Kunde bestellt über einen Online Shop eine Speicherkarte, bezahlt und erhält diese. Jetzt wenige Wochen dannach, meldet sich Verkäufer und behauptet an Kunden seien verschlicherweise zwei Pakete rausgegangen eins für Ihn und das andere eigentlich für einen anderen Kunden, ging aber an Kunden.
Kunde aber hat nur sein eigenes Paket erhalten. Verkäufer will das zweite Paket welches Kunde nie erhalten hat wieder haben (verständlich), nur kann Ihm Kunde das nicht wiedergeben, da er es nicht hat.
Verkäufer behauptet, dass das Unternehmen nennen wir es mal QLS angeblich auch eine unterschrift vom Kunden hat das er das Paket erhalten hat, was einfach nicht stimmen kann!
Jetzt droht sogar Verkäufer mit Rechtlichen Schritten, Kunde weiss leider nicht weiter, hierbei wird es sich wohl um ca. 50,- Euro Streitwert handeln.
Genau das ist geschehen der Shop ignoriert das und verlangt ein Paket welches nicht beim Kunden ist, der Shop beruft sich ja auch darauf das angeblich eine Unterschrift vom Kunden vorhanden ist für das Paket, was nicht stimmt!
an Stelle des Kunden würde ich dem Verkäufer zunächst eine eidesstattliche Versicherung schicken, um ihn damit von einem größeren Theater abzuhalten. Das ist üblich bei Zweifeln über den Lieferstatus, z.B. wenn bei der DHL eine Sendung _und_ die zugehörige Ersatzlieferung verschwinden.
Das ist aber ein untergeordnetes Problem. Angenommen, der Kunde hätte beide Pakete erhalten wie es der Verkäufer erwartet, so ist dies das Pech des Verkäufers. Wenn der Kunde Ware erhielt, die an ihn adressiert war, durfte er mit der Ware nach Belieben verfahren (außer Verkauf oder Vermietung). Er hätte sie auch entsorgen können.
Der Shop sieht im Normalfall von der Unterschrift nichts sondern nur eine Zustellungsmeldung vom Zusteller. Eine reale „Unterschrift“ ist weder erforderlich, noch muss die Zustellungmeldung korrekt sein. Ich sag nur DHL Packstation.
Grüße
Any
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Na Du bist ja genügsam. Wenn Du für diese Witz-Antwort schon dankbar bist, was habe ich dann zu erwarten? Einen Präsentkorb?
Genau das ist geschehen der Shop ignoriert das und verlangt
ein Paket welches nicht beim Kunden ist, der Shop beruft sich
ja auch darauf das angeblich eine Unterschrift vom Kunden
vorhanden ist für das Paket, was nicht stimmt!
Man weiß ja in der Regel, was man unterschreiben hat. Also lege man die Hände in den Schoß und habe weiterhin ein reines Gewissen.
an Stelle des Kunden würde ich dem Verkäufer zunächst eine
eidesstattliche Versicherung schicken, um ihn damit von einem
größeren Theater abzuhalten.
Oder ihm noch meher Ärger zu machen.
Wenn der Kunde
Ware erhielt, die an ihn adressiert war, durfte er mit der
Ware nach Belieben verfahren (außer Verkauf oder Vermietung).
Er hätte sie auch entsorgen können.
Das ist natürlich falsch. Du bezieht dich hier vermutlich auf § 241 a BGB, aber dann lies mal den zweiten Absatz.
an Stelle des Kunden würde ich dem Verkäufer zunächst eine
eidesstattliche Versicherung schicken, um ihn damit von einem
größeren Theater abzuhalten.
Ein noch größeres Theater kann man ja auch kaum noch veranstalten…
Angenommen, der
Kunde hätte beide Pakete erhalten wie es der Verkäufer
erwartet, so ist dies das Pech des Verkäufers.
Ha! Auf diese Antwort habe ich gewartet. Leider hat aber der § 241a BGB, auf den Du Dich wohl beziehst, nicht nur einen Absatz 1, sondern auch einen Absatz 2! Im Beispielfall hätte der Verkäufer also sehr wohl einen Herausgabeanspruch.
Wenn der Kunde
Ware erhielt, die an ihn adressiert war, durfte er mit der
Ware nach Belieben verfahren
Das ist zwar in der Konsequenz so, das Gesetz schließt aber nur Ansprüche des Verkäufers aus und verschafft dem Empfänger nicht das Eigentum.
Ha! Auf diese Antwort habe ich gewartet. Leider hat aber der §
241a BGB, auf den Du Dich wohl beziehst, nicht nur einen
Absatz 1, sondern auch einen Absatz 2! Im Beispielfall hätte
der Verkäufer also sehr wohl einen Herausgabeanspruch.
