Man kauft von Privat etwas - geht aber nur halb

Jemand würde bei einem Privatmann etwas kaufen.
Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen wie üblich.

Spannungswandler 12V auf 230V mit Ladegerät 3000W/6000W kurzeit
als angegebene Daten Ladegerät eingebaut 16A bei 12V

Das Gerät wird bezahlt es wird geliefert … aber das Ladeteil geht nicht.
Man reklamiert… das Gerät soll der Verkäufer reparieren man schickt das Ding wieder zum Verkäufer.
Der meldet sich, sagen wir mal - "sein Kumpel habe es nicht geschafft… " Man bekomme das Geld wieder. Aber der Käufer will das Gerät…

Jetzt will der Käufer ein Ersatzgerät vom Verkäufer mit den gleichen Daten, der lehnt endgültig ab und droht "ich werde behaupten, dass Sie das Gerät funktionstüchtig bekommen haben, und es selber kaputt machten.

Könnte der Käufer sich ein Ersatzgerät kaufen und dem ExVerkäufer den Mehrpreis auferlegen als Schadensersatz?

Was wäre wenn es nur ein Ersatzgerät mit leicht verminderter Leistung wäre nur 3000W/5500W Kurzzeit und nur mit 10A Ladegerät aber 100€ Teurer weil es ja neu wäre… hätte der Käufer auch das Recht auf ein Neugerät. Wenn das alte nicht wieder fertig würde?

Ich die Rückerstattung des Kaufpreises die endgültige Ablehnung das gerät zu liefern oder entsprechenden Ersatz?

Was sollte ein Käufer jetzt machen?

Marco

Jemand würde bei einem Privatmann etwas kaufen.
Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen wie üblich.

Das sagt doch eigentlich schon alles. Alle gemachten Angebote des Verkäufers sind daher schon äußerst kulant. Ich sehe hier zunächst überhaupt keine Grundlage, aufgrund derer der Käufer hier Ansprüche geltend machen könnte und schon gar keine, auf „dicke Hose“ zu machen.

Gruß

S.J.

Hallo,

wenn in der Auktion die Ware als voll funktionsfähig deklariert gewesen wäre, was aber dann nicht der Realität entspräche, dann wäre das ein Mangel.
Eine zugesicherte Eigenschaft, die nicht gegeben ist.

Dementsprechend müßte der VK dennoch haften, bzw den Mangel beseitigen oder nicht?
Wie siehts hiermit aus?
http://board.gulli.com/thread/276077-ebaykeine-garan…
(zB.Mangel arglistig oder fahrlässig verschwiegen)
und hier, zB.
http://www.frag-einen-anwalt.de/EBAY-Kauf-Gew%C3%A4h…

Das hiesse, der Käufer müßte beweisen, dass der VK von dem Mangel wußte, der bei korrekter Beschreibung in der Auktion so gar nicht aufgetreten sein dürfte, da wenn er beschrieben worden wäre, ja dem Käufer bekannt gewesen wäre und damit kein echter Mangel, weil nicht zugesicherte Eigenschaft…-

Danke und Gruß
Maja

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Hallo,

wenn der Privatverkäufer die Garantie bzw. Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat nicht.

Gruß
Tina

Hallo,

wenn der Privatverkäufer die Garantie bzw. Gewährleistung
wirksam ausgeschlossen hat nicht.

…ist das leider wohl doch nicht.
Nämlich dann nicht, wenn zB. eine arglistige Täuschung vorliegt.
Sonst könnte man ja ohne Probleme defekte Dinge verkaufen, obwohl man sie als funktionstüchtig angegeben hat und würde dann noch nichtmal eine negative Beurteilung riskieren, weil man hätte ja alles ausgescghlossen.
Es kommt auch auf die Formulierung im Text selbst an…wenn sie volle Funktionstüchtigkeit suggeriert aber dann nicht geht…tja dann wirds schwierig.
Sich mehrfach wiederholdene Klauseln in Privatauktionen können als AGB aufgefasst werden…

/t/privat-verkaufen-gewaehrleistung/1493379
http://www.frag-einen-anwalt.de/ebay-T%C3%A4uschung_…

Sich wiederholende Klauseln in Privatauktionen:
http://www.tecchannel.de/news/themen/business/482681…
http://forum.neocron.com/showthread.php?t=141578

Interessant insgesamt der Beitrag von user Klausinger in diesem Thread
http://www.supportnet.de/listthread/149949

