Re: Urheberrecht bei Fotos
Auch hallo,
bin aber kein Experte, nur einfacher Bürger.
ein Fotograf bittet eine Person (Hobbymodel) für ihn für ein
paar Fotos zu posieren.
Mit der Genehmigung darf er die Person "prominent" fotografieren. Prominent heisst hier bildbestimmend bzw. als wesentliches Bestandteil des Bildes. Nicht nur als ein kleiner Hintergrundbestandteil des Bildes. Der Fotograf ist damit der Urheber des Bildes.
Es wird keinerlei Vertrag über Urheberrechte abgeschlossen.
Ohne weitere Genehmigung darf er dieses Bild aber nicht weiter verwenden. Genau genommen, noch nicht einmal einer dritten Person zeigen.
Begründet ist das im KunstUrheberGesetz KUG u.a. in §22 und siehe auch § 33
Wer hat nun die Urheberrechte an den Fotos?
Eindeutig der Fotograf. Gleichgültig, was der mit seinen eventuellen Verwertungsrechten macht, bleibt er immer Urheber. Ohne Genehmigung hat er in diesem Fall aber keine Verwertungsrechte.
oder das Hobbymodell, das auf den Fotos zu sehen ist?
Diese Person hat das Recht am eigenen Bild. Kann dann dieses Recht als Verwertungsrecht als Geschenk oder gegen Honorar an den Urheber abtreten. In dem Fall ist ein Einspruch gegen eine Veröffentlichung nicht mehr so einfach möglich. Eventuell, wenn das Bild in ehrverletzender Form oder ähnlich veröffentlicht wird.
Wenn sich beide vorher mündlich darauf einigen, dass beide die
Fotos für Ihre Zwecke benutzen dürfen, kann es sich der Fotograf
im Nachhinein anders überlegen und dem Hobbymodel verbieten
die Fotos zu benutzen?
Dann haben sie bereits einen Vertrag mit dem genannten Inhalt geschlossen. Da mündlich, kann es aber zu Beweisproblemen im Streitfall kommen.
Vielen Dank
Bitte, lG - Tom
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/index.html
Auszug
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Siehe Google
Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)