Inkasso Brief

Hallo.

Nehmen wir mal an Person A hat bei Firma B was vor über einem Jahr Ware bestellt. Person A hat eine Mahnung bekommen und direkt danach ist ein Brief von Inkasso C gekommen. Person A hatte aber 1-2 Tage davor das Geld direkt an Firma B bezahlt. Person A hat das Inkasso C auch so gesagt doch diese wollen trotzdem ihre Gebühren haben. Warenwert ist 48,80 € ( dieser wurde auch direkt an Firma B bezahlt), Gebühren sind jetzt bei 116,28 Euro( Zinsen 4,28€,Inkassokosten 85,00€, Auslagenpauschale 27,00 €)
So Inkasso C schreibt in abständen immer Briefe und Person A regiert nicht da Person A sich verkohlt vorkommt. Jetzt wird Person A dadurch auch weiter bestätigt weil jetzt ist ein Brief gekommen mit einem Vergleichsangebot in Höhe von 69,76 € anstatt 116,28 €. Anscheint noch mal ein Versuch um an das Geld zu kommen. Geht ja auch schon seit einem Jahr und bis jetzt ist außer aller letzte Mahnung wirklich aller aller letzter Mahnung nichts gekommen. Die Briefe kommen nicht als Einschreiben oder der gleichen sondern als ganz normaler Brief für 55 Cent.

Wollte mal eure Meinung dazu wissen. Vor allem weil die Hauptforderung also der Warenwert vor dem Inkassobrief bezahlt wurde.

Was könnte auf Person A zukommen wenn er auch auf dieses Vergleichsangebot nicht reagiert und vor allem was für kosten.

Hallo.

Person A hat eine Mahnung bekommen und
direkt danach ist ein Brief von Inkasso C gekommen. Person A
hatte aber 1-2 Tage davor das Geld direkt an Firma B bezahlt.

die Mahnung war also direkt von der Firma, und gleich danach kam das Schreiben des Inkasso?

Wollte mal eure Meinung dazu wissen. Vor allem weil die
Hauptforderung also der Warenwert vor dem Inkassobrief bezahlt
wurde.

wenn du die Zahlung nachweisen kannst…

Was könnte auf Person A zukommen wenn er auch auf dieses
Vergleichsangebot nicht reagiert und vor allem was für kosten.

meiner Meinung nach nichts.

Der Glaübiger ist verpflichtet, die Kosten gering zu halten. Wenn er gleichzeitig mit seiner 1. Mahnung ein Inkassobüro beauftragt, ist das erst einmal sein Problem. Üblich ist, die 1. Mahnungsfrist abzuwarten. Auftraggeber des Inkasso ist ja der Händler, und wenn seine Forderung schon beglichen war, noch bevor dir das Schreiben des Inkasso zuging, sehe ich es so, dass dies das Problem des Händlers ist.

Agnes

Hallo Agnes,

Der Glaübiger ist verpflichtet, die Kosten gering zu halten.
Wenn er gleichzeitig mit seiner 1. Mahnung ein Inkassobüro
beauftragt, ist das erst einmal sein Problem. Üblich ist, die

  1. Mahnungsfrist abzuwarten. Auftraggeber des Inkasso ist ja
    der Händler, und wenn seine Forderung schon beglichen war,
    noch bevor dir das Schreiben des Inkasso zuging, sehe ich es
    so, dass dies das Problem des Händlers ist.

Das stimmt nur zum Teil. Im Prinzip kann der Gläubiger sobald Verzug eintritt ein Inkassobüro beauftragen. Er ist nicht verpflichtet vorher eine Mahnung zu schicken. Verzug tritt ein, wenn in der Rechnung eine datumsmäßige Frist gesetzt ist und diese überschritten wurde.

Der Gläubiger ist zwar verpflichtet die Kosten so gering wie möglich zu halten, allerdings gibt es keine Gebührenordnung für Inkassobüros. Der Schuldner sollte nicht schlechter gestellt werden wie bei Beauftragung einer Anwaltskanzlei. Aber hier gab es auch schon Urteile, die den Inkassobüros eine etwas höhere Aufwandsentschädigung zugesprochen habe.

