Gesamtschuldnerische Haftung - Kosten der Vollstre

Hallo!

Ich wäre sehr froh, wenn mir jemand bei folgendem, natürlich völlig fiktiven Problem, helfen könnte:

A und B trennen sich und haben gemeinsame Schulden. A erklärt sich mehrfach beim Gläubiger bereit, die Schuld zu zahlen und einigt sich auf Ratenzahlung. Trotzdem und während dessen wird bei B Mahnbescheid beantragt, Vollstreckung ergeht, der GV wird beauftragt, Lohnpfändung beim Arbeitgeber etc.

A zahlt nun brav die Schuld ab und soll die Kosten aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für B ebenfalls zahlen.

Laut § 788 ZPO müßte sie das wohl auch, oder? Aber sie hatte sich doch geeinigt, diese Kosten wären also vermeidbar gewesen, oder nicht?

Danke schööön!

LG
J.

Hallo,

A und B trennen sich und haben gemeinsame Schulden. A erklärt
sich mehrfach beim Gläubiger bereit, die Schuld zu zahlen und
einigt sich auf Ratenzahlung. Trotzdem und während dessen wird
bei B Mahnbescheid beantragt, Vollstreckung ergeht, der GV
wird beauftragt, Lohnpfändung beim Arbeitgeber etc.

A zahlt nun brav die Schuld ab und soll die Kosten aller
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für B ebenfalls zahlen.

Was hat A denn mit den Gläubigern vereinbart? Die Hälfte der Schulden zu zahlen und damit aus der Haftung entlassen zu werden? Das wäre sinnvoll. Wenn A den Teil der Schulden von B ebenfalls bezahlen soll und dies auch macht, hat A einen Anspruch auf Erstattung von B, den sie einklagen kann, falls B nicht zahlen will.

Laut § 788 ZPO müßte sie das wohl auch, oder? Aber sie hatte
sich doch geeinigt, diese Kosten wären also vermeidbar
gewesen, oder nicht?

Gesamtschuldnerische Haftung besagt, dass A und B für die volle Summe haften. Andererseits kann, wie ich schon schrieb, A alles, was über ihre Hälfte hinaus von ihr gezahlt wurde, von B zurückfordern. Darauf hat sie einen Anspruch. Ob diese Kosten vermeidbar gewesen wären oder nicht, spielt keine Rolle. B hat nicht gezahlt und der Gläubiger wendet sich nun - und das darf er - an A.

A wäre gut beraten mit der Bank zu verhandeln, dass sie aus den Schulden entlassen wird, sobald sie ihre Hälfte abgezahlt hat. Wenn A sich das allein nicht zutraut, dann evtl. mit Hilfe eines Schuldnerberaters.

Liebe Grüße
Ina

Was hat A denn mit den Gläubigern vereinbart? Die Hälfte der
Schulden zu zahlen und damit aus der Haftung entlassen zu
werden? Das wäre sinnvoll. Wenn A den Teil der Schulden von B
ebenfalls bezahlen soll und dies auch macht, hat A einen
Anspruch auf Erstattung von B, den sie einklagen kann, falls B
nicht zahlen will.

Hallo und Danke für die Antwort!

A hat vereinbart, die gesamte Hauptforderung zu zahlen. Trotzdem erging Vollstreckungsbescheid. Ist ja auch verständlich. Dann aber wurde trotz A´s Bemühungen um Ratenzahlung ein Gerichtsvollzieher beauftragt, und zwar nicht nur für A, sondern auch für B.

Die Summe aus dem Vollstreckungsbescheid ist nun fast getilgt, samt Kosten und Zinsen. Nun verlangt der Gläubiger aber sämtliche Vollstreckungskosten für A + B zusätzlich (wir gehen von einer hohen Summe aus, hmmm, fiktiv etwas über 500 EUR).

Die Frage ist also, wenn A den Vollstreckungsbescheid bedient hat, ist sie zur Übernahme sonstiger Kosten noch verpflichtet?

Danke nochmal