist in einem Protokoll vom Verwalter festzuhalten.

FRAGE:
Kann der Verwalter- auch aus Eigeninteresse, wenn er z.B. selber Eigentümer ist- sog. Benimmregeln in das Protokoll schreiben?
(Z.B. das Licht muß gelöscht werden, es darf keine Tür verkratzt werden, die anderen Eigentümer müssen auf Fragen antworten etc.).
Meine Meinung: Im Protokoll sollten nur Fakten stehen und keine tagtäglich auftretenden Lapalien.
Was ist Eure Meinung?

  1. Recht des Verwalters bei der Protokollerstellung.
    Im WEG ist vorgegeben, daß ein Eigentümer das Protokoll mit unterschreibt. Damit soll m.E. erreicht werden, daß der Verwalter nicht beliebig schreiben kann, was er will.

FRAGE:
Wenn die Mehrheit der Eigentümer mit dem Inhalt nicht einverstanden ist, z.B. wegen Punkt 1 (s.o.), kann der Verwalter eine Änderung ablehnen?
Meine Meinung: Nein, er kann es nicht ablehnen. Denn er ist nicht der Hausbesitzer, sondern er ist der
Dienstleister für die Eigentümer. (Und wird auch von Ihnen bezahlt).
Was ist Eure Meinung?

Bin gespannt auf Eure Meinung.

Gruß Andy.

Hallo,

ich antworte als Eigentümer und Verwaltungsbeirat einer Eigentumswohnung. Habe einiges Wissen, bin da aber rechtlich kein Fachmann.

Kann der Verwalter- auch aus Eigeninteresse, wenn er z.B.
selber Eigentümer ist- sog. Benimmregeln in das Protokoll
schreiben?
(Z.B. das Licht muß gelöscht werden, es darf keine Tür
verkratzt werden, die anderen Eigentümer müssen auf Fragen
antworten etc.).

Wenn der Verwalter auch der mehrheitliche Hauseigentümer ist, hat man es immer schwer. Er kann in der Versammlung alles durchsetzen, z.B. die Änderung einer Hausordnung. Dort kann aber m.E. nur das geregelt sein, was die Nutzung des Gemeinschaftseigentums (Treppenhaus, Garten etc.) und das gegenseitige Miteinander (Lärm) regelt. Auch der mehrheitliche Eigentümer/Verwalter kann nicht reinschreiben, dass die anderen Eigentümer mit ihm sprechen müssen oder dass in den Wohnungen immer das Licht gelöscht werden muss. (reinschreiben kann er es natürlich schon, aber Verstösse können m.E. keine rechtlichen Folgen haben)

Im WEG ist vorgegeben, daß ein Eigentümer das Protokoll mit
unterschreibt. Damit soll m.E. erreicht werden, daß der
Verwalter nicht beliebig schreiben kann, was er will.
Wenn die Mehrheit der Eigentümer mit dem Inhalt nicht
einverstanden ist, z.B. wegen Punkt 1 (s.o.), kann der
Verwalter eine Änderung ablehnen?
Meine Meinung: Nein, er kann es nicht ablehnen. Denn er ist
nicht der Hausbesitzer, sondern er ist der
Dienstleister für die Eigentümer. (Und wird auch von Ihnen
bezahlt).

Der Verwaltungsbeirat ist nicht nur die „Prüfung“, dass nicht der Verwalter schreibt, was er will. Er ist der Ansprechpartner für den Verwalter zur Gemeinschaft der Eigentümer.
Ich sehe es (ungeprüft) so, dass ein Verwalter einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer beachten muss, sofern ein Mehrheitsbeschluss überhaupt zulässig ist (und nicht etwa Einstimmigkeit nötig ist)

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo ETW (EigenTumsWohnung)-Besitzer und WEG Experten,

wir haben im Freundeskreis einige Fragen diskutiert- ich habe
eine Meinung dazu- und wollte Euch um Eure Meinung bitten.

  1. Inhalt des ETW-V (Versammlung) Protokoll.
    In einer ETW-Anlage muß lt. WEG (WohnungsEigentumsGesetz)
    jährlich eine Versammlung vom Verwalter einberufen werden.
    Ein Hauptpunkt ist die finanzielle Seite.
    Die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan muß vorgelegt
    werden, von den Eigentümer genehmigt werden und der Verwalter
    muß entlastet werden.

Ne, der Verwalter muss nicht entlastet werden. Wo steht das - ist schön für ihn, aber nicht zwingend.

Vorher eingereichte Tagesordnungspunkte werden besprochen und
es können Beschlüsse gefaßt werden.
Das ist in einem Protokoll vom Verwalter festzuhalten.

