Hallo,
Ost und West sind ja seit kurzen zusammen nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, was den Kindesunterhalt betrifft, oder?
Ist es zb. möglich, dass es mal so war, dass ein Vater(lebt in West) für sein Kind(lebt in ost)mehr bezahlen muss, das der Vater des Kindes hinnehmen muss(vor der zusammenlegung der Tabellen), nach West berechnet zu werden, obwohl das Kind im Osten lebte?
Und, welche Unterlagen müssen dem Jugendamt zur Berechnung vorgelegt werden? Lohnbescheinigungen oder Steuererklärung?
Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Neuberechnung?
Hallo,
es zählt der Wohnort des Kindes. Der Selbstbehalt des Vaters und andere (nach OLG-Bezirk) unterschiedliche „Eigenheiten“, wie z. B. die Arbeitskosten, wurden aber nach dem Wohnort des Vaters berücksichtigt.
Selbstbehalt und ganz früher auch der Kindesunterhalt waren im Osten geringer.
Gesetzlich hat der Unterhaltspflichtige alle zwei Jahre Auskunft zu geben. Ausnahme ist, wenn es gesicherte Erkenntnisse gibt, dass sich in der Zwischenzeit beim Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen gegeben hat. Beispiel wäre: der Unterhaltspflichtige hat den Arbeitsplatz gewechselt oder wurde befördert usw.
Vorlegen: wenn NICHTselbständig: Alle Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen) der vergangenen 12 Monate, alle Nachweise für sonstige Einkünfte (z. B. Zinseinkommen, Aktiengewinne, Mieteinnahmen usw. usw.) und der Steuerbescheid (incl. Kirchensteuer) für diesen Zeitraum.
Bei Selbständigen gilt das Gleiche für 36 Monate.
Aufpassen: es dürfen bestimmte Sachen einkommensmindernd abgezogen werden. Zum Beispiel Arbeitskosten (Wegekosten - oft als Pauschale, Arbeitsmaterialien usw.), staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riesterrente) und im engen Rahmen Schulden, die vor der „Entstehung“ des Kindes eingegangen wurden.
Am Besten an die nächste Väterorganisation wenden, die helfen oftmals bei der Überprüfung der Jugendamtsberechnung.
Gruß
Ingrid
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