Folgender Fall beschäftigt mich:
Die Firma F.,die unter anderem Regale und Möbel herstellt, bezog seit Jahren ihr Rohholz von der benachbarten Firma L. Andererseits gewährte F. der L. das Recht auf Nutzung eines Lagerplatzes gegen eine entsprechende Gebühr. Im Februar 2000 wurde F. zahlungsunfähig, ein Insolvenzverfahren ist eröffnet und z. Zt. im Gange.L. hat gegenwärtig offene Forderungen an F. in Höhe von 3800,- DM. Da L. aber den Lagerplatz noch immer nutzt,muß L. an F. zum Jahresende 1200,- DM an F. bezahlen.
Die Frage ist nun, ob L. diese 1200,- DM gegen die offenen Forderungen an F. aufrechnen kann, so daß nunmehr nur noch 2600,- DM an Forderungen blieben?
Gleich, wie die Antwort ausfällt, wüßte ich gern, mit welchem Gesetzestext bzw. Grundsatzurteil sie begründet werden kann, bzw. bei welcher Quelle darüber nachzulesen ist, um etwaige Zweifler bei der nächsten Diskussion darüber glaubwürdig zu überzeugen.
Vielen Dank! Horst
in diesem Fall bringt es praktisch überhaupt nichts, hier theoretisch was abzuhandeln. Wenn ein Insolvenzverfahren läuft, dann hat nur einer die Richtung zu bestimmen. Der Konkursverwalter. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu gibt es auch im WEB. http://www.uni-oldenburg.de/~markobr/Gesetze_a-z.html - schau unter I = Insolvenzordnung.
Die kannst Dir als pdf-file herunterholen und dann durchlesen.
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in diesem Fall bringt es praktisch überhaupt nichts, hier
theoretisch was abzuhandeln. Wenn ein Insolvenzverfahren
läuft, dann hat nur einer die Richtung zu bestimmen. Der
Konkursverwalter. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu gibt es
auch im WEB.
http://www.uni-oldenburg.de/~markobr/Gesetze_a-z.html - schau
unter I = Insolvenzordnung.
Die kannst Dir als pdf-file herunterholen und dann durchlesen.
Moin,
gilt hier nicht § 387 BGB in dem gleichartige Forderungen aufgerechnet werden können?
Grüße
Michael
in diesem Fall bringt es praktisch überhaupt nichts, hier
theoretisch was abzuhandeln. Wenn ein Insolvenzverfahren
läuft, dann hat nur einer die Richtung zu bestimmen. Der
Konkursverwalter. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu gibt es
auch im WEB.
http://www.uni-oldenburg.de/~markobr/Gesetze_a-z.html - schau
unter I = Insolvenzordnung.
Die kannst Dir als pdf-file herunterholen und dann durchlesen.Moin,
gilt hier nicht § 387 BGB in dem gleichartige Forderungen
aufgerechnet werden können?
Nein, nicht unbedingt. Gleichartige Forderungen können nur verrechnet werden, wenn sie „anerkannt“ sind, d.h. idR nur bei rechtskräftigen Urteilen. Ein Konkursverwalter wird einen Teufel tun, seine bescheidene „Masse“ gegen solche Forderungen herauszugeben. Es gilt nur, die Forderung bei ihm anmelden und dann hoffen eine bescheidene Quote zu bekommen. Da es aber in diesem Bereich einige Fallstricke gibt, sollte man in jedem Fall einen Anwalt einschalten. Gerade da kommt es auf bestimmte Fristen und Spielregeln an, die der Laie kaum bzw. überhaupt nicht kennt.