Hallo,
hat ein Mitarbeiter eines Fitnessstudios in Abwesenheit des Chefs Hausrecht?
Wenn ja, bedeutet dies auch, dass dieser einen Kunden unter Androhung oder gar Ausübung von tätlicher Gewalt aus dem Studio „entfernen“ kann oder ist für dererlei immer die Polizei zuständig?
Gruß
Hermann
hat ein Mitarbeiter eines Fitnessstudios in Abwesenheit des
Chefs Hausrecht?
Er wird wohl in aller Regel befugt sein, das Hausrecht des Chefs auszuüben.
Wenn ja, bedeutet dies auch, dass dieser einen Kunden unter
Androhung oder gar Ausübung von tätlicher Gewalt aus dem
Studio „entfernen“ kann oder ist für dererlei immer die
Polizei zuständig?
Wenn er jemanden des Hauses verweist, der sich aber nicht entfernt, begeht dieser Jemand einen Hausfriedensbruch durch Eindringen durch Unterlassen und damit einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Dieses Angriffs darf man sich mit Notwehr und also auch mit Gewalt erwehren.
Levay
Hallo,
Wenn er jemanden des Hauses verweist, der sich aber nicht
entfernt, begeht dieser Jemand einen Hausfriedensbruch durch
Eindringen durch Unterlassen und damit einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriffs. Dieses Angriffs darf man sich mit
Notwehr und also auch mit Gewalt erwehren.
Auch wenn das in der Definition von Notwehr bereits enthalten ist, aber man sollte dabei Verhältnismäßigkeit walten lassen 
Andreas
Ach, das mit der Verhältnismäßigkeit ist so eine Sache. Gerade in Sachen Notwehr gibt es da viele Missverständnisse. Es gibt jedenfalls keine allgemeine Abwägung zwischen den Rechtsgütern des einen und des anderen. Man darf von allen Mitteln, die zur Verfügung stehen, den Angriff sofort und sicher zu beenden, dasjenige nehmen, das am mildesten ist. Das kann selbstverständlich auch körperliche Gewalt sein, wenn sich jemand aus dem Hausrechtsbereich nicht entfernt. Nur wenn ein noch milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, darf die Gewalt nicht angewendet werden.
Levay