folgender rein fiktiver Fall:
Angenommen A hat bei B im Rahmen eines Incentives (für gutes Verkaufen) eine Artikel des Herstellers C gewonnen. Die Gewinnbestätigung hat A ebenfalls erhalten, Lieferungen von C haben immer schon etwas länger gebraucht.
Nach 9 Monaten erhält A (auf Anfrage) von B die Info, dass von C keine Lieferung gekommen sei, da A zwischenzeitlich nicht mehr für B arbeite sei kein Anspruch mehr gegeben.
A sähe hier (u.a. durch Informationen dritter) den Tatverdacht der Unterschlagung nach §246 StGB als stark impliziert, und überlege entsprechend tätig werden zu lassen
Weiterhin würde A überlegen, B eine letzte Chance einzuräumen.
Würde ein Anruf bei B mit dem sinngemäßen Inhalt „entweder morgen Lieferung sonst Anzeige gemäß §246 StGB“ einen Tatbestand nach 253 StGB darstellen oder anderweitig negativ gegen A verwendbar sein?
Würde es sich bei dem Konstrukt überhaupt um eine Unterschlagungshandlung (§246) des B handeln?
Und würde der „Vorschlag“ eine höherwertige Ware (z.B. Laptop statt USB-Stick) zu liefern, wenn B die ursprüngliche Ware nicht (mehr) liefern kann, gegen A verwendbar sein, wenn dieser ansonsten mit Anzeige drohen täte?
Hoffe, ihr könnt soweit folgen
Bin mal auf Antworten gespannt
A sähe hier (u.a. durch Informationen dritter) den Tatverdacht
der Unterschlagung nach §246 StGB als stark impliziert
Ich vermute mal, dass du dir über die Bedeutung des Begriffs „impliziert“ nicht im Klaren bist. Du meinst vermutlich: „Ich sehe hier einen Verdacht der Unterschlagung.“ Nur warum? Dazu müsste die Sache ja fremd sein. Wem gehört sie denn? Schon dem A? Wohl kaum, regelmäig erwirbt man Eigentum ja erst bei Übergabe (§ 929 BGB).
und
überlege entsprechend tätig werden zu lassen
Weiterhin würde A überlegen, B eine letzte Chance einzuräumen.
Würde ein Anruf bei B mit dem sinngemäßen Inhalt „entweder
morgen Lieferung sonst Anzeige gemäß §246 StGB“ einen
Tatbestand nach 253 StGB darstellen oder anderweitig negativ
gegen A verwendbar sein?
Da hier nichts für die Strafbarkeit wegen Unterschlagung spricht, wäre das schon eine sehr gewagte Anzeige. Insofern könnte man auch über eine Erpressung nachdenken, ja.
Würde es sich bei dem Konstrukt überhaupt um eine
Unterschlagungshandlung (§246) des B handeln?
Nee.
Und würde der „Vorschlag“ eine höherwertige Ware (z.B. Laptop
statt USB-Stick) zu liefern, wenn B die ursprüngliche Ware
nicht (mehr) liefern kann, gegen A verwendbar sein, wenn
dieser ansonsten mit Anzeige drohen täte?
Oha. Das klingt schon verflixt nach Erpressung, ja.
Hoffe, ihr könnt soweit folgen
Bin mal auf Antworten gespannt
Bin auch mal gespannt auf andere Ansichten.
Kleiner Trost: Wenn sich B nicht auf diese Spielchen einlässt, läuft es nur auf eine Strafbarkeit wegen Versuchs hinaus, und der Versuch kann milder bestraft werden.
folgender rein fiktiver Fall:
Angenommen A hat bei B im Rahmen eines Incentives (für gutes
Verkaufen) eine Artikel des Herstellers C gewonnen. Die
Gewinnbestätigung hat A ebenfalls erhalten, Lieferungen von C
haben immer schon etwas länger gebraucht.
Nach 9 Monaten erhält A (auf Anfrage) von B die Info, dass von
C keine Lieferung gekommen sei, da A zwischenzeitlich nicht
mehr für B arbeite sei kein Anspruch mehr gegeben.
da A den Artikel im Rahmen eines Incentives (oder „Zuckerbrot für Mitarbeiter“) gewonnen hat,ist hier Arbeitsrechtlich zu prüfen.
Und zwar:
1.gibt es einen Tarifvertrag??
2.gibt es eine Betriebsvereinbarung??
Sollten wieder Erwarten keine der beiden Punkte zutreffen, so gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen auf Arbeitslohn von
3 Jahren (§ 195 u 199 BGB), da „Sachprämien“ (um eine solche handelt es sich bei den Gewinn) ein Geldwerter Bestandteil des Arbeitslohnes sind.
In der Regel gilt aber ein Tarifvertrag und damit sind diese Ansprüche in der Regel verfallen,da die meisten Tarifverträge eine Klausel enthalten,innerhalb derer man Lohnforderungen erhebn muss oder diese verfallen.
Angenommen A hat bei B im Rahmen eines Incentives (für gutes
Verkaufen) eine Artikel des Herstellers C gewonnen.
War das ein Incentive, dass arbeitsvertraglich vereinbart war (wenn es ein Sachpreis war, eher nicht) oder ein Incentive, dass im Rahmen eines Wettbewerbes unter den Verkäufern ausgelobt war.
C keine Lieferung gekommen sei, da A zwischenzeitlich nicht
mehr für B arbeite sei kein Anspruch mehr gegeben.