FRAGE:
Kann der Verwalter- auch aus Eigeninteresse, wenn er z.B.
selber Eigentümer ist- sog. Benimmregeln in das Protokoll
schreiben?

Ein Protokoll dokumentiert nur die stattgefundene Versammlung - nicht mehr und nicht weniger. Üblich ist ein Ergebnisprotokoll, aber nicht zwingend notwendig.Wenn während der Versammlung entsprechende Äußerungen gefallen sind, kann das selbstverständlich protokolliert werden…aber als das was es war, als Aufforderung, Meinungsäußerung; Frage oder falls darüber abgestimmt wurde, natürlich als Beschluss. Auch kann ein Teilnehmer Erklärungen zu Protokoll geben.

(Z.B. das Licht muß gelöscht werden, es darf keine Tür
verkratzt werden,

die anderen Eigentümer müssen auf Fragen
antworten etc.)

Das ist wirklich ein bißchen lächerlich. Genauso können sie die Steuerfreiheit für alle Miteigentümer beschließen.
.

Meine Meinung: Im Protokoll sollten nur Fakten stehen und
keine tagtäglich auftretenden Lapalien.

Wer entscheidet, was Lapalien sind?

Was ist Eure Meinung?

  1. Recht des Verwalters bei der Protokollerstellung.
    Im WEG ist vorgegeben, daß ein Eigentümer das Protokoll mit
    unterschreibt. Damit soll m.E. erreicht werden, daß der
    Verwalter nicht beliebig schreiben kann, was er will.

FRAGE:
Wenn die Mehrheit der Eigentümer mit dem Inhalt nicht
einverstanden ist, z.B. wegen Punkt 1 (s.o.), kann der
Verwalter eine Änderung ablehnen?

Das Protokoll dokumentiert ja nur die Versammlung…es schafft doch keine verbindliche Regeln.
Falls ein Protokoll fehlerhaft ist, z.B. ein Beschluss als abgelehnt protokolliert wurde, obwohl die Mehrheit dafür war, muss man den entsprechenden Beschluss anfechten.

Meine Meinung: Nein, er kann es nicht ablehnen. Denn er ist
nicht der Hausbesitzer, sondern er ist der
Dienstleister für die Eigentümer. (Und wird auch von Ihnen
bezahlt).

Nochmal…http://de.wikipedia.org/wiki/Protokoll
gruß n.

Hallo Hans-Jürgen,

danke für Deinen Beitrag. Ich möchte bei einem Fall noch einmal nachhaken. (S.u.).

Hallo,

ich antworte als Eigentümer und Verwaltungsbeirat einer
Eigentumswohnung. Habe einiges Wissen, bin da aber rechtlich
kein Fachmann.

In Deiner Funktion hast Du Erfahrung- klar, für genauere Auskünfte muß man einen Rechtsanwalt fragen.

Kann der Verwalter- auch aus Eigeninteresse, wenn er z.B.
selber Eigentümer ist- sog. Benimmregeln in das Protokoll
schreiben?
(Z.B. das Licht muß gelöscht werden, es darf keine Tür
verkratzt werden, die anderen Eigentümer müssen auf Fragen
antworten etc.).

Wenn der Verwalter auch der mehrheitliche Hauseigentümer ist,
hat man es immer schwer. Er kann in der Versammlung alles
durchsetzen, z.B. die Änderung einer Hausordnung. Dort kann
aber m.E. nur das geregelt sein, was die Nutzung des
Gemeinschaftseigentums (Treppenhaus, Garten etc.) und das
gegenseitige Miteinander (Lärm) regelt. Auch der mehrheitliche
Eigentümer/Verwalter kann nicht reinschreiben, dass die
anderen Eigentümer mit ihm sprechen müssen oder dass in den
Wohnungen immer das Licht gelöscht werden muss. (reinschreiben
kann er es natürlich schon, aber Verstösse können m.E. keine
rechtlichen Folgen haben)

Der Eigentümer/Verwalter ist zu 25% beteiligt (Anzahl der Parteien und qm-Verteilung).
Er fühlt sich aber als Hausbesitzer und muß bei vielen Dingen „ausgebremst“ werden.

Im WEG ist vorgegeben, daß ein Eigentümer das Protokoll mit
unterschreibt. Damit soll m.E. erreicht werden, daß der
Verwalter nicht beliebig schreiben kann, was er will.
Wenn die Mehrheit der Eigentümer mit dem Inhalt nicht
einverstanden ist, z.B. wegen Punkt 1 (s.o.), kann der
Verwalter eine Änderung ablehnen?
Meine Meinung: Nein, er kann es nicht ablehnen. Denn er ist
nicht der Hausbesitzer, sondern er ist der
Dienstleister für die Eigentümer. (Und wird auch von Ihnen
bezahlt).

