Wenn man im zuge einer Patientenverfügung eine
Vorsorgevollmacht erstellt, muss diese dann beglaubigt sein,
und wenn ja, von wem?
Für Vorsorgevollmachten gibt es bislang keine eigene gesetzliche Regelung insoweit also auch keine eigenen Formvorschriften. D.h. man muss sich auf die allgemeinen Vorschriften zu Vollmachten und Rechtsgeschäften stützen. Hiernach sind Vollmachten grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme gilt dort, wo die Vollmacht Geschäfte umfassen soll, die selbst einem Formzwang unterliegen. Im Rahmen von Vorsorgevollmachten sind dabei insbesondere Immobiliengeschäfte zu nennen, es kann aber auch bei Selbständigen um gesellschaftsrechtliche Dinge gehen, z.B. registergerichtliche Tätigkeiten. Hierfür wird dann eine notarielle Vollmacht benötigt.
Allerdings sind Immobiliengeschäfte und Immobiliengeschäfte zwei Paar Schuhe. Wenn es nur um die potentielle Gefahr geht, ggf. mal Oma ihre kleine Eigentumswohnung verhökern zu müssen, um Heimkosten zu begleichen, kann man diesen Einzelfall auch dann wenn er ansteht über das Vormundschaftsgericht laufen lassen. Wenn es um einen Großgrundbesitzer oder Eigentümer von zig Wohneinheiten geht, ist dies etwas anderes.
Wenn man im zuge einer Patientenverfügung eine
Vorsorgevollmacht erstellt, muss diese dann beglaubigt sein,
und wenn ja, von wem?
Es kommt denk ich immer auf den Zweck darauf an, was man mit der Vollmacht erledigen will.
Wenn man mit der Vorsorgevollmacht eine Person beim Einwohneramt melden will, so gilt z. B. in Bayern der Art. 13 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Meldegesetztes:
Eine Person kann sich bei der An- oder Abmeldung durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehörden-gesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.