Hallo,
hier wird folgender fiktiver Fall beschrieben.
Miteigentümer in einem Mehrfamilienhaus lagerte Kaminholz im Keller.
Es wird festgestellt, das es sich um den echten Hausschawamm handelt.
Der Keller war wohl feucht, so das sich dieser Hausschwamm bilden konnte.
Eine Nutzungseinschränkung gibt es für den Kellerraum nicht. Der
Keller gehört einem Miteigentümer, welches in der Teilungserklärung als Sondereingentum ausgewiesen ist.
Gilt bei dem Sachverhalt das Verursacher-Prinzip!
Gibt es Fälle, in dem der gleiche Sachverhalt vorliegt bei dem
Schaden von dem Holz enstanden ist bzw. falsche Lagerung des Holzes,
da Keller feucht.
Kann man sagen, wenn nicht ausdrücklich eine Nutzungseinschränkung
vorliegt - kann man alles im Keller lagern oder gibt es eine
Selbstverständlichkeit?
Jetzt drohen die anderen Eigentümer mit Rechtlichen Schritten.
Miteigentümer weiss leider nicht weiter, hierbei wird es sich um einen Streitwert je nach Sanierungsumfang um mehrere tausende xxxxx € handeln.
Was sollte der Miteigentümer eurer Meinung nach tun?
Miteigentümer in einem Mehrfamilienhaus lagerte Kaminholz im
Keller.
Es wird festgestellt, das es sich um den echten Hausschawamm
handelt.
Der Keller war wohl feucht, so das sich dieser Hausschwamm
bilden konnte.
Hallo, Bulo,
wurde Hausschwamm im feuchten Keller schon vor der Holzeinlagerung festgestellt oder erst nachher?
Das wäre ja u. U. entscheidend.
Gruß:
Manni
Wodurch wurde es verursacht durch das lagern von Holz oder die Feuchte
Kellerwände, etc…
Schließlich kann es auch durch ein anderes organisches Material (Holz, Pappe,etc…) ausgelöste werden.
Das Holz ist zunächst offensichtlich die Ursache - jedoch stellt sich hierbei die Frage - war die Henne oder das Ei vorher da ? Oder?
Mfg.
Bulo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Eine Nutzungseinschränkung gibt es für den Kellerraum nicht.
aber doch sicherlich eine Passage in der Teilungserklärung, in der festgelegt wird, daß die Sondereigentümer das Sondereigentum so behandeln müssen, daß den anderen Eigentümern kein Schaden entsteht.
Kann man sagen, wenn nicht ausdrücklich eine
Nutzungseinschränkung
vorliegt - kann man alles im Keller lagern oder gibt es eine
Selbstverständlichkeit?
Natürlich gibt es Beschränkungen, ohne daß man die im einzelnen festlegen müßte. Es ist doch nur logisch, daß alles nicht erlaubt ist, was anderen Personen und fremdem Vermögen Schaden zufügt.
Jetzt drohen die anderen Eigentümer mit Rechtlichen Schritten.
Miteigentümer weiss leider nicht weiter, hierbei wird es sich
um einen Streitwert je nach Sanierungsumfang um mehrere
tausende xxxxx € handeln.
Was sollte der Miteigentümer eurer Meinung nach tun?
Zwei Varianten: von sich aus tätig werden und Gutachter beauftragen oder abwarten, Tee trinken und auf die rechtlichen Schritte warten.
Natürlich fällt es dem feindlichen Gutachter schwerer, einen Zusammenhang zwischen Lagerbestand und Pilzbefall festzustellen, wenn das Holz nicht mehr vorhanden ist. Im übrigen sollte man berücksichtigen, daß der gemeine Hausschwamm nur unter bestimmten Bedingungen wächst, d.h. ein erheblicher Schaden kann eigentlich nicht dadurch entstehen, daß ein Raum günstige Bedingungen aufweist, während der Rest des verbauten Holzes das Wachstum nicht unterstützt. Es ist also durchaus denkbar, daß der Hausschwamm nur sehr eng begrenzt vorhanden ist oder aber die Bausubstanz an sich schon eher schlecht war.