Jemand hatt mal einen Handwerker beauftragt (Jahr 2003) einige Fließen zu verlegen. Nach Abschluss wurde nur ein Teil bezahlt. Diese hatt 2005 dann ein Mahnbescheid rausgeschickt. Hatt dann auch wieder etwas bekommen und hatt Mündlich zugestimmt das es nun erledigt sei.
2008 bekommt der Schuldiger wieder ein Schreiben von irgenwelchen Anwälten die eine Forderungsaufstellung darlegen und noch den Restbetrag verlangen.
Ist diese Sache nun Verjährt? Hatt der Handwerker überhaupt noch recht zur Forderung ?
Das ist durchaus möglich, denn die Verjährung wird durch die Zustellung des Mahnbescheids nur gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und läuft, wenn nichts weiter passiert, sechs Monate danach weiter.
Hatt der Handwerker überhaupt
noch recht zur Forderung ?
Nein, hat er nicht, denn er hat einen Vergleichsvertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen. Blöd ist im Beispielfall nur, dass er sich daran nicht erinnern kann, sonst hätte er wohl kaum „irgendwelche Anwälte“ beauftragt. Da müsste man als „Schuldiger“ überlegen, ob man den Vergleich beweisen kann oder nicht.
Die Verjährung nimmt dem Gläubiger übrigens nciht das Recht, siene Forderung geltend zu machen. Sie gibt dem Schuldner nur das Recht, die Erfüllung zu verweigern.
Nein, ein Titel wurde nicht erwirkt. Lediglich nach der Abmahnung hatt man sich nochmal zusammengesetzt einen Restbetrag in die Hand gedrückt und für beide Seiten war die Seite erledigt.
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Zudem sei noch hinzugefügt, das der Gläubiger nicht den eigentlichen Auftraggeber sondern ein Elternteil (der für das zusammenkommen des Auftrages lediglich eine Vermittlerrolle gespielt hatt) abgemahnt hatt.
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