Gruß
Tina

Aber hier gab es auch schon Urteile, die den Inkassobüros eine
etwas höhere Aufwandsentschädigung zugesprochen habe.

Na, davon habe ich ja noch nie gehört. Wie wird das denn begründet?

Das Risiko, ein einen solchen Richter zu geraten, würde ich ja eingehen.

Levay

Hallo Levay,

z. B. hier:

Zu einem völlig anderen Ergebnis kommt das OLG Koblenz in dem Urteil vom 29.03.1984, wonach die Inkassokosten nicht mit den üblichen Rechtsanwalts-Vergütungssätzen verglichen werden können.

Nach Auffassung des OLG Koblenz sind Inkassokosten – soweit nachvollziehbar und belegbar – in voller Höhe erstattungsfähig. Die Erstattungspflicht ergibt sich daraus, daß die zugelassenen Inkassobüros eine eigenständige Einrichtung des Rechts- und Wirtschaftslebens sind. Ihr von der BRAGO abweichende Kalkulation, die ihre Ursache in den größeren Anfall kleinerer Objekte haben soll, rechtfertigt nach Ansicht des OLG Koblenz den damit verbundenen erhöhten Arbeits- und Kostenaufwand. Der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sind daher unter diesen Gesichtspunkten nach OLG Koblenz erst dann eine Grenze gesetzt, wo die bei Inkassobüros in der Regel üblichen Sätze deutlich überstiegen werden. Dies sei bei einer Bearbeitungsgebühr von 6,5 % und Mahnkosten von 5 % der Inkassosumme nebst Zinsen, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Schreibkosten und sonstigen Auslagen in Höhe von DM 41,85 nicht der Fall.( OLG Koblenz Jur Büro 2 / 1985 Seite 295 )

Oder verstehe ich das Falsch?

Gruß
Tina

Grüß Gott,

wenn ein Gläubiger eine Mahnung an einen Schuldner verschickt, dieser Schuldner unmittelbar nach Erhalt der Mahnung ein Inkassobrief erhält, bedeutet das ja, das der Gläubiger parallel zur Verzugsetzung (Mahnung) ein Inkassounternehmen beauftragt hat.

Hier hätte der Gläubiger doch zumindest die Mahnfrist abwarten müssen. Da er das nicht getan hat, ist es nach meinem dafürhalten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.
Ob Inkassokosten überhaupt erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab, z.B. ob ein Schuldner zahlungsunfähig o. zahlungsunwillig ist. Denn wenn für einen Gläubiger feststeht, das er für die Betreibung einer Forderung ohnehin nicht drumherum kommt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens überflüssig.

Servus

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Oder verstehe ich das Falsch?

Nein, aber die Frage ist, ob das OLG das 24 Jahre später (!) immer noch so sehen würde.

Levay

Es gab wohl auch neuere Urteile, hab aber grad keine Zeit zum suchen.

Gruß
Tina

http://www.aufrecht.de/urteile/sonstigesr/zur-hoehe-…

Nach der ersten Mahnung ist nach 2 Wochen der Brief gekommen. Auf der Homepage vom Händler Stand ( was Kunde A erst nach erhalt des Inkasso Schreibens überprüfte) das sie erst 2 Mahnungen verschicken und danach ein Inkasso Unternehmen beauftragt wird. Darum kommt sich auch Kunde A verkohlt vor und sieht es auch nicht ein was zu Zahlen wo die Hauptforderung längst bezahlt ist.
Es ist jetzt auch über ein Jahr her und bis jetzt ist nichts außer dieser Normalen Briefe gekommen, nach nicht mal Einschreiben oder der gleichen. Postbote kann ja so unzuverlässig sein das die Briefe nie ankommen. Und halt diese Androhungen Gerichtsverfahren.

Kunde A denkt sich aber aussitzen und nichts machen bevor wirklich was vom Gericht oder so kommt ( oder wie das heißt) und dann erst zu bezahlen. Kunde A denkt aber das sowas eh nie kommt vor allem jetzt erst recht mit diesem Vergleichsangebot was nach einem Jahr gekommen ist.

http://www.aufrecht.de/urteile/sonstigesr/zur-hoehe-…

Das hilft hier aber nicht weiter, weil es in der Entscheidung ja ausschließlich um die Frage der Sittenwidrigkeit geht; das Gericht lässt ja ausdrücklich dahinstehen, ob die Gebühren insgesamt erstattungsfähig wären.

