Hallo,
darf die S-Bahnwache einfach Handschellen anlegen nach nur einer verbalen Auseinandersetzung? Darf man sich wehren wenn man in diesem Fall Handschellen angelegt bekommt und was passiert wenn dann ein Mitarbeiter der S-Bahnwache wenn man sich wehrt verletzt wird? Dürfen Handschellen dann so angelegt werden das man Abdrücke am Gelenk und und Schmerzen hat? Dürfen Mitarbeiter der S-Bahnwache sagen: „Wenn du dich wehrst hau ich dich kaputt!“? Dürfen sie die Arme mit den Handschellen hinter dem Rücken nach oben drücken das es zu Schmerzen führt obwohl man garnichts mehr sagt und macht? Dürfen sie nach dem kurzen verweilen auf der Polizeiwache danach wieder Handschellen anlegen und jemanden komplett vom Beförderungsrecht ausschließen?
Vielen Dank schonmal für die Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo!
Das S-Bahnwachpersonal hat genau die gleichen Rechte wie jede andere Privatperson auch; ihm steht also auch ein Festnahmerecht zu. Aber nur, wenn sie jemanden beim Begehen einer Straftat angetroffen hätten und derjenige sich geweigert hätte, seine Personalien herauszugeben.
Unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme
ist das recht gut unter dem Punkt „Jedermann-Festnahme“ erklärt.
Eine reine verbale Auseinandersetzung hätte für das Handschellenanlegen nicht gereicht. Es sei denn, der Gefessellte hätte eine Straftat begangen, zB Beleidigung. Doch muss die Festnahme auch immer verhältnismäßig sein.
Darüber hinaus nimmt das Wachpersonal wahrscheinlich das Hausrecht wahr. Wenn sie jemanden Auffordern, das S-Bahn-Gelände zu verlassen und derjenige dem nicht nachkommt, können sie ihn selber rauswerfen. Sollte er sich dagegen mit Gewalt wehren, könnte das Anlegen von Handschellen zum Schutz des Personals gerechtfertigt sein.
Dankeschön für die Antwort aber was ist wenn die Festnahme nicht verhältnissmäßig war weil demendsprechend zu unrecht zugepackt wurde und davor nicht einmal nach den personalien gefragt wurde? Und was ist wenn die S-Bahnwache droht zuzuschlage, selbst beleidigt und aggressiv ist und jemanden mit den Handschellen bewusst wehtut? Kann man natürlich auch Anzeige wegen Drohung, Beleidiung und Körperverletzung machen oder? Hat man da eine Chance wenn man selbst in der Sicherheitsbranche tätig ist aber die Bahnwache sieben Leute waren?
Und das heißt alles das theoretisch wenn man mit jemanden am Bahnhof verbal sich beleidigt, die S-bahnwache das sieht und dazwischen geht, das sie nicht einfach zupacken dürfen (worauf man sich natürlich loßreist weil man ja garnichts gemacht hat außer verbal jemand fremden zu beleidigen) und das sie dann auch nicht nachdem man sich wehrt Handschellen wie oben Beschreiben anlegen dürfen und selbst beleidigen , aggressiv sind und dohen dürfen oder? Auf was kann man sich dann alles berufen wenn dies aber doch der Fall sien sollte wie beschreiben?
Vielen Dank nochmal!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Dankeschön für die Antwort aber was ist wenn die Festnahme
nicht verhältnissmäßig war weil demendsprechend zu unrecht
zugepackt wurde und davor nicht einmal nach den personalien
gefragt wurde?
Wenn man, bevor das Personal Gewalt angewendet hat
-das Personal nicht angegriffen hat
-nicht nach den Personalien gefragt wurde
-nicht aufgefordert wurde, das S-Bahngelände zu verlassen
dann war die „Festnahme“ rechtswidrig und eine Anzeige wegen Körperverletzung wäre zu empfehlen.
Und was ist wenn die S-Bahnwache droht
zuzuschlage, selbst beleidigt und aggressiv ist und jemanden
mit den Handschellen bewusst wehtut?
Sie könnten Gewalt nur
-zur Notwehr
-zum Durchsetzen der Jedermann-Festnahme bei Widerstand (siehe Wikipedia-Artikel)
-zum Durchsetzen des Hausrechts bei Widerstand
einsetzen.
Beleidigen dürften sie in keinem Fall.
Kann man natürlich auch
Anzeige wegen Drohung, Beleidiung und Körperverletzung machen
oder?
Auf jeden Fall; man kann jeden anzeigen.
Hat man da eine Chance wenn man selbst in der
Sicherheitsbranche tätig ist aber die Bahnwache sieben Leute
waren?
Eine Anzeige gegen jemand anderen bedeutet für einen selber keinen Nachteil. Wenn man sich im Unrecht denkt, sollte man es auf jeden Fall tun. Und eine Chance hat man, bzw. der Staat, wenn das Gericht Hinweise dafür hat, dass das S-Bahnpersonal falsch gehandelt hat.
weil man ja garnichts gemacht hat
außer verbal jemand fremden zu beleidigen
Beleidigung ist eine Straftat. Hier käme das schon im letzen Artikel beschriebene Festnahmerecht zum Zug.
Moin,
Wenn man, bevor das Personal Gewalt angewendet hat
-das Personal nicht angegriffen hat
-nicht nach den Personalien gefragt wurde
-nicht aufgefordert wurde, das S-Bahngelände zu verlassen
dann war die „Festnahme“ rechtswidrig und eine Anzeige wegen
Körperverletzung wäre zu empfehlen.
Ich denke, dass in einem solchen Fall durchaus auch Freiheitsberaubung in Betracht kommen könnte.