Dann erkläre bitte mir bei aller Euphorie noch zwei Dinge:
Die Ware war im Sinne des § 241a II nicht für den Empfänger bestimmt. Wie hätte der Kunde dies bei einem an ihn adressierten Paket erkennen können, wenn wir unter der Voraussetzung eines automatisierten Versandprozesses annehmen können, dass der Lieferschein ebenso falsch war?
Der Verkäufer hat bereits geäußert, dass die falsche Adressierung eben auf eine technisch falsche Adressierung zurück zu führen ist und nicht auf die irrige Annahme einer Bestellung.
Verkäufer behauptet, dass das Unternehmen nennen wir es mal
QLS angeblich auch eine unterschrift vom Kunden hat das er das
Paket erhalten hat, was einfach nicht stimmen kann!
Soll Der Verkäufer dem Kunden doch die Zustellbestätigung mit „Deiner“ Unterschrift von der Spedition schicken lassen!
Am besten die andere (die ja tatsächlich unterschrieben wurde) gleich zum Vergleich dazu.
Wozu? Warum willst du diesen Aufwand machen? Du hast doch bereits gesagt, dass du das Paket nicht erhalten hast, und eine Beweislast trifft dich hier sowieso nicht.
Der Shop sieht im Normalfall von der Unterschrift nichts
sondern nur eine Zustellungsmeldung vom Zusteller. Eine reale
„Unterschrift“ ist weder erforderlich, noch muss die
Zustellungmeldung korrekt sein.
Da es aber in diesem Fall um „QLS“ geht sieht der Versender sehr wohl eine Unterschrift. Das ist heute üblich und einfach übers Internet nachzusehen. Es reicht also im Prinzip wenn der Versender ihm die fragliche Sendungsnummer mitteilt. Den Rest kann er selber übers Internet recherchieren.
Die Ware war im Sinne des § 241a II nicht für den Empfänger
bestimmt. Wie hätte der Kunde dies bei einem an ihn
adressierten Paket erkennen können
wenn man etwas nicht bestellt hat weiß man das normalerweise. Hat man von dem Absender schon mal gehört (wie hier zB kürzlich dort bestellt) sollte man sich überlegen, welchen Grund der Absender haben könnte, die Ware ohne Bestellung zu schicken. Und wenn nicht gerade ein Briefchen beiliegt, man habe die Ware gewonnen, es sei ein Geschenk zum Geburtstag oder sowas kann man davon ausgehen, dass die Ware vielleicht nicht absichtlich beim Empfänger gelandet ist.
Der Verkäufer hat bereits geäußert, dass die falsche
Adressierung eben auf eine technisch falsche Adressierung
zurück zu führen ist und nicht auf die irrige Annahme einer
Bestellung.
Was heißt „technisch falsche Adressierung“? Die Technik tut das, was der Mensch ihr sagt, ein Computer kommt nicht auf die Idee, mal die Daten von Kunden durcheinander zu bringen. Soll heißen, irgendwo hat ein Mensch einen Fehler gemacht, das kommt vor, das passiert jedem mal. Fernab von Paragraphen könnte man auf die Idee kommen, sich an Fehlern anderer nicht zu bereichern.
Fernab von Paragraphen
könnte man auf die Idee kommen, sich an Fehlern anderer nicht
zu bereichern.
Ich habe dem Fragesteller auch unabhängig von der Beweislast geraten, eine eidesstattliche Versicherung zu schicken. Das kostet ihn ein Briefchen und macht dem Verkäufer so glaubwürdig wie möglich klar, dass das Paket wohl doch nicht beim falschen Adressaten eingetroffen ist. Aber lieber abwarten bis sich der Verkäufer die Hacken abgelaufen hat, wird ja auch gerne empfohlen.
Anschließend ging es nur noch darum, ob der Verkäufer von einem Herausgabeanspruch überhaupt ausgehen kann. § 241a II greift hier nicht, weil ein fehlerlos an ihn adressiertes Paket den Käufer nicht erkennen lässt, dass die Ware nicht für ihn bestimmt ist. Ob der Käufer es - warum auch immer - tatsächlich erkannt hätte, lässt sich bei der hypothetischen Prüfung kaum nachvollziehen. Auch hat der Verkäufer nicht wie in Variante 2 des § 241a II die Ware an den Käufer geschickt, weil er irrtümlich von einer Bestellung durch den Adressaten ausging, sondern deshalb, weil er eine falsche Adresse auf dem Paket anbrachte. Daher hat der Verkäufer keinen Anspruch auf irgendwas, selbst wenn sich der Sachverhalt wie in seiner Vorstellung zugetragen hätte.