Im Rahmen von § 138 I BGB und § 1 UWG mag das in Ordnung sein.

Im Rahmen von § 254 BGB ist es nicht in Ordnung.

Levay

Hier hätte der Gläubiger doch zumindest die Mahnfrist abwarten
müssen.

Huhu, kannst du mir mal erklären, was eine Mahnfrist ist? Seit wann muss man denn in einer Mahnung eine Frist setzen? In meinem ganzen Jurastudium und meinem doch nun weit fortgeschrittenen Referendariat habe ich nirgendwo je etwas von einer „Mahnfrist“ gelesen. Der Verzug tritt vielmehr mit Zugang der Mahnung ein. Dann muss der Schuldner *sofort* die Überweisung tätigen, und tut er das, ist der Verzug - unabhängig davon, wann die Überweisung beim Empfänger eintrifft - beendet, folglich können dann auch keine weiteren Verzugsschäden entstehen. Gleichwohl: Eine „Mahnfrist“, zumal eine, die man abwarten müsse, gibt es nicht.

Ob Inkassokosten überhaupt erstattungsfähig sind, hängt vom
Einzelfall ab, z.B. ob ein Schuldner zahlungsunfähig o.
zahlungsunwillig ist. Denn wenn für einen Gläubiger
feststeht, das er für die Betreibung einer Forderung ohnehin
nicht drumherum kommt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist
die Einschaltung eines Inkassounternehmens überflüssig.

Das ist nicht richtig. Bei Schuldner, die zahlungswillig und -fähig sind, braucht man nämlich gar kein Inkassobüro. Nach richtiger Rechtsauffassung sind die Kosten eines Inkassounternehmens immer erstattungsfähig, soweit auch ein Rechtsanwalt die Kosten verursacht hätte, aber *nicht*, wenn dann, egal ob vorhersehbar oder nicht, doch noch ein Anwalt beauftragt werden musste. Das dürfte auch in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt werden. Insofern ist die Beauftragung eines Inkassobüros immer ein ziemliches Risiko für den Gläubiger. Denn damit hast du ja Recht: Man kann auch gleich einen Anwalt beauftragen.

Levay

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Nehmen Sie es nicht persönlich, ob Jurastudium oder nicht, was Sie hier schreiben ist praxisfern, realitätsfern etc etc…UND es entspricht auch nicht der Wahrheit.
Zum Thema Jurastudium in Deutschland verkneife ich mir jetzt einen Kommentar…Aber jemand mit einem Jurastudium sollte schon wissen was eine Mahnfrist ist !!!

Servus

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Hallo,

Nehmen Sie es nicht persönlich, ob Jurastudium oder nicht, was
Sie hier schreiben ist praxisfern, realitätsfern etc etc…UND
es entspricht auch nicht der Wahrheit.

Beweise?

Zum Thema Jurastudium in Deutschland verkneife ich mir jetzt
einen Kommentar…Aber jemand mit einem Jurastudium sollte
schon wissen was eine Mahnfrist ist !!!

Missverständnis?
Levay weiß bestimmt, was du mit diesem allgemengeläufigen Begriff Mahnfrist meinst. Mag sein dass er dies in deinen Augen etwas provokativ formulierte, aber er hat ja nicht umsonst studiert, und Schuldrecht ist m. W. so ein Basisgebiet, das fast jeder Jurist behersscht.

