Wandlung bzw. Tausch in diesem Fall möglich?

Hallo zusammen,

mich würden die genaueren Umstände interessieren, die für eine Wandlung bzw. einen Tausch gegen neue Ware notwendig sind.

Gelesen habe ich bereits, dass nach dem zweiten Nachbesserungsversuch eines Problems eine Wandlung möglich sein soll (Dokument der Verbraucherzentrale).

Interessant wäre jedoch ob diese Nachbesserungsversuche auch immer über den Schreibtisch des Händlers gehen müssen.
Beispielsweise ist ein Notebook vor rund 4 Monaten bei Media Markt gekauft, die Reparatur wurde jedoch zwei Mal (erfolglos, wegen des gleichen Defekts) in einem vom Hersteller authorisierten Servicepartner durchgeführt.

Ist es in dieser Konstellation möglich mit den Reparaturnachweisen Ansprüche gegen MediaMarkt durchzusetzen oder müssen die beiden Reparaturversuche ganz klar über MediaMarkts Schreibtisch gegangen sein (obwohl diese laut telefonischer Auskunft das Gerät eh an den gleichen Servicepartner weiterschicken würden)?

Und bzgl. der Wandlung hätte ich eine weitere Frage. Angenommen das Gerät sei in einer Aktion gekauft worden (Kaufe 4, zahle 3) und nur ein Gerät ist defekt. Muss bei einer Wandlung dann das Gesamtpaket (4 Geräte) zurückgegeben werden?
Wie schauts bei einem Tausch aus? Würde dem Kunden ein neues Laptop zustehen? Oder hat er eine Nutzungspauschale zu entrichten obwohl der Fehler nicht beseitigt werden konnte und der Kunde somit unverschuldet handelt?

Vielen Dank

Grüße
Daniel

Hallo,

Gelesen habe ich bereits, dass nach dem zweiten
Nachbesserungsversuch eines Problems eine Wandlung möglich
sein soll (Dokument der Verbraucherzentrale).

Interessant wäre jedoch ob diese Nachbesserungsversuche auch
immer über den Schreibtisch des Händlers gehen müssen.

Ansprüche aus Sachmängeln entstehen über dem Verkäufer und dort muß man sie auch geltend machen. Ob man den erworbenen Gegenstand zwischendurch bei einem Servicepartner oder beim Zahnarzt hat reparieren oder warten lassen, muß den Händler nicht interessieren. Er hat das Recht – sofern er es sich vorbehielt – zwei Reperaturversuche zu unternehmen und erst danach hat der Käufer das Recht vom Kauf zurückzutreten (§§ 437 BGB ff.).

Gruß
Christian