AGBs: gültige/ungültige/unwirksame Klauseln

Hallo liebe www-ler,

leider bin ich mit meinem Rechtsverständnis eine richtige Niete und habe wirklich Schwierigkeiten mit einer Aufgabe zu AGBs:

Es soll beurteilt werden, ob die aufgeführten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann,

  1. gültige Klauseln
  2. ungültige/unwirksame Klauseln
    sind…

Hab mal meine Vermutungen dazugetippt, aber mit der Bitte um Korrektur!

a. Sofort erkennbare Mängel können nur innerhalb der nächsten vier Wochen nach der Lieferung gerügt werden.
1) oder ist das eine unverhältnismässig kurze Frist?

b. Gerichtsstand für beide Teile ist der Ort des Verkäufers.
1)

c. Bei Betriebsstörungen können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
2)

d. Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin, so kann uns der Käufer eine dreimonatige Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er nach deren fruchtlosen Ablauf vom Kaufvertrag zurücktreten werde.
2) dachte da an einen Just-In-Time-Lieferanten, oder auch generell?

e. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Wir sind jedoch bemüht, die Liefertermine pünktlich einzuhalten.
2) ebenso mit der Just-In-Time-Lieferant-Begründung

Thx schon mal im Voraus fürs Helfen

Karin

Anregungen
Hallo Karin,
als Nichtjurist und in der Baubranche aufgewachsen, einige Vermutungen/Erfahrungen/Anregungen ohne Gewähr :smile:
Wobei, … reine Lieferungen, Montageleistungen oder beides, da bin ich mir wirklich nicht sicher. Kannst du aber sicherlich nachlesen.

a. Sofort erkennbare Mängel können nur innerhalb der nächsten
vier Wochen nach der Lieferung gerügt werden.
1) oder ist das eine unverhältnismässig kurze
Frist?

Unverhältnismäßig bzw. unsinnig.
Wenn ich eine Lieferung erhalte und Transportschäden erkenne, dann vermerke ich dies auf dem Lieferschein. Nur sofortige Reklamation ist gültig.
Ansonsten:
http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html
http://dejure.org/gesetze/VOB-B/13.html

b. Gerichtsstand für beide Teile ist der Ort des Verkäufers.
1)

Gültig.

c. Bei Betriebsstörungen können wir jederzeit vom Vertrag
zurücktreten.
2)

Nein (evtl. wegen a.)

d. Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin, so
kann uns der Käufer eine dreimonatige Nachfrist setzen mit der
Erklärung, dass er nach deren fruchtlosen Ablauf vom
Kaufvertrag zurücktreten werde.
2) dachte da an einen Just-In-Time-Lieferanten, oder
auch generell?

Ungültige Klausel m.E.

e. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Wir sind
jedoch bemüht, die Liefertermine pünktlich einzuhalten.
2) ebenso mit der
Just-In-Time-Lieferant-Begründung

Vertrag nicht unterschreiben. Ok, offtopic zur Fragestellung. Wenns unterschrieben wie unten zuletzt angemerkt, vermutlich gültige Klausel. Eine Verknüpfung mit dem Zahlungsziel wäre ratsam.

Thx schon mal im Voraus fürs Helfen

Grundsätzlich habe ich folgende Erfahrung:
AGB-Klauseln können durch „handschriftliche“ Verträge/Verhandlungsprotokolle außer Kraft gesetzt werden. Vorgedrucktes ist für den Verkäufer/AG schlechter, da dann nicht gültig. Nicht umsonst wird schon beim Kauf einer Küche im Möbelgeschäft soviel Handschriftliches eingetragen. Fundierte Rechtsgrundlagen wären mir in dieser Angelegenheit auch willkommen
Und nochmals:
Nur eigene Erfahrungen. Die Rechtsexperten hier können sicherlich ergänzen und verbessern.

Gruß
Der Franke

Hallo Der Franke,

als Nichtjurist und in der Baubranche aufgewachsen, einige
Vermutungen/Erfahrungen/Anregungen ohne Gewähr :smile:

Danke für die Anregungen! Und ein Sternchen gibts für den Link:

Ansonsten:
http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html
http://dejure.org/gesetze/VOB-B/13.html

Da hab ich u.a. auch ein AGB-Gesetz gefunden (das leider in meinen Bearbeitungsunterlagen gefehlt hat!).

Karin