Hallo,
Der GV pfändet nun die Maschine, das Verfahren dauert mehr
oder weniger lange. In dieser Zeit laufen natürlich die
Leihgebühren weiter, und dazu noch eine Strafgebühr, weil der
Schuldner die Leihfrist überzogen hat. Wer kommt dafür auf?
Eine interessante Frage, wer wofür haftet, wenn der Gerichtsvollzieher trotz Vorlage eines Mietvertrages dennoch pfändet.
Grundsätzlich käme hier wohl ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht. Dann müsste der Gerichtsvollzieher eine Amtspflicht verletzt haben.
Vorstehendes wäre aber bereits fraglich (ohne, dass ich mich jetzt hier eingehender damit beschäftigt habe). Natürlich darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden, wenn das Fremdeigentum offensichtlich ist. Nun würde sich aber die Frage stellen, ob die Vorlage eines Mietvertrages durch den Schuldner hierfür ausreicht. Denn ein solcher ist leicht selbst herzustellen und würde den Schuldner vor der Pfändung sämtlicher in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenständen schützen. Ob es also ausreicht, dem GV einen schriftlichen Mietvertrag vorzulegen, ist m.E. fraglich. Zumal ein Mietvertrag ja letztlich ohnehin nichts darüber aussagt, wer oder wer nicht Eigentümer einer Sache ist.
Geht man jetzt aber mal davon aus, dass der GV nicht hätte pfänden dürfen, da er einen Mietvertrag vorgelegt bekommen hat, dann käme wohl ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Jetzt hätten wir aber das Problem des Schadens. Denn die Mietzahlungen, die der Schuldner weiter leisten muss, können das nicht sein, da diese auch ohne Pfändung hätten erfolgen müssen. Der Schaden kann also nur darin bestehen, dass der Schuldner die Mietsache nicht zur Verfügung hatte, also der Nutzungsausfallschaden. Den müsste der Schuldner entsprechend darlegen und ggf. beweisen.
Außerdem muss der Eigentümer des Baumarktes seine ohnehin
knappe Zeit dafür aufbringen, sein Eigentum zurückzubekommen.
Wer bezahlt ihm das?
Jetzt wird es wirklich kompliziert. Ob hier ein Anspruch gegen den GV besteht, ist fraglich, da dieser ja mit dem Eigentümer an sich nichts zu tun hat. Ob also die Amtspflicht, schuldnerfremde Gegenstände nicht zu pfänden, den tatsächlichen Eigentümer schützt, kann ich so nicht sagen. Wenn ja, dann käme ein Schadenersatzanspruch ggf in Betracht.
Zudem könnte man aber auch noch an eine unmittelbare Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB denken.
Eine andere Idee wäre, ob der Eigentümer gegen den Schuldner basierend auf den vertraglichen Beziehungen (Nebenpflichtverletzung) vorgehen kann. Zwar hat der Schuldner die rechtswidrige Pfändung nicht begangen, man könnte aber argumentieren, dass bereits die Tatsache, dass der Schuldner in die Situation gekommen ist, dass bei ihm gepfändet wird, eine Nebenflichtverletzung darstellt, da hierdurch das Eigentum des Eigentümers in Gefahr kam, gepfändet zu werden. Ob soetwas angenommen wird, ist mir nicht bekannt, ich gehe aber eher mal davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht in Betracht käme.
Andere Variante: Die Maschine ist schon versteigert worden,
weil der Eigentümer des Baumarktes den Schuldner nicht
erreichen konnte und die Pfändung gar nicht mitbekommen hat.
(Das könnte natürlich auch jeden anderen „Dritteigentümer“
treffen.) Die verkaufte Maschine ist weg und die aus der
Konkursmasse erzielten Einnahmen decken nur einen Bruchteil
der Schulden. Wer erstattet dem Baumarkt sein Eigentum?
Hier würde rechtlich kein Unterschied zu den vorstehenden Ausführungen bestehen. Wenn ein Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien bestünde, dann würde dieser in diesem Fall eben auch den Ersatz des Eigentums selbst beinhalten.
Gruß
Dea