Der Verwaltungsbeirat ist nicht nur die „Prüfung“, dass nicht
der Verwalter schreibt, was er will. Er ist der
Ansprechpartner für den Verwalter zur Gemeinschaft der
Eigentümer.

Bei 4 Parteien haben wir keinen Verwaltungsbeirat. Das findet man auch selten bei kleineren Anlagen.

Ich sehe es (ungeprüft) so, dass ein Verwalter einen
Mehrheitsbeschluss der Eigentümer beachten muss, sofern ein
Mehrheitsbeschluss überhaupt zulässig ist (und nicht etwa
Einstimmigkeit nötig ist)

NACHFRAGE:
Was kann der Sinn sein, daß einer der Eigentümer (nach WG und Teilungserklärung) das Protokoll mit unterschreiben muß?

Und wenn alle 3 der 4 Eigentümer (3/4 Mehrheit) gegen bestimmte Textpassagen sind (keine Beschlüsse, sondern „Benimmregeln“) und den Verwalter zum Löschen auffordern, MUSS der Verwalter dem nachkommen?

Gruß Andy.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo N.,

danke für Deinen Beitrag. Ich möchte bei einem Fall noch einmal nachhaken. (S.u.).

Hallo ETW (EigenTumsWohnung)-Besitzer und WEG Experten,

wir haben im Freundeskreis einige Fragen diskutiert- ich habe
eine Meinung dazu- und wollte Euch um Eure Meinung bitten.

  1. Inhalt des ETW-V (Versammlung) Protokoll.
    In einer ETW-Anlage muß lt. WEG (WohnungsEigentumsGesetz)
    jährlich eine Versammlung vom Verwalter einberufen werden.
    Ein Hauptpunkt ist die finanzielle Seite.
    Die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan muß vorgelegt
    werden, von den Eigentümer genehmigt werden und der Verwalter
    muß entlastet werden.

Ne, der Verwalter muss nicht entlastet werden. Wo steht das -
ist schön für ihn, aber nicht zwingend.

Im WEG unter § 28, (5) wird vorgegeben, daß über Abrechnung, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung von den ETW-Parteien mehrheitlich abgestimmt werden muß.
Damit ist diese Angelegenheit abgeschlossen.
Das bedeutet nach meinem Wissen implizit auch eine Entlastung des Verwalters. Wichtig, damit später keine Forderungen an den Verwalter gestellt werden können.

Vorher eingereichte Tagesordnungspunkte werden besprochen und
es können Beschlüsse gefaßt werden.
Das ist in einem Protokoll vom Verwalter festzuhalten.

FRAGE:
Kann der Verwalter- auch aus Eigeninteresse, wenn er z.B.
selber Eigentümer ist- sog. Benimmregeln in das Protokoll
schreiben?

Ein Protokoll dokumentiert nur die stattgefundene Versammlung

  • nicht mehr und nicht weniger. Üblich ist ein
    Ergebnisprotokoll, aber nicht zwingend notwendig.Wenn während
    der Versammlung entsprechende Äußerungen gefallen sind, kann
    das selbstverständlich protokolliert werden…aber als das was
    es war, als Aufforderung, Meinungsäußerung; Frage oder falls
    darüber abgestimmt wurde, natürlich als Beschluss. Auch kann
    ein Teilnehmer Erklärungen zu Protokoll geben.

NACHFRAGE:
Was kann der Sinn sein, daß einer der Eigentümer (nach WEG und Teilungserklärung) das Protokoll mit unterschreiben muß?

Und wenn alle 3 der 4 Eigentümer (3/4 Mehrheit) gegen bestimmte Textpassagen sind (keine Beschlüsse, sondern „Benimmregeln“) und den Verwalter zum Löschen auffordern, MUSS der Verwalter dem nachkommen?

(Z.B. das Licht muß gelöscht werden, es darf keine Tür
verkratzt werden,

die anderen Eigentümer müssen auf Fragen
antworten etc.)

Das ist wirklich ein bißchen lächerlich. Genauso können sie
die Steuerfreiheit für alle Miteigentümer beschließen.
.

Meine Meinung: Im Protokoll sollten nur Fakten stehen und
keine tagtäglich auftretenden Lapalien.

Wer entscheidet, was Lapalien sind?

Das kann bei kritischen Mitmenschen eine Grundsatzfrage werden und es gibt sicherlich Grenzfälle.
Aber entscheidend ist es ob für die ETW-Anlage ein Schaden entstehen kann.
„Benimmregeln“ sind m.E. ziemlich klar Lapalien.

Gruß Andy.