Urheberrecht bei Fotos

Von: , Frage gestellt am Di, 15. Jul 2008

Hallo liebe Experten,

ein Fotograf bittet eine Person (Hobbymodel) für ihn für ein paar Fotos zu posieren. Es wird keinerlei Vertrag über Urheberrechte abgeschlossen.

Wer hat nun die Urheberrechte an den Fotos? Der Fotograf oder das Hobbymodell, das auf den Fotos zu sehen ist?

Wenn sich beide vorher mündlich darauf einigen, dass beide die Fotos für Ihre Zwecke benutzen dürfen, kann es sich der Fotograf im Nachhinein anders überlegen und dem Hobbymodel verbieten die Fotos zu benutzen?

Vielen Dank

MFG

momccina

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 24 Minuten 0 hilfreich
    Re: Urheberrecht bei Fotos

    Hallo liebe Experten,

    ein Fotograf bittet eine Person (Hobbymodel) für ihn für ein
    paar Fotos zu posieren. Es wird keinerlei Vertrag über
    Urheberrechte abgeschlossen.

    Wer hat nun die Urheberrechte an den Fotos? Der Fotograf oder
    das Hobbymodell, das auf den Fotos zu sehen ist?
    Wie der Name schon sagt - der Urheber. Und das ist wohl der Fotograf.
    Du spielst wohl auf Nutzungsrechte an...

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Urheberrecht bei Fotos

      Hallo,
      vielen Dank für die Antwort. Mit den Begriffen kennen ich mich nicht so aus. Verhält es sich denn anders bei Nutzungsrechten?

      Darf das Hobbymodel die Fotos für eigene Zwecke nutzen? Nur mit der Erlaubnis des Fotografen oder auch ohne? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Urheberrecht bei Fotos

        Hallo,
        vielen Dank für die Antwort. Mit den Begriffen kennen ich mich
        nicht so aus.
        Dann siehe Google oder Wikipedia ;) Darf das Hobbymodel die Fotos für eigene Zwecke nutzen? Nur
        mit der Erlaubnis des Fotografen oder auch ohne?
        Nur mit Erlaubnis.

  2. Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
    Re: Urheberrecht bei Fotos

    Bei Fotos gibt es 2 Leute die da Rechte haben.
    1 Der Fotograf, da er ja das Bild gemacht hat
    2 Das Model Sie hat das Recht auf das eigenen Bild.
    Im Vertrag schließt der Fotograf dies Recht meist aus.
    Wenn man zu einem Fotografen geht und ein Bild machen läßt, hat der Fotograf aber immer noch das Recht, wenn man das Bild veröffentlichen will. Also immer von beiden Seiten genehmigen lassen.
    Solche Genehmigungen sollten immer schriftlich erfolgen, damit man etwas in der Hand hat [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  3. Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
    Re: Urheberrecht bei Fotos

    Auch hallo,

    bin aber kein Experte, nur einfacher Bürger. ein Fotograf bittet eine Person (Hobbymodel) für ihn für ein
    paar Fotos zu posieren.
    Mit der Genehmigung darf er die Person "prominent" fotografieren. Prominent heisst hier bildbestimmend bzw. als wesentliches Bestandteil des Bildes. Nicht nur als ein kleiner Hintergrundbestandteil des Bildes. Der Fotograf ist damit der Urheber des Bildes. Es wird keinerlei Vertrag über Urheberrechte abgeschlossen.

    Ohne weitere Genehmigung darf er dieses Bild aber nicht weiter verwenden. Genau genommen, noch nicht einmal einer dritten Person zeigen.
    Begründet ist das im KunstUrheberGesetz KUG u.a. in §22 und siehe auch § 33 Wer hat nun die Urheberrechte an den Fotos?
    Eindeutig der Fotograf. Gleichgültig, was der mit seinen eventuellen Verwertungsrechten macht, bleibt er immer Urheber. Ohne Genehmigung hat er in diesem Fall aber keine Verwertungsrechte. oder das Hobbymodell, das auf den Fotos zu sehen ist?

    Diese Person hat das Recht am eigenen Bild. Kann dann dieses Recht als Verwertungsrecht als Geschenk oder gegen Honorar an den Urheber abtreten. In dem Fall ist ein Einspruch gegen eine Veröffentlichung nicht mehr so einfach möglich. Eventuell, wenn das Bild in ehrverletzender Form oder ähnlich veröffentlicht wird. Wenn sich beide vorher mündlich darauf einigen, dass beide die
    Fotos für Ihre Zwecke benutzen dürfen, kann es sich der Fotograf
    im Nachhinein anders überlegen und dem Hobbymodel verbieten
    die Fotos zu benutzen?

    Dann haben sie bereits einen Vertrag mit dem genannten Inhalt geschlossen. Da mündlich, kann es aber zu Beweisproblemen im Streitfall kommen. Vielen Dank
    Bitte, lG - Tom

    http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/index.html

    Auszug

    § 22 
Recht am eigenen Bilde
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

    § 33 
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    Siehe Google
    Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
    Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)

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