Widerruf und die Folgen

Von: , Frage gestellt am Mo, 7. Jul 2008

Hallo Experten,

nehmen wir an, ein Kunde A bestellt am Tag 1 bei der Firma x&x im Internet eine Telekommuniationsdienstleistung (GPRS-Datentarif ohne Hardware).
Tag 4: Dem A gehen per E-Mail die Bestellbestätigung samt Widerrufsbelehrung zu.
Tag 6: A entdeckt ein deutlich besseres Angebot, Wunschhardware, UMTS, nur angemessen teurer. Er schickt x&x deshalb per Fax sofort eine Widerrufserklärung (mit dem Hinweis, dass ihm noch keine Sim-Karte zugegangen ist).
Tag 9: A erhält per E-Mail die Benachrichtigung, die Sim-Karte wäre versandt worden. Er wundert sich ein bisschen, Ignorieren scheint die Devise bei x&x.
Tag 11: A erhält die Sim-Karte mit den Vertragsunterlagen. Er nimmt sie aus dem Umschlag, lässt sie aber unberührt und tütet sie gleich zur Rücksendung ein.
Tag 13: A geht ein E-Mail zu, die ihm mitteilt, seiner "Stornierung" könne x&x "nicht zustimmen", weil A den Vertrag bereits genutzt hätte.

Angenommen, die AGB der Firma x&x enthielte eine Klausel zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn x&x mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)". Greift meiner Ansicht nach nicht, weil eben noch keine Dienstleistung erbracht wurde.
Ist A im Recht und x&x einfach nur kundenunfreundlich?
Danke schonmal für jede Meinung zum Thema.

Grüße
Any

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
    Re: Widerruf und die Folgen

    Hallo, Angenommen, die AGB der Firma x&x enthielte eine Klausel zum
    vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts: "Ihr Widerrufsrecht
    erlischt vorzeitig, wenn x&x mit der Ausführung der
    Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende
    der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst
    veranlasst haben (z.B. wenn Sie uns mit der sofortigen
    Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)". Greift
    meiner Ansicht nach nicht, weil eben noch keine Dienstleistung
    erbracht wurde.
    Ist A im Recht und x&x einfach nur kundenunfreundlich?
    Danke schonmal für jede Meinung zum Thema.
    Ich habe dies hier gefunden,

    http://www.anwaltskanzlei-online.de/cms/front_conten...

    Nichtabnahme der Ware
    Die Nichtabnahme der Ware ist als Widerruf vom Vertrag zu deuten. Denn der Jurist unterscheidet nicht zwischen dem Erklärungswert von konkludenten und ausdrücklichen Erklärungen. Da der Erklärungswert einer Handlung, mittels dessen der Verbraucher die Ware ungeöffnet zurücksenden, nicht zweideutig ist, wird dieses Verhalten nicht anders auszulegen sein als wenn der Verbraucher ausdrücklich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.


    Als Nichtjurist würde ich auch meinen, dass du ja rechtzeitig deinen Widerruf erklärt hast. Dem Versender ging dieser Widerruf fristgerecht zu, sodass er wissen musste, dass die Zusendung der Simkarte auf Grund des Widerrufes ja nicht nötig, bzw. nicht gewünscht ist. Zu diesem Zeitpunkt bist du ja bereits vom Vertrag zurückgetreten. Wenn der Anbieter dies einfach ignoriert, oder die Zusendung nicht mehr zu stoppen war, kann er dies m. E. nicht so auslegen, als wäre der Vertrag deshalb doch zu Stande gekommen, zumal du die Ware ja zurückgesendet hast. (Hoffentlich beweisbar mit zumindest Einwurfeinschreiben, oder Zeugen?)
    Dies würde ja bedeuten, dass das Widerrufsrecht komplett umgangen werden könnte.

    Agnes

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Widerruf und die Folgen

      Danke Agnes für Deinen Beitrag!

      Nun, der A (ich doch nicht ;o)) hat die Ware noch nicht zurück gesendet, aus Beweisgründen. Am Tag 11 hat er diese Unterlagen bekommen, Tag 12 war ein Sonntag und am Tag 13 wollte er sie gerade zur Post bringen als er die E-Mail entdeckt, die ihm die "Ablehnung" seines Widerrufs bescheinigt (er telefonierte dann, x&x will das prüfen). Damit ist ein (fraglicher) Widerruf ansich schon gegeben und die Rücksendung als Bestandteil der Rückabwicklung hat noch Zeit (zumal schon was abgebucht wurde).
      Den A macht vor allem die einwöchige Bearbeitungsdauer seines Widerruffaxes stutzig, welche den Zugang der Sim-Karte überhaupt erst ermöglichte. Deshalb möchte er die noch nicht ausgestanzte Sim und die versiegelte Pin noch so lange behalten, bis x&x den Widerruf akzeptiert.

      Zweifeln lässt A eine Frage:
      Trifft ihn die zitierte AGB-Klausel? Meiner Ansicht nach kann die "Ausführung" der Dienstleistung frühestens mit der Nutzbarkeit eines TK-Vertrages beginnen, also dem Zugang der Sim. Nebenbei bemerkt ist sich A durch die Einsehbarkeit seiner Vertragsdaten online sehr sicher, dass der Vertrag am Tag des Widerrufs noch nicht mal "geschaltet" war. Sein Widerrufsrecht wäre nach den AGB daher frühestens am Tag 11 erloschen (?).

      Grüße
      Any Ich habe dies hier gefunden,

      http://www.anwaltskanzlei-online.de/cms/front_conten...

      Nichtabnahme der Ware
      Die Nichtabnahme der Ware ist als Widerruf vom Vertrag zu
      deuten. Denn der Jurist unterscheidet nicht zwischen dem
      Erklärungswert von konkludenten und ausdrücklichen
      Erklärungen. Da der Erklärungswert einer Handlung, mittels
      dessen der Verbraucher die Ware ungeöffnet zurücksenden, nicht
      zweideutig ist, wird dieses Verhalten nicht anders auszulegen
      sein als wenn der Verbraucher ausdrücklich von seinem
      Widerrufsrecht Gebrauch macht.


      Als Nichtjurist würde ich auch meinen, dass du ja rechtzeitig
      deinen Widerruf erklärt hast. Dem Versender ging dieser
      Widerruf fristgerecht zu, sodass er wissen musste, dass die
      Zusendung der Simkarte auf Grund des Widerrufes ja nicht
      nötig, bzw. nicht gewünscht ist. Zu diesem Zeitpunkt bist du
      ja bereits vom Vertrag zurückgetreten. Wenn der Anbieter dies
      einfach ignoriert, oder die Zusendung nicht mehr zu stoppen
      war, kann er dies m. E. nicht so auslegen, als wäre der
      Vertrag deshalb doch zu Stande gekommen, zumal du die Ware ja
      zurückgesendet hast. (Hoffentlich beweisbar mit zumindest
      Einwurfeinschreiben, oder Zeugen?)
      Dies würde ja bedeuten, dass das Widerrufsrecht komplett
      umgangen werden könnte.

      Agnes

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