Gerichtskosten/Klage & Widerklage

Vorab, es geht um die Streitwertberechnung (Gerichtskosten) bei Einreichung einer Klage und einer Widerklage…

Und zwar heißt es ja, dass wenn Klage und Widerklage den selben Streitgegenstand (z. B. Klage auf Leistung aus einem Vertrag und Widerklage auf Festellung des Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses) betreffen, ist nur der Wert des HÖHEREN Anspruchs maßgebend, § 45 I S. 3 GKG… hier ein Beispiel :smile:

A klagt auf Zahlung eines Teilbetr. von 1000,00 EURO.
B erhebt Widerklage auf Feststellung, dass der gesamte Anspruch von 5000,00 EURO nicht besteht.

Ist der STreitwert dann hier 5000,00 EURO? Weil man den höheren nehmen soll? Oder muss ich hier auch noch diese Probe nach § 36 II GKG machen?? Ich bin irgendwie verwirrt…

es wäre superklasse, wenn mir da mal jemand helfen könnte… ich schreibe nämlich morgen eine klausur und mir ist aufgefallen, dass ich das irgendwie nicht in die tat umsetzen kann… :smiley:

liebe grüße, dinelli

Hallo,

ohne Anspruch auf Richtigkeit meiner Aussage, würde ich sagen, dass § 36 II GKG keine Anwendung findet, da dieser sich auf Teile des Streitgegenstandes bezieht. Mit der Feststellungswiderklage jedoch ist der gesamte im Raum stehende Anspruch zum Klagegegenstand erhoben worden.

§ 36 GKK wäre anwendbar wenn z.B. Gebühren auslösende Handlungen in einer Instanz verschiedene Wertteile betreffen würden (wohl denkbar im Rahmen von Teilvergleichen oder Streitgenossenschaften), was hier nicht der Fall ist.

Somit ist den Gerichtskosten der Wert von 5.000,- zu Grunde zu legen.

Gruss Akkon

Hallo Dinelli,

wenn Klage und Widerklage verschiedene Streitgegenstände haben, werden sie addiert, § 45 I 1 GKG. Beispiel:

Kläger berechnet Schadensersatz iHv 100.000,- EUR und erhebt aber erstmal Teilklage über 20.000,- EUR. Beklagter erhebt Widerklage, und zwar auf Feststellung, er schulde dem Kläger gar keinen Schadensersatz (negative Feststellungsklage). Der Streitwert beträgt dann: 20.000,- EUR + 80.000,- EUR = 100.000,- EUR. Begründung: Soweit die negative Feststellungsklage sich gegen die Teilklage richtet, hat sie den gleichen Streitgegenstand (§ 45 I 3 GKG) (ist aber ohnehin unzulässig gem. § 261 III Nr. 1 ZPO, da ja schon rechtshängig). Soweit sie sich gegen den Restanspruch des Klägers iHv 80.000,- EUR richtet, hat sie einen neuen (!) Streitgegenstand (§ 45 I 1 GKG), der voll mit 80.000,- EUR bewertet wird (negative Feststellungsklage = Kehrseite der Leistungsklage). In deinem Beispiel ist es genau so: Klage auf 1.000,- EUR, Widerklage auf Feststellung, dass Gesamtanspruch iHv 5.000,- EUR nicht besteht, also ist der Streitwert 1.000,- (Klagesumme) + 4.000,- (Restanspruch, neuer Streitgegenstand) = 5.000,- EUR.

Nur wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand haben oder eine Klage in der anderen aufgeht, richtet sich der Streitwert nach der „höheren“ Klage (§ 45 I 3 GKG), was aber eine gesetzliche Ausnahme ist.

Viele Grüße,
Julia