Gruß
Maja

Hallo,

…ist das leider wohl doch nicht.
Nämlich dann nicht, wenn zB. eine arglistige Täuschung
vorliegt.
Sonst könnte man ja ohne Probleme defekte Dinge verkaufen,
obwohl man sie als funktionstüchtig angegeben hat und würde
dann noch nichtmal eine negative Beurteilung riskieren, weil
man hätte ja alles ausgescghlossen.
Es kommt auch auf die Formulierung im Text selbst an…wenn
sie volle Funktionstüchtigkeit suggeriert aber dann nicht
geht…tja dann wirds schwierig.
Sich mehrfach wiederholdene Klauseln in Privatauktionen können
als AGB aufgefasst werden…

/t/privat-verkaufen-gewaehrleistung/1493379
http://www.frag-einen-anwalt.de/ebay-T%C3%A4uschung_…

Sich wiederholende Klauseln in Privatauktionen:
http://www.tecchannel.de/news/themen/business/482681…
http://forum.neocron.com/showthread.php?t=141578

Interessant insgesamt der Beitrag von user Klausinger in
diesem Thread
http://www.supportnet.de/listthread/149949

Gruß
Maja

Hallo,

ich gehe von einem „Normalfall“ und nicht von versuchtem Betrug hier aus. Hätte der Verkäufer betrügen wollen, dann hätte er die Ware nicht zurückgenommen. Außerdem gibt es immernoch die Beweispflicht. Wenn der Verkäufer sagt, er hat einen Zeugen, daß das Gerät vor Versand funktionierte, mußt Du ihm erst mal beweisen können, daß das nicht der Fall war.

Gruß
Tina

1 „Gefällt mir“

Was denn nun?

Hallo,

wenn in der Auktion die Ware als voll funktionsfähig
deklariert gewesen wäre…

hätte, wenn und aber. Dann wäre das u.U. etwas ganz anderes. Warum schreibst du dann solch entscheidende Dinge nicht in das Ursprungsposting?

Gruß

S.J.

Hallo,
wurde das Gerät als funktionstüchtig verkauft? Wenn nicht, bestehen bei wirksamem Gewährleistungsausschluss ohnehin keinerlei Ansprüche.

Ansonsten:

der [Verkäufer]lehnt endgültig ab und droht "ich werde
behaupten, dass Sie das Gerät funktionstüchtig bekommen haben,
und es selber kaputt machten.

Tja, dann hat der Käufer schlechte Karten. Bei Verkauf von Privat an Privat ist der Gefahrenübergang bereits beim Losschicken. Wenn das Gerät dann noch funktioniert hat, gibt es bei wirksamem Ausschluss der Gewährleistung keinen Ersatz. Und der Käufer müsste nachweisen, dass das Gerät beim Gefahrenübergang bereits defekt war - was er oftmals nicht kann und nach dem Reparaturversuch schon gleich gar nicht mehr.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Warum schreibst du dann solch entscheidende Dinge nicht in das
Ursprungsposting?

weil sie das UP gar nicht geschrieben hat und auch nicht mod dieses Brettes ist, der das editieren könnte? :wink:
Gruß
loderunner

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Asche auf mein Haupt
o.w.T.

Hallo,

ich gehe von einem „Normalfall“ und nicht von versuchtem
Betrug hier aus. Hätte der Verkäufer betrügen wollen, dann
hätte er die Ware nicht zurückgenommen. Außerdem gibt es
immernoch die Beweispflicht. Wenn der Verkäufer sagt, er hat
einen Zeugen, daß das Gerät vor Versand funktionierte, mußt Du
ihm erst mal beweisen können, daß das nicht der Fall war.

Gruß
Tina

So ganz kompklett wäre es nicht beschrieben gewesen …
Sagen wir man hat das Gerät zur Reparatur an den Verkäufer eingeschickt - damit hat er doch praktisch eingestanden in der Pflicht zu sein.
Anschließend kommt er dann und sage er habe verssucht das Gerät reparieren zu lassen - die sei seinem Kumpel nicht gelungen.

UND in der Streitabwicklung droht er damit „ich könnte behaupten Sie haben das Gerät kaputt gemacht“ … und bietet dann vorher die Reparatur an - ich meine das war Ihm vorher bekannt das das Ding nur teilweise funktioniert.

Marco

Hallo,

Sagen wir man hat das Gerät zur Reparatur an den Verkäufer
eingeschickt - damit hat er doch praktisch eingestanden in der
Pflicht zu sein.

Nö. Er hat damit nur kulanz gezeigt.

Anschließend kommt er dann und sage er habe verssucht das
Gerät reparieren zu lassen - die sei seinem Kumpel nicht
gelungen.

Tja - Pech.

UND in der Streitabwicklung droht er damit „ich könnte
behaupten Sie haben das Gerät kaputt gemacht“ … und bietet
dann vorher die Reparatur an - ich meine das war Ihm vorher
bekannt das das Ding nur teilweise funktioniert.

Ob das ein Beweis ist, entscheidet der Richter, nicht das Forum und auch nicht Du.

Gruß
loderunner (ianal)