Hallo zusammen,
undzwar wollte ich mal folgenden zusammenhang wissen.
Wenn die zu ermahnende persohn zeitlich nicht ins Internet kann und somit auch seine emails nicht überprüfen konnte, ist es also Handyanbietern gestattet Mahnung per Email zu verfassen oder sollte dies durch ein einschreiben geschehen?
gruß
Hallo
Hallo zusammen,
undzwar wollte ich mal folgenden zusammenhang wissen.
Wenn die zu ermahnende persohn zeitlich nicht ins Internet
kann und somit auch seine emails nicht überprüfen konnte,
das ist sicher nicht das Problem des Providers
ist
es also Handyanbietern gestattet Mahnung per Email zu
verfassen
guckt man in Vertrag,was da drin steht, wird wohl so drinstehen, sonst würden die das wohl nicht machen
oder sollte dies durch ein einschreiben geschehen?
wird wohl eher nicht der Fall sein, wobei man dann wieder bei der Beweispflicht wäre
gruß
dito
Der Kater
Wenn die zu ermahnende persohn zeitlich nicht ins Internet
kann und somit auch seine emails nicht überprüfen konnte, ist
Das ist sein problem und entbindet vor allem nicht von der Verpflichtung.
es also Handyanbietern gestattet Mahnung per Email zu
verfassen oder sollte dies durch ein einschreiben geschehen?
Eine Mahnung ist rechtlich gar nicht vorgeschrieben (wenn ich die zahlreichen früheren Postings mit ihren Antworten richtig verstanden habe), sondern eine „Freundlichkeit“ des Anspruchstellers. Insofern kann er die schicke, wie er will.
gut danke erstmal für den Tipp! Dann würd ich gerne nochmal wissen ob es in den AGBs die höhe der genannten Mahngebühr stehen muss oder ist das einheitlich mit z.B. 15€ zu bestrafen. In den AGBs ist aufgeführt das eine Mahngebühr erstattet werden kann, aber die höhe der Summe ist nicht schriftlich niedergelassen. Zudem glaube ich gelesen zu haben, das die erste Mahnung keine Mahnkosten enthalten darf?!?
gruß
Dann würd ich gerne nochmal
wissen ob es in den AGBs die höhe der genannten Mahngebühr
stehen muss
Nein.
oder ist das einheitlich mit z.B. 15€ zu
bestrafen.
Verzug wird gar nicht bestraft; „Mahngebühren“ sind in Wahrheit ein (meist pauschalisierter) Schadensersatz.
In den AGBs ist aufgeführt das eine Mahngebühr
erstattet werden kann, aber die höhe der Summe ist nicht
schriftlich niedergelassen. Zudem glaube ich gelesen zu haben,
das die erste Mahnung keine Mahnkosten enthalten darf?!?
Das kommt darauf an, ob der Kunde bereits in Verzug war oder nicht, als er diese Mahnung erhielt. Da eine Mahnung (grundsätzlich jedenfalls) den Verzug erst begründet, kann für eine eine erste Mahnung oft kein Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Levay
Das kommt darauf an, ob der Kunde bereits in Verzug war oder
nicht, als er diese Mahnung erhielt. Da eine Mahnung
(grundsätzlich jedenfalls) den Verzug erst begründet, kann für
eine eine erste Mahnung oft kein Verzugsschaden geltend
gemacht werden.
Levay
Hi Levay, danke für die antwort!
Also der Kunde war auf Montage, konnte daher nicht seine Bankangelegenheiten klären. Dies wurde jedoch von einer Vertrauensperson geregelt. D.h. der kunde hatte zu dem Zeitpunkde als die Rechnung abgebucht wurde kein Geld aufem Konto sodass seine Bank den Betrag zurückgebucht hat. 2Tage später wurde der zu zahlen Betrag überwiesen, aber der Anbieter verlangt nun ein Schadensersatz wegen der Rückbuchung. Die Schadensersatzforderung wurde per email gesendet sodass der Kunde nicht in der Lage war diese Nachricht zu lesen und leider seiner Vertrauensperson nicht mit der Aufgabe ,Emailüberwachung, vertraut gemacht hat.
gruß
Die Forderung wegen der Rücklastschrift halte ich für berechtigt.
Wurde denn gleich in der Mail auch eine zusätzliche Mahngebühr verlangt? Oder erst später - oder wie?
Levay
Die Mahngebühr wurde mit der ersten Mahnung verlangt!
Also ist das ganze Rechtens und der Kunde muss sich leider dieser Maßnahme fügen?
gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
M. E. nicht, weil sich der Mahnende noch nicht im Verzug befand. Man sollte aber noch die AGB dazu lesen. Aus ihnen könnte sich ein solcher Anspruch ergeben.
Levay
Ok vielen dank Levay, ich bin mir sicher der Kunde wird sich die AGBs nochmals gründlich durchlesen!
gruß snepcase
Eine Mahnung ist rechtlich gar nicht vorgeschrieben (wenn ich
die zahlreichen früheren Postings mit ihren Antworten richtig
verstanden habe), sondern eine „Freundlichkeit“ des
Anspruchstellers. Insofern kann er die schicke, wie er will.
Das ist nicht ganz richtig, jedenfalls nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Mahnung auch rechtliche Wirkung entfalten soll.
Levay