WET-V und fremde Person

Hallo Experten,

in einer WET (WohnungsEigenTümer)- Anlage hat die WET-V (Versammlung) eine wichtige Funktion.

Bei der WET-V sind normalerweise nur die WET und der Verwalter vertreten.

Ein neuer WET fühlt sich unsicher möchte eine fremde Person mit bei der WET-V dabei haben.

Wer hat dammit Erfahrung?
Kann die Mehrheit der WET ja oder nein sagen?

Gruß Andy.

Kann die Mehrheit der WET ja oder nein sagen?

Wenn der Begleitende nicht auch Miteigentümer ist, kann sich die Gemeinschaft querstellen. Ich weiß allerdings nicht, ob dieser Umstand vorher von der Gemeinschaft vereinbart sein muß oder ob das jederzeit beschlossen werden kann.

> Bin heute das erste mal in diesem „Forum“.
Ich habe auf einer Fortbildung (ist schon länger her) mal gehört, daß eine Versammlung grundsätzlich nicht öffentlich stattfinden muß. Eine „Kneipe“ (oder ähnlich) ware als Versammlungsort also nicht erlaubt.
Soll eine „fremde“ Person (z.B. ein Anwalt, Zuhörer oder Sachverständiger) an der Vers.ung teilnehmen, müssen die Eigentümer zustimmen. Näheres regelt die Teilungserklärung.

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Hallo Matthias und Nordlicht,

gestattet mir, daß ich mich für Eure beiden Antworten zusammen bedanke.
Matthias, willkommen im Klub.

Das denke ich auch, daß das die Mehrheit der Eigentümer bestimmen kann.
M.E. wird so etwas aber nicht die Regel sein, sondern die Ausnahme.
In der Teilungserklärung ist so etwas nach meiner Erfahrung selten geregelt.

Gruß Andy.

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