Einklagbarer Anspruch auf zugesagte Spende?

Liebe Wissende,

vor drei Tagen wurde hier im Forum die nicht abschließend beantwortete Frage gestellt, ob ein einklagbarer Anspruch auf bei von Schulen veranstalteten Sponsorenläufen zugesagten Spenden besteht.

Dies interessiert mich sehr: Ich habe mal bezüglich dieses Spendenmarathons, den RTL regelmäßig veranstaltet, gehört, dass auf die dort telefonisch zugesagten Spenden kein einklagbarer Anspruch bestünde. Das fand ich irgendwie logisch, denn Spenden sind freiwillige Leistungen, die ich/ man grds. nicht erzwingen kann. Hören und Finden kann man aber viel…

Kann mir jemand von Euch sagen, wie dies von der rechtlichen Seite her zu werten ist?

Wie sieht es aus, wenn man sich bei einem Verein unentgeltlich z. B. für ein Fest/ Flohmarkt eine Zapfanlage ausleiht und den Verantwortlichen mündlich zusagt, Betrag X aus dem Erlös zu spenden?
Gesetzt den Fall, die Erlöse sind nicht in der erwarteten Höhe geflossen und/ oder die Kosten dazu noch gestiegen und man spendet Betrag X einfach nicht oder nur ein geringeren Betrag.

Wie sieht hier die Rechtslage aus? Genauso wie beim Sponsorenlauf? Oder liegt hier eine besondere Verknüpfung vor, weil ja irgendwo schon eine „Gegenleistung“ empfangen wurde (beim Sponsorenlauf ja eher nicht)?

Sind neben den möglicherweise zivilrechtlich bestehenden Ansprüchen ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten?

Es handelt sich wirklich nur um einen rein fiktiven Fall, also bitte ich moralische Aspekte außer Acht zu lassen. Die moralische Seite des Ganzen liegt für mich klar auf der Hand. Mich interessiert nur die rechtliche Lösung.

Falls noch Details zu meinem Sachverhalt fehlen, denke ich sie mir gern auf Nachfrage noch aus :smile:

Lieben Gruß

Trillian

Das BGB kennt den Begriff der Spende nicht (jedenfalls wüsste ich nix davon). Man muss sich also ansehen, was genau eigentlich geregelt wird, wenn es um Spenden geht. Wird etwa ein Geldbetrag versprochen und zwar ohne eine Gegenleistung, so handelt es sich um eine Schenkung. Ein Schenkungsvertrag ist aber nur wirksam, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet oder wie Schenkung tatsächlich vollzogen wird. Ansonsten: null und nichtig und daher wertlos.

Levay

Hallo Levay,

vielen Dank für Deine Antwort!

Also ist das damals zum Spendenmarathon Gehörte hinsichtlich der fehlenden Einklagbarkeit richtig gewesen. Ich wusste nur die Begründung nicht mehr. Jetzt kann ich es aber auch rechtlich einordnen.

Damit wäre die Antwort bei der Fragestellung von vor drei Tagen ein klares „Nein“ gewesen. Richtig?

Und für den „Zapfanlagenfall“ gilt das Gleiche, da eben nicht eine entgeltliche Überlassung beabsichtigt war, sondern derjenige nach Erhalt der Zapfanlage eine Spende zusagte. Sie war also nicht Bedingung für die unentgeltliche Überlassung.

Damit erübrigt sich natürlich auch die Frage nach möglichen strafrechtlichen Konsequenzen. Wenn schon überhaupt kein Anspruch besteht, kann auch keine Straftat vorliegen.

Ich lese im Übrigen immer gern Deine überaus kompetenten Antworten. Dafür gibt es auch ein Sternchen :wink:

Lieben Gruß

Trillian

vielen Dank für Deine Antwort!

Immer gern!

Damit wäre die Antwort bei der Fragestellung von vor drei
Tagen ein klares „Nein“ gewesen. Richtig?

Der Artikel war mir zu lang, ich habe ihn nicht gelesen - darum kann ich leider nichts dazu sagen.

Und für den „Zapfanlagenfall“ gilt das Gleiche, da eben nicht
eine entgeltliche Überlassung beabsichtigt war, sondern
derjenige nach Erhalt der Zapfanlage eine Spende zusagte.