Er erklärte ja nur, dass es rechtlich
keine Verpflichtung gibt, bei einer Mahnung (In Verzug
setzung) eine weitere Frist einzuräumen. Verzug ist Verzug, da
muss man keine weiteren Fristen einräumen, da die Frist ja
bereis abgelaufen ist.

http://www.rechtstipps.net/pub/353/faelligkeit-mahnu…

Agnes

Nehmen Sie es nicht persönlich, ob Jurastudium oder nicht

Keine Sorge, wenn ich hier alles persönlich nehmen würde, hätte ich mich längst in die Psychiatrie einweisen lassen müssen :wink:

Sie dürfen mich übrigens duzen. Ich duze Sie ja auch.

was
Sie hier schreiben ist praxisfern, realitätsfern etc etc…

Um Praxis und Realität ging es ja nicht. Du (ich sag mal „du“, ja?) hast gesagt, ein Gläubiger müsse ein Mahnfrist setzen. Verzug setzt aber nun mal zwar eine Mahnung, aber keine Frist voraus. Ob die Qualität des deutschen Jurastudiums nun gut oder schlecht ist, stehe dahin, aber kein Jura-Professor würde so was lehren, auch kein Richter, kein Anwalt, niemand eigentlich - außer dir - glaubt, dass es so etwas wie eine Mahnfrist gibt. In der einschlägigen Fachliteratur steht vielmehr ausdrücklich, dass der Verzug mit Eingang der Mahnung eintritt.

Übrigens lasse ich mich ja auch immer gern eines Besseren belehren, dann aber bitte sachlich und mir dogmatisch haltbaren Argumenten und, wenn möglich, seriösen Quellen (insb. juristische Kommentare wie Palandt & Co).

UND
es entspricht auch nicht der Wahrheit.

Oh doch, das tut es.

Zum Thema Jurastudium in Deutschland verkneife ich mir jetzt
einen Kommentar…

Schade, das hätte uns total interessiert. Also gut, mich jetzt nicht so, aber andere vielleicht.

Aber jemand mit einem Jurastudium sollte
schon wissen was eine Mahnfrist ist !!!

Da liegt ein Missverständnis zwischen dir und mir vor. Ich habe durchaus eine Vorstellung davon, was du unter einer Mahnfrist verstehst. Dadurch ändert sich aber an den Tatsachen nichts: In § 286 BGB steht nichts von einer Frist. Im Gegenteil, § 286 I S. 1 BGB sagt es doch ganz deutlich: Der Schuldner kommt durch die Mahnung in Verzug.

Levay

Grüß Dich !

Nein ich wollte um Gottes Willen nicht seine Kompetenz in Frage stellen, wenn es so rüber kam möge man mir das verzeihen.
Man muß aber ja konstruktiv diskutieren können o. dürfen.
Es ist im übrigen auch nicht von mir behauptet worden, das nach einer Verzugssetzung eine weitere Frist eingeräumt werden muss.
Wahrscheinlich habe ich mich dort etwas unglücklich ausgedrückt. Mir ging es darum, das es nicht sein kann, das ein Gläubiger einem Schuldner eine Frist zur Zahlung (z.B v. 10 Tagen) setzt, parallel dazu aber gleichzeitig ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderungen beauftragt. So hat sich die Schilderung des Fragestellers für mich dargestellt.

Servus

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Schon klar, mir ging es im wesentlichen hierum:

Zu Recht ist es zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten für das erste Mahnschreiben nicht der Höhe nach auf eine 10/10-Anwaltsgebühr beschränken, sondern dem jeweiligen klagenden Inkassounternehmen in zahlreichen Urteilen bescheinigt haben, dass sie für das erste Mahnschreiben mehr als 10/10 einer entsprechenden Anwaltsgebühr, häufig 15/10, gelegentlich sogar 20/10 oder 25/10, verlangen dürfen. Nach der vom Landgericht beim Präsidenten des Landgerichts Köln eingeholten Auskunft, deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat, ist es im übrigen gerade im Landgerichtsbezirk Köln so, dass auch andere Inkassounternehmen von den Schuldnern bis zu 15/10 einer entsprechenden BRAGO-Gebühr fordern, so dass diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerden von Schuldnern in der Vergangenheit zurückgewiesen worden sind.

Ein Anwalt kann doch für ein erstes Mahnschreiben keine 15/10 - 25/10 verlangen, oder hat sich das geändert?

Gruß
Tina

Hallo,

Nach der ersten Mahnung ist nach 2 Wochen der Brief gekommen.