Gruß,
Ingo
Hat man da eine Chance wenn man selbst in der
Sicherheitsbranche tätig ist aber die Bahnwache sieben Leute
waren?
Eine Anzeige gegen jemand anderen bedeutet für einen selber
keinen Nachteil.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn die sieben Leute glaubwürdig lügen, könnte es für den Anzeigeerstatter ärger wegen http://bundesrecht.juris.de/stgb/__164.html geben. Das ist aber keine Rechts- sondern Beweisfrage.
Gruß
Carsten
Hallo,
dazu mal eine Frage…ist das ganze in München passiert??
Und war es die U-Bahnwache???
In Bayern gibt es nämlich mal wieder „was eigenbrötlerisches“…
Die Mitarbeiter der U-Bahnwache München sind „Städtische Bedienste“,das heißt Vollzugsorgane…
Hier ist eine für deutsche Verhältnisse einmalige „Konstellation“…
die Mitarbeiter einer privaten Security-Firma werden als
„Leiharbeitnehmer“ an die U-Bahnwache München verliehen…dort werden sie dann Städtischen Ordnungskräfte…mithin dürfen sie im gesetzlichen Rahmen tätig werden…
Gemäß den geltenden Sichheits-und Ordnungsgesetzen gehört dazu auch die Ausübung unmittelbaren Zwanges.
Hallo,
Die Mitarbeiter der U-Bahnwache München sind „Städtische
Bedienste“,das heißt Vollzugsorgane…
aha, d.h. Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes oder der städtischen Müllabfuhr sind auch Vollzugsorgane…?
die Mitarbeiter einer privaten Security-Firma werden als
„Leiharbeitnehmer“ an die U-Bahnwache München verliehen…dort
werden sie dann Städtischen Ordnungskräfte…mithin dürfen
sie im gesetzlichen Rahmen tätig werden…
Gemäß den geltenden Sichheits-und Ordnungsgesetzen gehört dazu
auch die Ausübung unmittelbaren Zwanges.
So so. Ich würde eher sagen, daß das mal wieder ein Artikel von Dir ist, der voll an der Sache vorbeigeht. Der unmittelbare Zwang ist sogar in Bayern der Polizei vorbehalten.
Gruß
Christian
1 „Gefällt mir“
So so. Ich würde eher sagen, daß das mal wieder ein Artikel
von Dir ist, der voll an der Sache vorbeigeht. Der
unmittelbare Zwang ist sogar in Bayern der Polizei
vorbehalten.
Wie bitte? Selbstverständlich dürfen auch Vollzugsbeamte bzw. Angehörige der Feuerwehr, der Justitz oder bevollmächtigte des Ordnungsamtes, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen vorgesehen ist unmittelbaren Zwang anwenden.
Die bayrische Feuerwehr darf das beispielsweise auf Grund des §25 des bayrischen Feuerwehrgesetzes.
Ich würde mich da nie zu einer solch pauschalen Aussage hinreißen lassen, da da jedes Land sein eigenes Süppchen kocht und mehr und mehr die Ordnungsämter einfache Polizeiaufgaben zur allgemeinen Gefahrenabwehr übernehmen.
Und unmittelbarer Zwang ist nicht ausschließlich der Polizei, sondern grundsätzlich staatlichen Amtsträgern vorbehalten!
Gruß Andreas
Vorsatz
Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn die sieben Leute
glaubwürdig lügen, könnte es für den Anzeigeerstatter ärger
wegen http://bundesrecht.juris.de/stgb/__164.html geben. Das
ist aber keine Rechts- sondern Beweisfrage.
Wegen solchen Überlegungen sollte aber niemand eine Anzeige unterlassen. Wenn einem Unrecht geschehen ist, soll man es auch anzeigen und sich nicht den Kopf darüber zerbrechen, ob es auch wirklich bewiesen werden kann.
Für die falsche Verdächtigung ist auch der Vorsatz wichtig. Und der Beweis des Vorsatzes ist mehr oder weniger unabhängig von den anderen Zeugenaussagen.
"(1) Wer einen anderen bei einer Behörde [>>>] wider besseres Wissen [
So so. Ich würde eher sagen, daß das mal wieder ein Artikel
von Dir ist, der voll an der Sache vorbeigeht. Der
unmittelbare Zwang ist sogar in Bayern der Polizei
vorbehalten.
Wie bitte? Selbstverständlich dürfen auch Vollzugsbeamte bzw.
Angehörige der Feuerwehr, der Justitz oder bevollmächtigte des
Ordnungsamtes, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen
Grundlagen vorgesehen ist unmittelbaren Zwang anwenden.
Die bayrische Feuerwehr darf das beispielsweise auf Grund des
§25 des bayrischen Feuerwehrgesetzes.
In dem auf das Polizeiaufgabengesetz verwiesen wird; außerdem darf die Feuerwehr eben nicht die gesamte Palette anwenden, d.h. der Einsatz von Waffen im engeren Sinne ist nicht erlaubt. Aber Du hast recht: Die Feuerwehr darf unmittelbaren Zwang anwenden. Was nichts daran ändert, daß nicht allein der Status des öffentlich Bediensteten dazu reicht, nach Belieben Leute zu verdreschen oder festzuhalten.
Und so können wir uns vielleicht darauf einigen, daß Du erfolgreich Dein Spezialwissen anbringen durftest und Frank - wie so oft daneben - lag.
Gruß
Christian
1 „Gefällt mir“
Und so können wir uns vielleicht darauf einigen, daß Du
erfolgreich Dein Spezialwissen anbringen durftest und Frank -
wie so oft daneben - lag.
Gerne, wenn wir uns auch darauf einigen können, dass auch ein Polizist nicht nach belieben „verdreschen“ oder „festhalten“ darf.
Gruß Andreas