Man müsste sich das genauer ansehen. Wenn einer dem anderen Sache überlässt und der andere dafür eine Spende verspricht, ist das ja eigentlich nichts weiter als die Vereinbarung einer Gegenleistung (und somit keine Spende). Klingt zunächst für mich nach normalem Mietvertrag.

Sie
war also nicht Bedingung für die unentgeltliche Überlassung.

Er spendet „dafür“. Das klingt nach Gegenleistung. Do ut des.

Damit erübrigt sich natürlich auch die Frage nach möglichen
strafrechtlichen Konsequenzen. Wenn schon überhaupt kein
Anspruch besteht, kann auch keine Straftat vorliegen.

Das stimmt nicht.

Levay

Hallo Levay,

Und für den „Zapfanlagenfall“ gilt das Gleiche, da eben nicht
eine entgeltliche Überlassung beabsichtigt war, sondern
derjenige nach Erhalt der Zapfanlage eine Spende zusagte.

Man müsste sich das genauer ansehen. Wenn einer dem anderen
Sache überlässt und der andere dafür eine Spende verspricht,
ist das ja eigentlich nichts weiter als die Vereinbarung einer
Gegenleistung (und somit keine Spende). Klingt zunächst für
mich nach normalem Mietvertrag.

Sie
war also nicht Bedingung für die unentgeltliche Überlassung.

Er spendet „dafür“. Das klingt nach Gegenleistung. Do ut des.

Ja, wäre dann wohl im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Indiz dafür müsste m. E. auch der Zeitabstand zwischen unentgeltlicher Überlassung und Spendenzusage sein. Also je unmittelbarer die Zusage auf die Überlassung erfolgt, um so eher liegt ein normaler Mietvertrag vor.

Damit erübrigt sich natürlich auch die Frage nach möglichen
strafrechtlichen Konsequenzen. Wenn schon überhaupt kein
Anspruch besteht, kann auch keine Straftat vorliegen.

Das stimmt nicht.

Was käme denn hier für eine Straftat in Betracht? Oder sind es sogar mehrere?

Lieben Gruß

Trillian

Was käme denn hier für eine Straftat in Betracht? Oder sind es
sogar mehrere?

Ich wollte nur sagen, dass man nicht sagen kann, eine Straftat könne nicht gegeben sein, weil ein Vertrag zivilrechtlich nicht vorliege. Konstruier mir einen Fall, und ich überlege mal, ob das strafbar sein könnte.

Levay

Hallo Levay,
da fang ich doch gleich mal mit der mir eigenen kriminellen Energie an zu grübeln… (:wink:)

Was käme denn hier für eine Straftat in Betracht? Oder sind es
sogar mehrere?

Ich wollte nur sagen, dass man nicht sagen kann, eine Straftat
könne nicht gegeben sein, weil ein Vertrag zivilrechtlich
nicht vorliege. Konstruier mir einen Fall, und ich überlege
mal, ob das strafbar sein könnte.

Ja, klar. Meine Ausführung war viel zu pauschal… Wenn ich jemandem erst was über den Schädel ziehe, um ihm dann seine Zapfanlage (um bei dem Beispiel zu bleiben) wegzunehmen, liegt wahrscheinlich kein zivilrechtlicher Vertrag (es sei denn, er hat insgeheim eingewilligt, weil … aber das führt zu weit, ich lass es lieber :smile:) vor, gleichwohl dürfte es sich dann ja um eine Körperverletzung und damit um eine Straftat handeln…

Ich muss passen… im Zusammenhang mit der Zusage von Spenden fällt mir nix ein - bin wohl doch nicht so kriminell veranlagt :wink:.
Wenn es sich bei dem Zapfanlagenfall um einen normalen Mietvertrag handelt und von vornherein die Spende nur pro forma zugesagt wurde, dann ist man wahrscheinlich beim Betrugsstraftatbestand? Aber wohl schon nicht mehr, wenn X ehrlich vor hatte zu spenden und nur im Nachhinein feststellte, dass die Einnahmen zu niedrig und/ oder die Kosten zu hoch waren? (Dann gibt es wohl „nur“ zivilrechtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag).

Lieben Gruß

Trillian