Reiserecht und Insolvenz Fluggesellschaft

Person A bucht über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise (Flug und Hotel). Die Fluggesellschaft meldet Insolvenz an und der Flug wird gestrichen. Bekommt Person A sein Geld zurück? Inwiefern kann
Person A Schadenersatz fordern? Hat der Reiseveranstalter die Pflicht einen andere Fluggesellschaft zu beauftragen?

Person A bucht über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise
(Flug und Hotel). Die Fluggesellschaft meldet Insolvenz an und
der Flug wird gestrichen. Bekommt Person A sein Geld zurück?

Er kann den Anspruch bei dem Insolvenzverwalter geltend machen.
Dieser wird den dann auf den großen Haufen Gläubiger legen.

Inwiefern kann Person A Schadenersatz fordern?

Auch hier kann er einen Anspruch, sofern ein Schaden entstanden ist,
beim Insolvenzverwalter geltend machen.
Dieser wird den dann auf den großen Haufen Gläubiger legen.

Hat der Reiseveranstalter die
Pflicht einen andere Fluggesellschaft zu beauftragen?

Wie will er das denn machen ohne Geld?
Insolvenz heißt nun mal zahlungunfähig und/oder überschuldet,
welche Fluggeselschaft wird denn für den Veranstalter umsonst
fliegen?

Gruß
Stefan

Falsche Sachverhaltserfassung
Nicht der Vertragspartner, sondern die Fluggesellschaft ist pleite.

Levay

Nicht der Reiseveranstalter ist Insolvenz sondern die Fluggesellschaft. Wie verhält es sich bei einer Pauschalreise?
Welche Rechte hat der Reisende?

Nicht der Vertragspartner, sondern die Fluggesellschaft ist
pleite.

Oh Mist, wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Danke
Stefan

Hi,

schauen wir uns mal die AGB der TUI an:


9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

9.2. Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten.

9.2.2.wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z. B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
9.3. Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 9.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

http://www.travelsetter.com/en/agb/agb_tui.pdf

Stellt sich also die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Angebot des Veranstalters.

bye
Rolf