Ähm, zwei Wochen ist aber nicht gleich danach. Wahrscheinlich wurde A spätestens mit der Mahnung in Verzug gesetzt? Was stand den in der Mahnung? Hat A innerhalb der Frist bezahlt? Wurde A schon mit der Rechnung in Verzug gesetzt?

Auf der Homepage vom Händler Stand ( was Kunde A erst nach
erhalt des Inkasso Schreibens überprüfte) das sie erst 2
Mahnungen verschicken und danach ein Inkasso Unternehmen
beauftragt wird. Darum kommt sich auch Kunde A verkohlt vor
und sieht es auch nicht ein was zu Zahlen wo die
Hauptforderung längst bezahlt ist.

Warum hat A denn die Rechnung nicht gleich bezahlt, sich darauf zu verlassen, daß erst nach der 2. Mahnung ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird ist ja auch nicht die feine Art!

Es ist jetzt auch über ein Jahr her und bis jetzt ist nichts
außer dieser Normalen Briefe gekommen, nach nicht mal
Einschreiben oder der gleichen. Postbote kann ja so
unzuverlässig sein das die Briefe nie ankommen. Und halt diese
Androhungen Gerichtsverfahren.

Ich bin kein Hellseher, keine Ahnung ob das Inkassobüro seine Kosten einklagt oder nicht, manche tun es, manche nicht.

Kunde A denkt sich aber aussitzen und nichts machen bevor
wirklich was vom Gericht oder so kommt ( oder wie das heißt)
und dann erst zu bezahlen. Kunde A denkt aber das sowas eh nie
kommt vor allem jetzt erst recht mit diesem Vergleichsangebot
was nach einem Jahr gekommen ist.

Falls sie vor Gericht gehen kommen weitere Kosten auf Dich zu. Also mal nachschauen wann der Verzug eingesetzt hat und ob die Zahlung noch vor dem Verzug erfolgte, dann die weiteren Schritte planen.

Gruß
Tina

Hallo,
In der einschlägigen Fachliteratur steht

vielmehr ausdrücklich, dass der Verzug mit Eingang der Mahnung
eintritt.

oops, jetzt komme ich aber ordentlich ins Schleudern.
Dann muss ich ja komplkett umdenken.
Ich dachte, sofern ein festes Datum der Fälligkeit vereinbart ist, ist man „automatisch“ in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Auch dachte ich, dass es eine Art „gesetzliche“ Verzugfrist von 30 Tagen gibt, die bei Verbrauchern ebenfalls keiner gesonderten Mahnung nicht bedarf, sofern auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

Aber letzlich ist es im Geschäftsverkehr üblich, dass man bei Verzug zunächst eine Mahnung mit einer Nachfrist bekommt. 'Zum Glück habe ich eine hervorragende Zahlungsmoral und habe bisher nur 2 x eine Rechnung zu spät bezahlt. Einmal wegen eines längeren Urlaubes und einmal echt weil ich es vergessen hatte.
Agnes

Hallo,

Grüß Dich !

Nein ich wollte um Gottes Willen nicht seine Kompetenz in
Frage stellen, wenn es so rüber kam möge man mir das
verzeihen.
Man muß aber ja konstruktiv diskutieren können o. dürfen.
Es ist im übrigen auch nicht von mir behauptet worden, das
nach einer Verzugssetzung eine weitere Frist eingeräumt werden
muss.
Wahrscheinlich habe ich mich dort etwas unglücklich
ausgedrückt. Mir ging es darum, das es nicht sein kann, das
ein Gläubiger einem Schuldner eine Frist zur Zahlung (z.B v.
10 Tagen) setzt, parallel dazu aber gleichzeitig ein
Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderungen
beauftragt. So hat sich die Schilderung des Fragestellers für
mich dargestellt.

na dann ist ja alles wieder gut, und Levay hat es auch gelassen genommen. Und ich hatte schon gleich verstanden, wie du es gemeint hast. Aber Juristen haben da sozusagen ein geschultes auge dafür, wenn etwas nicht eindeutig und unmissverständlich formuliert ist.

Schau dir doch mal die Sprache der Richter in den Urteilen und „Gesetzesentwerfer“ die die § formulieren an, da kann man ja manchmal das goße Grausen kriegen *duckundwech*

Agnes