Wenn es sich um ein Wettbewerbs-Incentive handelt, ist das so gang und gäbe. Bei uns verfällt das Incentive sogar dann, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, selbst wenn der Verkäufer nach wie vor tätig ist.
Weiterhin würde A überlegen, B eine letzte Chance einzuräumen.
Würde ein Anruf bei B mit dem sinngemäßen Inhalt „entweder
morgen Lieferung sonst Anzeige gemäß §246 StGB“ einen
Tatbestand nach 253 StGB darstellen oder anderweitig negativ
gegen A verwendbar sein?
Nein. A glaubt, dass die fehlende Aushändigung des Preises eine Unterschlagung darstellt. Es ist deshalb nicht „verwerflich“ im Sinne des 253 II, eine Anzeige genau dieser Unterschlagung anzudrohen zu dem Zweck, B zur Herausgabe genau dieses Gegenstandes zu drängen. Auf gleiche Weise können bspw. unzuverlässige Hausangestellte zur Herausgabe einer „verschwundenen“ Sache bewegt werden.
Und würde der „Vorschlag“ eine höherwertige Ware (z.B. Laptop
statt USB-Stick) zu liefern, wenn B die ursprüngliche Ware
nicht (mehr) liefern kann, gegen A verwendbar sein, wenn
dieser ansonsten mit Anzeige drohen täte?
Ja, das ist Erpressung. Angenommen es wäre die Unterschlagung eines USB-Sticks gegeben, so hat die Übereignung eines Laptops damit gar nichts zu tun. An den Laptop zu kommen, wäre hingegen der verwerfliche Zweck einer Drohung nach 253. Analog darf man die genannten Hausangestellten natürlich nicht dazu erpressen, soundso lange umsonst zu arbeiten.
A sähe hier (u.a. durch Informationen dritter) den Tatverdacht
der Unterschlagung nach §246 StGB als stark impliziert
Ich vermute mal, dass du dir über die Bedeutung des Begriffs
„impliziert“ nicht im Klaren bist. Du meinst vermutlich: „Ich
sehe hier einen Verdacht der Unterschlagung.“ Nur warum? Dazu
müsste die Sache ja fremd sein. Wem gehört sie denn? Schon dem
A? Wohl kaum, regelmäig erwirbt man Eigentum ja erst bei
Übergabe (§ 929 BGB).
wenn in diesem angenommenen Fall A die Information bekommen hätte, dass C die Ware an B zur Weitergabe an A ausgehändigt hätte, was wäre dann? B wäre ja zum aktuellen Zeitpunkt nicht rechtmäßiger Eigentümer bzw. würde dem A die Ware ja unterschlagen, oder?
Und würde der „Vorschlag“ eine höherwertige Ware (z.B. Laptop
statt USB-Stick) zu liefern, wenn B die ursprüngliche Ware
nicht (mehr) liefern kann, gegen A verwendbar sein, wenn
dieser ansonsten mit Anzeige drohen täte?
Oha. Das klingt schon verflixt nach Erpressung, ja.
Das heißt der „Vorschlag“ müsste von B ausgehen, dann könnte A ruhigen Gewissens „annehmen“?
War das ein Incentive, dass arbeitsvertraglich vereinbart war
(wenn es ein Sachpreis war, eher nicht) oder ein Incentive,
dass im Rahmen eines Wettbewerbes unter den Verkäufern
ausgelobt war.
mal angenommen es sei ein Wettbewerb, bei dem jeder gewinnt, der entsprechende Verkaufszahlen vorweisen könnte.
Wenn es sich um ein Wettbewerbs-Incentive handelt, ist das so
gang und gäbe. Bei uns verfällt das Incentive sogar dann, wenn
eine Kündigung ausgesprochen wurde, selbst wenn der Verkäufer
nach wie vor tätig ist.
Auch wenn es so „gang und gäbe“ wäre, würde B doch unrechtmäßig die Ware einbehalten, die C ihm zur Weitergabe an A übergibt, oder?
mal angenommen es sei ein Wettbewerb, bei dem jeder gewinnt,
der entsprechende Verkaufszahlen vorweisen könnte.
Dann wird in der Ausschreibung mit Sicherheit stehen, dass der Gewinn nur dann zusteht, wenn der Gewinner bei Übergabe noch für das Unternehmen tätig ist (wie schon gesagt, bei uns reicht das Vorlegen einer Kündigung schon, um den Gewinn verfallen zu lassen).
Auch wenn es so „gang und gäbe“ wäre, würde B doch
unrechtmäßig die Ware einbehalten,
Tut mir Leid, wenn Dir meine Antowrt nicht gefällt. Ein Rechtsanspruch hat der Gewinner nicht (mehr).
wenn in diesem angenommenen Fall A die Information bekommen
hätte, dass C die Ware an B zur Weitergabe an A ausgehändigt
hätte, was wäre dann? B wäre ja zum aktuellen Zeitpunkt nicht
rechtmäßiger Eigentümer bzw. würde dem A die Ware ja
unterschlagen, oder?
Das ist etwas kompliziert. Man müsste halt fragen, wem die Sache gehört. Aber nach deiner Schilderung gehört sie am ehesten B (!) Abgesehen davon ist die bloße nicht Herausgabe einer Sache gerade keine Unterschlagung.
Oha. Das klingt schon verflixt nach Erpressung, ja.
Das heißt der „Vorschlag“ müsste von B ausgehen, dann könnte A
ruhigen Gewissens „annehmen“?
Man kann jeden Vorschlag auch selbst machen, nur eben nicht verbunden mit Drohungen.